Hallo Bernd,
wer mehr als mit zwei Monatsmieten in Rückstand ist, dem kann fristlos gekündigt werden. Ausserdem kann jemand, von dem eine permanente Störung des Hausfriedens ausgeht ebenso gekündigt werden.
angenommen eine Familie mit 3 Kindern -Mutter
Sozialhilfeempfängerin, Lebensgefährte der Mutter ständig
betrunken- wird nach mehrmaligem Abmahnen durch den Vermieter
gekündigt. Als Gründe wurden nicht gezahlte Mieten genannt
(obwohl vom Sozialamt überwiesen),
die Frage ist nur, ob die Miete an den Vermieter oder an den Mieter zur Weiterleitung überwiesen wurde. Wenn das Sozialamt die Miete an den Vermieter direkt überwiesen hat, heisst dies noch lange nicht, dass hier die vereinbarte Miete überwiesen wurde. Oft zahlt das Sozialamt nämlich nur einen Anteil und der Mieter muss den Rest selbst tragen.
ständige Ruhestörungen,
absichtlich verursachte Beschädigungen, die Liste ist
eigentlich endlos. Kann so eine Kündigung eigentlich rechtens
sein?
Wenn es zuvor zu Abmahnungen mit der Androhung der Kündigung gekommen ist, dürfte die Kündigung durchaus anerkannt werden. Notfalls muss die Familie dann eben in eine Notunterkunft ( mir tun in solcehn Fällen nur die Kinder leid, sie büssen durch Ausgrenzung ihr ganzes Leben für die Veranwortungslosigkeit der Erwachsenen )
Man kann doch die Leute nicht so einfach auf die Straße
setzen, oder doch? Da ich die Familie auch kenne erwarte ich
hier keine Rechtsberatung (diese werden sie wohl selbst
hinzuziehen müssen), mich interessiert nur ob der Vermieter
mit der Kündigung durchkommt und welche Kriterien bei solchen
Leuten ausschlaggebend für eine Kündigung wären.
Diese Frage konnte nur umschrieben beantwortet werden. Ob und wie und unter welchen Voraussetzungen der Vermiete in solchen Fällen im Recht sein könnte, ist einfach durch mangelnde Kenntnisse nicht möglich zu beantworten. Vor allem. Ohne die schriftlichen Unterlagen und Nachweise kann eine solche Frage nie beantwortet werden.
In solchen Fällen ist nicht nur die Vereinbarung im Mietvertrag zu beachten, sondern auch der einzelne Sozialhilfebescheid. Insbesondere ob diese Bescheide monatlich unterschiedlich ausfallen. Ob entsprechend unterschiedlich Mietzahlungen an den Vermieter direkt oder an den Sozialhilfeempänger zur Weiterleitung gehen. Ob das Sozialamt überhaupt die volle Miete übernommen hat und wenn der Mieter die Miete selbst überweisen muss, ob durch Bankbareinzahlungen oder Kontoauszüge die Bezahlung nachweisbar ist. „Zur Überweisung angenommen“ ist kein Zahlungsbeleg.
Gruss Günter