Wieviel Prozent Schönheitsrep. nach nur 11 Mon.?

Hallo,
angenommen ein Bekannter zieht nach nur 11 Monaten wieder aus einer Mietwohnung aus. Diese hat er im weiteren Sinne „unrenoviert“ übernommen (d.h. Wände im Rohbauzustand, verputzt, teilweise standen Abmessungen der Heizungshandwerker auf der nackten Wand etc.). Der Bekannte hat selbst tapeziert und gestrichen. Kann der Vermieter bei Auszug nun verlangen, dass die Tapeten abgemacht werden UND (!) die Wände weiss gestrichen werden müssen? (Im Mietvertrag steht, Bei Auszug sind Wände weiss zu streichen). Ist das max. was er verlangen kann, Rückbau und Wiederherstellung des Originalzustandes?
Gibt es Gerichtsurteile oder Richtwerte welchen Prozentsatz eines Kostenvoranschlages der Vermieter verlangen darf. Im Mietvertrag stehen 20% bei 2 Jahren, aber die tats. Mietdauer war nur 11 Monate!

Vielen Dank für kurze Hinweise.
Peter

hallo,
als erstes hab ich hier mal Zwei urteile des bundesgerichtshofes:

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung immer renovieren muss, ist das unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst auch eine eventuelle zweite Absprache im Mietvertrag, die die laufenden Renovierungsarbeiten betrifft (BGH VIII ZR 335/02 und 308/02).

ich würde mir die entsprechenden urteile einmal holen und durchlesen. ZusätZlich habe ich heir noch einen link in dem alles weitere steht.

http://www.mieturteile.de/Mietrecht/Renovierung/reno…

ich denke dem bedarf es meiner weiteren informationen vorerst nicht. bei weiteren fragen helfe ich dir gerne.

mfg
highspeed24

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Hallo Peter

zur Abgeltungsklausel
Eine Vereinbarung, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung anteiliger Renovierungskosten nach einem Kostenvoranschlag entsprechend dem Verhältnis der Renovierungsfristen zu den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen verpflichtet ist wirksam(z. B.: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %; länger als drei Jahre 60 %; länger als vier Jahre 80 %).
Das gilt allerdings nur dann, wenn die Klausel den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsarbeiten ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt
BGH, RE v. 6.7.1988, Weber/Marx, S. VIII/28 = Sammelband Nr. 239.
Bei Überlassung einer unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung ist die Klausel jedenfalls dann wirksam, wenn die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.

Folgende Beteiligungsquoten können als angemessen angesehen werden:
Nassräume
letzte Renovierung 1 Jahr zurück
33 %

Nassräume
letzte Renovierung 2 Jahre zurück
66 %

Wohnräume
letzte Renovierung 1 Jahr zurück
20 %

Wohnräume
letzte Renovierung 2 Jahre zurück
40 %

Wohnräume
letzte Renovierung 3 Jahre zurück
60 %

Wohnräume
letzte Renovierung 4 Jahre zurück
80 %

Nebenräume
letzte Renovierung 1 Jahr zurück
14 %

Nebenräume
letzte Renovierung 2 Jahre zurück
28 %

Nebenräume
letzte Renovierung 3 Jahre zurück
42 %

Nebenräume
letzte Renovierung 4 Jahre zurück
56 %

Nebenräume
letzte Renovierung 5 Jahre zurück
72 %

Nebenräume
letzte Renovierung 6 Jahre zurück
86 %

Unter dem Begriff der „Nassräume“ sind Küchen, Bäder und Duschen zu verstehen; unter den Begriff „Wohnräume“ fallen Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer, Flure, Dielen und Toiletten; zu den „Nebenräumen“ zählen Abstellräume und wenig benutzte Räume, wie z. B. Gästezimmer.

Einrichtungen und Einbauten
Nach Beendigung der Mietzeit muss der Mieter die Einrichtung wieder entfernen, weil die Mietsache grundsätzlich in unverändertem Zustand zurückzugeben ist. Die Räume sind dabei in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Einrichtung im Sinne des Gesetzes sind nur solche Gegenstände, die mit der Mietsache verbunden und ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind.
Tapeten, Holzdecken, Parkettfußböden, Kacheln, Fliesenwände und ähnliche Einbauten gehören nicht zu den Einrichtungen i.S.v. § 539 Abs. 2, § 552 BGB.

Gruss
Marie

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