Hallo Experten!
Angenommen ein Mieter möchte in seiner Wohnung einen Hund (American Stafford-Mischling -> Anlage 1-Hund) halten und benötigt laut Mietvertrag hierzu die vorherige Erlaubnis durch den Vermieter. Der Mieter hat also bei der Verwaltung seiner Wohnungsbaugenossenschaft nachgefragt, wie er diese Erlaubnis erhalten kann. Von der Dame am Telefon erfährt er, dass diese es mit der 20/40-Regelung halten; demnach darf der betreffende Hund nicht größer als 40 cm und nicht schwerer als 20 kg sein.
Wie ist denn in diesem Fall die rechtliche Lage? Darf ein Vermieter dem Mieter vorschreiben, wie der Hund „aussehen“ soll??
Ich für meinen Teil habe mal ein bisschen recherchiert und folgendes gefunden:
…„Ein generelles Verbot für bestimmte Hunderassen ist nicht rechtmäßig. Es ist nicht zulässig, bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen und in der Mietwohnung zu verbieten, wenn eine generelle Genehmigung zur Hundehaltung vorliegt.“… „Der Vermieter kann die Haltung eines Hundes (hier: Bullterrier) in der Mietwohnung des Mehrparteienhauses untersagen, wenn der Halter kein e Eignung hat, den Hund seiner Rasse entsprechend zu führen. Der Mieter muss zu seiner Eignung Konkretes nachweisen. LG Krefeld 17.7.96“
Wenn im Haus schon mehrere Hunde (allerdings kleine) wohnen, dann kann man das doch eigentlich mit einer „generellen Genehmigung“ gleichsetzen, oder?! Und da der Mieter für die Haltung eines sogenannten Kampfhundes sowieso einen Sachkundenachweis, usw. vorlegen muss, kann er damit doch auch automatisch „zu seiner Eignung Konkretes vorweisen“.
Wie sind also die Chancen, dass der Mieter den Hund bei sich aufnehmen kann?? Oder hat der Vermieter die Handhabe, die Haltung zu unterbinden?
Rätselnde Grüße,
das Sternchen
Guten Abend!
Ich bitte rein vorsorglich um Entschuldigung, weil mein Posting durch keinerlei Rechtskenntnis getrübt ist.
Es liegt im Interessen- und Aufgabenbereich eines Vermieters, vorhersehbare Konfliktfälle und Störungen des häuslichen Friedens zu vermeiden. Unter diesem Aspekt kann man einen Unterschied sehen, ob sich ein Mieter z. B. einen Dackel hält oder ob eine Dogge in Ponygröße durchs Treppenhaus trabt. Deshalb denke ich, daß bei allgemein erlaubter Hundehaltung dennoch eine Beschränkung der Größe des Haustieres in Ordnung geht und in letzter Konsequenz auch einem Richter so begreiflich gemacht werden kann, daß er sich der Beurteilung anschließt.
Wenn mehrere Menschen auf engem Raum zusammen leben, kommt man mit Paragraphen allein zumeist nicht viel weiter. Die berechtigten Interessen aller Bewohner und des Vermieters sind zu berücksichtigen. In solcher Situation würde ich als Vermieter vermutlich auch nicht anders als Dein Vermieter entscheiden.
Gruß
Wolfgang
Hallo Seestern,
der Vermieter kann tatsächlich Normen für Tiere festlegen. Es gibt letztlich auch Hunderassen, deren Aufenthalt in einer Wohnung einfach Tierquälerei sein kann. z.B. ein Bernhardiner. Zu beachten ist jedoch, dass dann eine solche Vereinbarung ausgehandelt sein muss. Eine Tierhaltung im Mietvertrag zu erlauben, jedoch an die Zustimmung zu binden und dann, wenn es soweit ist, Regeln erstellen, die der Mieter möglicherweise nicht einhalten kann, ist nicht zulässig. Im Mietvertrag hätte deshalb vereinbart werden müssen, dass Hunde nicht größer als 40 cm und nicht schwerer als 20 kg sein dürfen. Hier kann die Tierhaltung nicht unterbunden werden. Anzuwenden ist § 305 Abs. 1 BGB - Aushandeln einer Vereinbarung. Dies liegt nur dann vor, wenn die Klausel enrsthaft dem Mieter zur Disposition gestellt wurde. Es reicht nicht aus, wenn die Klausel vorgelesen, erläutert, besprochen wurde. Vielmehr musste dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt werden, seine eigenen Vorstellungen einzubringen.
Angenommen ein Mieter möchte in seiner Wohnung einen Hund
(American Stafford-Mischling -> Anlage 1-Hund) halten und
benötigt laut Mietvertrag hierzu die vorherige Erlaubnis durch
den Vermieter. Der Mieter hat also bei der Verwaltung seiner
Wohnungsbaugenossenschaft nachgefragt, wie er diese Erlaubnis
erhalten kann. Von der Dame am Telefon erfährt er, dass diese
es mit der 20/40-Regelung halten; demnach darf der betreffende
Hund nicht größer als 40 cm und nicht schwerer als 20 kg sein.
Wie ist denn in diesem Fall die rechtliche Lage? Darf ein
Vermieter dem Mieter vorschreiben, wie der Hund „aussehen“
soll??
Ich für meinen Teil habe mal ein bisschen recherchiert und
folgendes gefunden:
…„Ein generelles Verbot für bestimmte Hunderassen ist nicht
rechtmäßig. Es ist nicht zulässig, bestimmte Hunderassen als
gefährlich einzustufen und in der Mietwohnung zu verbieten,
wenn eine generelle Genehmigung zur Hundehaltung vorliegt.“…
„Der Vermieter kann die Haltung eines Hundes (hier:
Bullterrier) in der Mietwohnung des Mehrparteienhauses
untersagen, wenn der Halter kein e Eignung hat, den Hund
seiner Rasse entsprechend zu führen. Der Mieter muss zu seiner
Eignung Konkretes nachweisen. LG Krefeld 17.7.96“
Angesichts der Urteile der Verwaltungsgerichte ist die Frage der Eignung des Halters und die Gefährlichkeit eines Tieres nicht aktuell und nicht anzusprechen.
Wenn im Haus schon mehrere Hunde (allerdings kleine) wohnen,
dann kann man das doch eigentlich mit einer „generellen
Genehmigung“ gleichsetzen, oder?! Und da der Mieter für die
Haltung eines sogenannten Kampfhundes sowieso einen
Sachkundenachweis, usw. vorlegen muss, kann er damit doch auch
automatisch „zu seiner Eignung Konkretes vorweisen“.
Wie sind also die Chancen, dass der Mieter den Hund bei sich
aufnehmen kann?? Oder hat der Vermieter die Handhabe, die
Haltung zu unterbinden?
Rätselnde Grüße,
das Sternchen
Mir verschliesst sich Dein Vortrag zur Kampfhundeverordnung und zum Eignungstest, wenn dies vom Vermieter überhaupt nicht angesprochen ist. Ich habe zu beiden Themen eine eigene Meinung. Diese hat aber in Mietrecht nichts zu suchen.
Gruss Günter