Hallo Johannes,
ich weiss nicht; willst Du nicht verstehen oder kannst Du nicht verstehen. Oder führen wir eine fruchtlose Diskussion um „Kaisers Bart“.
Die entscheidende Tatsache ist, dass ein Mietverhältnis erst dann gekündigt werden kann, wenn es angetreten ist. Und dies ist nicht der Tag des Vertragsabschlusses. Dies ist der Tag, zu welchem der Mieter die Wohnung vom Vermieter überlassen bekommt. Erst ab diesem Tag kann der Mieter den Mietvertrag beginnt eine Kündigungsfrist.
Derzeit ist ein solcher Mietvertrag ein ganz normaler Vertrag. Das Mietverhältnis ist noch nicht angetreten. Also kann hier nur der Vertrag aufgehoben werden. Dazu bedarf es der Zustimmung des Vertragspartners. Stimmt diese nicht zu, muss der Vertragsnehmer den Tag des Vertragsbeginns abwarten und kann dann kündigen. Und dann beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Basta ! Er kann natürlich auch schon früher kündigen, nur beginnt die Frist erst mit dem Tag des Vertragsbeginns.
Die Auskunft, die Du erteilt hast war und ist falsch.
Hallo Günter, gefragt ist ob jemand der gerade gemietet hat,
nach 14Tg schon kündigen kann. Ja er kann.
Nenne mir doch das Urteil, wo diese Behauptung gesichert ist. Dieses Urteil gibt es nicht.
1 Monat ist futsch, den zahlt er EVENTUELL, seine
Kündigungsfrist 3 Monate.
Er muss bis zum 3Werktag kündigen also der laufende Monat
entfällt.
Es bleiben 2Monate „mietfrei und kostenfrei“
Ab dem Zeitpunkt wo der Vermieter weiss der Mieter zieht nicht
ein muss der Vermieter sich bemühen Erstzmieter zu bekommen,
tut er das nicht ist es sein Pech.
Der Vermieter muss vor Ablauf von drei Monaten ( Kündigungsfrist ) ab Beginn des Mietverhältnisses gar nichts.
Findet er einen
Ersatzmieter der „rechtzeitig“ einzieht, schuldet Ihm der
Mietverweigerer die Zusatzkosten. Findet der Veremieter keinen
Ersatzmieter der rechtzeitig einzieht, dann steht Ihm eine
Monatsmiete zu, denn dann endet die Kündigungsfrist des
Mietverweigers.
Von wegen, dann erhält der Mieter entweder ein Schreiben eines Anwaltes mit der Aufforderung zur Mietzahlung oder sofort einen Mahnbescheid.
Wenn der Mietverweigerer eine Monatsmiete zahlen musste, dann
braucht der Mietverweiger keine weiteren Annoncen Kosten zu
tragen weil Sowiesokosten.
Sowiesokosten sind in der Rechtssprechung nicht vorhanden.
Bemüht er sich nicht Ersatzmieter zu finden ist dies ein
Verstoss gegen das Schadensminimierungsprinzip und bleibt
möglicherweise auf den Schaden sitzen.
Du verwechselt hier das Problem bei der Nachmietersuche ( wenn der Vermieter einer solchen zugestimmt hat ) oder den Fall der fristlosen Kündigung des Vermnieters und Auszug des Mieters und zulange Wartezeiten. Hat aber mit dem oben genannten Fall nur eines gemeinsam. Es geht um eine Mietwohnung. Dann enden aber hier auch die Gemeinsamkeiten.
Hat er Ersatz gefunden darf er sich nicht ungerechtfertigt
bereichern.
Was für ein Unsinn. Wo soll sich jemand ungerechtfertigt bereichern, der die Miete nur einmal erhält. Mensch , hau doch nicht so mit Begriffen um Dich, die exakt und klar definiert sind.
Findet sich ein Ersatz dann zahlt der Verweigerer halt die
zusätzlichen Anoncenkosten.
Nochmals. Der Vermieter muss überhaupt nicht suchen, wenn der Mieter keine Lust hat einzuziehen. Er kann die Kündigung abwarten und dann gehen die Kosten ohnehin an ihn ( Vermieter )
GRuss Günter