Zahlungen bei Kündigung der Wohnung

Liebes Forum,

Angenommen bei einer Kündigung der Wohnung nach 30 Jahren werden bei der Übergabe der Wohnung Abnutzungserscheinungen bemängelt. Es werden dann sogar
Entschädigungsbeträge angefordert. Es ist vor 30 Jahren keine Kaution hinterlegt worden.
(Eine Badewanne hat nach 30 Jahren auch keinen neuwertigen Zustand mehr).
Weiterhin wird angenommen, daß generel nach dem Auszug die Wohnungen komplett kernsaniert wird.
Auf welcher Rechtsgrundlage würde so eine Entschädigungsforderung stehen??

Gruß

Manderla

Hi Manderla,

lass Dich nicht ins Bockshorn jagen. Die Sanierung geht zu Lasten des Vermieteres. Der Mieter muss lediglich Schönheitsreparaturen durchführen. Für Schäden haftet der Mieter natürlich, nicht aber für die normale Abnutzung. Einfach gesagt: Ein Sprung in der Schüssel geht auf Deine Rechnung, eine abgetretener Teppichboden nicht.

Gruß Ralf

Hallo Stefan,

Angenommen bei einer Kündigung der Wohnung nach 30 Jahren
werden bei der Übergabe der Wohnung Abnutzungserscheinungen
bemängelt. Es werden dann sogar
Entschädigungsbeträge angefordert. Es ist vor 30 Jahren keine
Kaution hinterlegt worden.
(Eine Badewanne hat nach 30 Jahren auch keinen neuwertigen
Zustand mehr).
Weiterhin wird angenommen, daß generel nach dem Auszug die
Wohnungen komplett kernsaniert wird.
Auf welcher Rechtsgrundlage würde so eine
Entschädigungsforderung stehen??

Laut Gesetz muß der Mieter nur für Schäden aufkommen, die durch vertragswiedrigen Gebrauch entstanden sind. Abnutzung und Schönheitsreperaturen gehen zu Lasten des Vermieters.
ABER: der Vermieter kann einen Teil davon durch Klauseln im Mietvertrag wieder auf den Mieter abwälzen -> Schönheitsreperaturen und Kleinreperaturen. Bei beiden gibts aber Grenzen, die eingehalten werden müssen, damit die Klausel gültig ist.
–> Der Einzelfall ist hier inkl. Vertrag genauer zu betrachten, so ist auch zu berücksichtigen, ob die Wohnung renoviert übernommen wurde etc.

Einrichtungs"gegenstände" wie z.B. Teppiche haben nur ein beschränkte Lebensdauer, die bei Teppichen bei 10 Jahre liegt. Sollte also ein 11 Jahre alter Teppich Schäden aufweisen, sind diese nicht zu ersetzen. Ansonsten ist maximal der Restwert zu ersetzen. Dies betrifft jetzt aber nur Schäden (z.B. Flecken, Brandloch), nicht normale Abnutzungserscheinungen(z.B. Druckstellen durch Möbel…)

Will der Vermieter Ansprüche stellen, so muß er vorher detailliert auflisten, was zu tun ist und eine Frist setzen, innerhalb derer der Mieter die Mängel beseitigen kann, bevor er einen Handwerker holt und ihn in Rechnung stellt. Der VM muß den Mieter sogar vorher explizit darauf hinweisen, daß er bei Nichteinhaltung der Frist die Mängel auf Kosten des Mieters beseitigen lassen wird.

Ich habe noch in Erinnnerung (habs jetzt aber nicht mehr gefunden), daß der Vermieter keinen Schadensersatzanspruch hat, wenn die Mängel, die er vom Mieter beseitigt haben will, durch z.B. eine folgende Kernsarnierung entfallen würden: z.B. Heizung soll vom Mieter gestrichen werden, obwohl geplant ist, sie auszuwechseln etc.

Ach ja: ich bin keine Juristin/Expertin, sondern nur selber gerade umgezogen :smile:

Gruß
Claudia

Links dazu:
http://berger24.com/baseportal/recht/gesetze
http://www.palm-bonn.de/sreparaturen.htm
http://www.haus-und-grund-sh.de/Haus_und_Grund/Diens…
http://www.mieturteile.de
und auch div. mieterverein-Internet-Seiten

Hallo

Hier sollte erstmal angegeben werden, was mietvertraglich vereinbart wurde und ob es sich um ein Mietverhältnis in den neuen Bundesländern handelt um überhaupt antworten zu können.

Gruss
Marie

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