Hallo zusammen,
gibt es maximale Vetragslaufzeit bei Mietverträgen? Angenommen jemand hat am 31.12.2001 einen Vertrag über 5 Jahre abgeschlossen und möchte aber jetzt nicht mehr dort wohnen. Gibt es da irgendeine Chance???
Vielen Dank.
Hallo zusammen,
gibt es maximale Vetragslaufzeit bei Mietverträgen? Angenommen jemand hat am 31.12.2001 einen Vertrag über 5 Jahre abgeschlossen und möchte aber jetzt nicht mehr dort wohnen. Gibt es da irgendeine Chance???
Vielen Dank.
Hallo Vanessa,
nach der Änderung des Mietrechts am 01.09.2001 kann ein Zeitmietvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Dies ist in § 575 BGB geregelt. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass der Vermieter bei Abschluss des Vertrages die Verwendung nach Ablauf der vereinbarten Frist im Mietvertrag schriftlich erklärt. Dies kann Eigenbedarf, der vollständige Umbau einer Wohnung oder deren Abriss sein. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um ein „unbefristetes Mietverhältnis“. Ist also keine Nutzung nach Ablauf der 5 Jahre im Mietvertrag vermerkt, kann mit drei monatiger Frist gekündigt werden.
Der BGH hat in einem Urteil ( VIII ZR 81/03 ) eine Besonderheit akzeptiert. Wenn Mieter und Vermieter vereinbaren, dass vor Ablauf einer bestimmten Zeit keine der beiden Seiten das Mietverhältnis kündigt, ist dies bindend. In solchen Fällen wird dann aber auch nicht nach dem Zeitmietvertrag ein Vertrag geschlossen, sondern es wird eine Zusatzvereinbarung getroffen, die die beiderseitige Kündigungszeit regelt.
Gruss Günter
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Mal angenommen in dem Mietvertrag stehe folgendes drin:
Nur für Verträge von bestimmter Dauer. (Vertragsdauer bei beabsichtigtem Eigenbedarf oder wesentlichen baulichen Maßnahmen max. 5 Jahre, bei Staffelmietverträgen max. 4 Jahre.)
Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen und läuft am 01.01.2007 ab. Für das Interesse des Vermieters an der rechtzeitigen Rückgabe der Räume sind folgende Gründe entscheidend: —
Der Vermieter wird dem Mieter 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitteilen, ob diese Verwendungsabsicht noch besteht.
Nach Ablauf der 5 Jahre läuft der Vertrag unbefristet mit gesetzlicher Kündigungsfrist weiter.
Zur Erläuterung:
Angenommen wir haben 2 Mietverträge, der eine ist gewerblich mit Staffelmietvereinbarung und der andere ist privat. Es ist eine große Wohnung und die ist quasi in 2 Teile unterteilt.
Wie sähe das jetzt also aus. Kommen wir vor den 5 Jahren aus dem Vertrag raus???
DANKE nochmal!!!
Hallo Vanessa,
nach der Änderung des Mietrechts am 01.09.2001 kann ein
Zeitmietvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen
vereinbart werden. Dies ist in § 575 BGB geregelt.
Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass der Vermieter bei
Abschluss des Vertrages die Verwendung nach Ablauf der
vereinbarten Frist im Mietvertrag schriftlich erklärt. Dies
kann Eigenbedarf, der vollständige Umbau einer Wohnung oder
deren Abriss sein. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich
um ein „unbefristetes Mietverhältnis“. Ist also keine Nutzung
nach Ablauf der 5 Jahre im Mietvertrag vermerkt, kann mit drei
monatiger Frist gekündigt werden.Der BGH hat in einem Urteil ( VIII ZR 81/03 ) eine
Besonderheit akzeptiert. Wenn Mieter und Vermieter
vereinbaren, dass vor Ablauf einer bestimmten Zeit keine der
beiden Seiten das Mietverhältnis kündigt, ist dies bindend. In
solchen Fällen wird dann aber auch nicht nach dem
Zeitmietvertrag ein Vertrag geschlossen, sondern es wird eine
Zusatzvereinbarung getroffen, die die beiderseitige
Kündigungszeit regelt.Gruss Günter
Mal angenommen in dem Mietvertrag stehe folgendes drin:
Nur für Verträge von bestimmter Dauer. (Vertragsdauer bei
beabsichtigtem Eigenbedarf oder wesentlichen baulichen
Maßnahmen max. 5 Jahre, bei Staffelmietverträgen max. 4
Jahre.)
Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen
und läuft am 01.01.2007 ab. Für das Interesse des Vermieters
an der rechtzeitigen Rückgabe der Räume sind folgende Gründe
entscheidend: —
Das Gesetz schreibt in § 575 BGB eindeutig vor, dass der Zweck der Verwendung anzugeben ist. Ist dies nicht der Fall, so handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag. Dies gilt aber nur für Wohnraum. Für Geschäftsräume gelten die vereinbarten Fristen.
Der Vermieter wird dem Mieter 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit
schriftlich mitteilen, ob diese Verwendungsabsicht noch
besteht.
Nach Ablauf der 5 Jahre läuft der Vertrag unbefristet mit
gesetzlicher Kündigungsfrist weiter.
Ungültig. Der Vermieter hat im Wohnraummietvertrag den Zweck der Befristung anzugeben und dann ist nach der Rechtslage eine Ankündigung, dass der Grund weggefallen ist, nicht zulässig. Dass der Vermieter dann zwar rechtzeitig dem Mieter mitteilen kann, dass er weiterhin in der Wohnung bleiben kann, weil sich die Verhältnisse geändert haben, ist durchaus möglich. Dies jedoch bereits bei Vertragsbeginn zu vereinbaren zeigt nur daraufhin, dass der Vermieter von Anfang an mit unsauberen Karten arbeitet. Genau dies sollte aber mit der Neufassung dieser Vorschrift verhindert werden. Ob die Neufassung sinnvoll und vor allem zweckmässig ist, muss in der Praxis bstritten werden. Aber in Berlin sitzen letztlich auch keine Praktiker.
Zur Erläuterung:
Angenommen wir haben 2 Mietverträge, der eine ist gewerblich
mit Staffelmietvereinbarung und der andere ist privat. Es ist
eine große Wohnung und die ist quasi in 2 Teile unterteilt.
Gewerbe gilt weiterhin die Vereinbarung, für die Wohnung ist das Mietverhältnis unbefristet. Ob es möglich ist, beide Fälle zu trennen, müsste ein Anwalt abklären. Da muss man die Wohnung besichtigen.
Wie sähe das jetzt also aus. Kommen wir vor den 5 Jahren aus
dem Vertrag raus???
Gruss Günter
Nur für Verträge von bestimmter Dauer. (Vertragsdauer bei
beabsichtigtem Eigenbedarf oder wesentlichen baulichen
Maßnahmen max. 5 Jahre, bei Staffelmietverträgen max. 4
Jahre.)
Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen
und läuft am 01.01.2007 ab. Für das Interesse des Vermieters
an der rechtzeitigen Rückgabe der Räume sind folgende Gründe
entscheidend: —
Auch wenn wir 5 Jahre vereinbart haben, da wir für den gewerblichen Teil eine Staffelmietvereinbarung geschlossen haben, müssten wir doch nach 4 Jahren (s.o.) trotzdem aus dem Vertrag rauskommen, oder???
DANKE!!!
Nur für Verträge von bestimmter Dauer. (Vertragsdauer bei
beabsichtigtem Eigenbedarf oder wesentlichen baulichen
Maßnahmen max. 5 Jahre, bei Staffelmietverträgen max. 4
Jahre.)
Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen
und läuft am 01.01.2007 ab. Für das Interesse des Vermieters
an der rechtzeitigen Rückgabe der Räume sind folgende Gründe
entscheidend: —Auch wenn wir 5 Jahre vereinbart haben, da wir für den
gewerblichen Teil eine Staffelmietvereinbarung geschlossen
haben, müssten wir doch nach 4 Jahren (s.o.) trotzdem aus dem
Vertrag rauskommen, oder???
Grundsätzlich können für Geschäftsräume jederzeit auch längere Fristen für Staffelmieten vereinbart werden. Jedoch auch die Neuregelung ab 01.09.2001 erlaubt im privaten Bereich nunmehr einen längeren , unbeschränkten Staffelmietvereinbarungszeitraum.
Gruss Günter