Hallo,
was fällt eigentlich alles unter obengenanntes ?
Danke
Gruss Jochen
Hallo,
was fällt eigentlich alles unter obengenanntes ?
Danke
Gruss Jochen
Hallo Jochen
Die in § 28 Abs. 4 S. 5 II. BV angegebenen Arbeiten sind grds.als Schönheitsreparaturen anzusehen, das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen
BGH, RE v. 30.10.1984.
Weiterhin zählen dazu die Beseitigung von Dübellöchern, Schraubenlöchern, ungewöhnlichen Anstrichen oder Tapezierungen . Durch Alterung entstandene Deckenrisse sind im Zuge von Schönheitsreparaturen mit zu beseitigen.
Die malermäßige Behandlung von Türen von Wand- und Einbauschränken gehört dann zu den Schönheitsreparaturen, wenn durch diese Einrichtung im Wesentlichen Mauerwinkel, Unebenheiten und tote Ecken abgedeckt werden. In diesem Fall haben die Schränke die Funktion einer Wandverkleidung. Anders dagegen, wenn Schränke infolge ihrer Beschaffenheit und Größe als fest eingebaute Möbelstücke angesehen werden müssen.
Das Abschleifen und Neuversiegeln eines Parkettfußbodens zählt nicht zu den Schönheitsreparaturen.-
Gruss
Marie
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