Mietminderung aufgrund Baulärms?

Hallo,

unserem Haus direkt gegenüber, wird seit etwa 6 Monaten ein 5-stöckiges Haus gebaut. Die Bauarbeiten beginnen morgens gegen 7.00, auch am Wo-ende wird gearbeitet.

Frage: in etwa 8 Wochen soll der Bau fertig gestellt sein. Kann ich rückwirkend zum (Baubeginn) bei meiner Hausverwaltung eine Mietminderung aufgrund des tagtäglichen Lärms geltend machen?

Dank für Informationen und Gruss,
Tettslaff

Hallo,

kurz und bündig NEIN.

  1. kann man nicht nachträglich eine Mietminderung geltend machen.
  2. Gehört es zum allgemeine Lebensrisiko, dass auf der anderen Strassenseite gebaut wird.

Anders wäre es aber nur, wenn Du in einem Kurort wärest und die Ruhe ein wesentliches Kriterium wäre. Aber es würde sowieso wieder ersten gelten - nichts rückwirkend.

Christian

Hallo,

  1. kann man nicht nachträglich eine Mietminderung geltend
    machen.

das stimmt nur bedingt. Unter Umständen kann eine Mietminderung auch nachträglich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, das der Mangel gemeldet wurde.

  1. Gehört es zum allgemeine Lebensrisiko, dass auf der anderen
    Strassenseite gebaut wird.

Das ist absoluter Quatsch. Selbstverständlich kann hier die Miete gemindert werden. Der Vermieter kann sich die entgangene Miete aber vom Bauträger wiederholen.

Aber es würde
sowieso wieder ersten gelten - nichts rückwirkend.

So ist es.

Gruß
roland

Hallo,

unserem Haus direkt gegenüber, wird seit etwa 6 Monaten ein
5-stöckiges Haus gebaut. Die Bauarbeiten beginnen morgens
gegen 7.00, auch am Wo-ende wird gearbeitet.

Frage: in etwa 8 Wochen soll der Bau fertig gestellt sein.
Kann ich rückwirkend zum (Baubeginn) bei meiner Hausverwaltung
eine Mietminderung aufgrund des tagtäglichen Lärms geltend
machen?

Dies geht nur ab Bekanntgabe des Mangels an den Vermieter!

Allgemein zu Baumaßnahmen in der Nachbarschaft:

Die Errichtung eines Neubaus, Abrissarbeiten, Straßenbaumaßnahmen usw… in der Nachbarschaft sind ebenfalls als Mangel zu bewerten, wenn der Mietgebrauch durch Lärm, Schmutz oder in optischer Hinsicht beeinträchtigt wird.
Gem. dem BayObLG, RE v. 4.2.1987, RE-Miet 2/86, NJW-RR 1987, 971 ist der Mieter auch dann zur Minderung berechtigt, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muss . Die Minderungsbefugnis besteht auch dann, wenn der Mieter tagsüber oder während der gesamten Bauzeit abwesend ist.hierzu AG Regensburg, WuM 1992, 476
Der Vermieter kann nicht einwenden, dass der Mieter die Mietsache ohnehin nicht genutzt hätte
hierzu BGH, Urteil v. 29.10.1986, VIII ZR 144/85, NJW 1987, 432.

Gruss
Marie