Mietsvertrag vor Einzug kündigen?

Hallo,

man benötigt mal wieder schnelle Hilfe :smile:

angenommen ein mietsvertrag wurde letzte woche unterschrieben, mietbeginn ist der 15.6.04.meine frage ist nun ob man diesen vorher schon wieder kündigen kann ( d.h. ohne erst einzuziehen).es gibt doch, glaube ich, ein 14 tägiges rücktritssrecht, oder?

ausserdem wäre interessant zu wissen, ob in einem solchen fall des rücktritts eine maklerprovision zu bezahlen ist, da das ganze durch einen solchen vermittelt wurde.

freue mich über schnelle antwort!!!

gruss
olli

Hallo,

ein Rücktrittsrecht gibt es nicht. Dir bleibt nur der Weg der normalen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Der Makler hat seinen Job erfüllt und hat ein Recht auf die Zahlung der Provision.

Gruß
roland

Hallo Olli,

es gibt beim Abschluss eines Mietvertrages kein Rücktrittsrecht. Jedoch ist im Mietrecht nicht grundsätzlich das Rücktrittsrecht im Rahmen des Haustürgeschäftes ausgeschlossen.

:angenommen ein mietsvertrag wurde letzte woche unterschrieben,

mietbeginn ist der 15.6.04.meine frage ist nun ob man diesen
vorher schon wieder kündigen kann ( d.h. ohne erst
einzuziehen).es gibt doch, glaube ich, ein 14 tägiges
rücktritssrecht, oder?

Das Mietverhältnis kann ab Mietvertragsbeginn, das wäre der 15.06.2004 spätestens zum 30.09.2004 - ausser der Kündigungstermin wäre zum 15. eines Monats gelegt - gekündigt werden. In solchen Fällen sollte man versuchen sich mit dem Vermieter zu einigen, notfalls pauschal eine Kaltmiete als Schadenersatz anbieten oder selbst Nachmieter suchen, wenn der Vermieter zustimmt.

ausserdem wäre interessant zu wissen, ob in einem solchen fall
des rücktritts eine maklerprovision zu bezahlen ist, da das
ganze durch einen solchen vermittelt wurde.

In solchen Fällen ist die Maklerprovision zu zahklen ( der Makler hat den Vertrag erfüllt ) und der Mieter muss auch die Kaution an den Vermieter zahlen, wenn dieser darauf besteht. Diese Kaution ist einklagbar. Neben der Miete ist auch bis zum Vertragsende eien vereinbarte Vorauszahlung für Betriebskosten zu zahlen. Wird z.B wie oft vereinbart, dass der Mieter bei Mietvertragsbeginn selbst renoviert, muss er dies nun tun, auch wenn er nicht einzieht.

Gruss Günter

Hallo Olli, Hi Günter

Der Vermieter muss erst tatsächlich einen Schaden erleiden.

Wenn Du sofort kündigst schuldest Du Ihm allenenfalls den Aufwand den er hat, um einen anderen Mieter zu finden. Erstz wenn er trotz Bemühung keinen Ersatzmieter findet ist eine Monatsmiete fällig. Dann aber Ohne Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Ersatzmieters Annoncenkosten ist nich!! weil Sowiesokosten.

Johannes

es gibt beim Abschluss eines Mietvertrages kein
Rücktrittsrecht. Jedoch ist im Mietrecht nicht grundsätzlich
das Rücktrittsrecht im Rahmen des Haustürgeschäftes
ausgeschlossen.

:angenommen ein mietsvertrag wurde letzte woche
unterschrieben,

mietbeginn ist der 15.6.04.meine frage ist nun ob man diesen
vorher schon wieder kündigen kann ( d.h. ohne erst
einzuziehen).es gibt doch, glaube ich, ein 14 tägiges
rücktritssrecht, oder?

Das Mietverhältnis kann ab Mietvertragsbeginn, das wäre der
15.06.2004 spätestens zum 30.09.2004 - ausser der
Kündigungstermin wäre zum 15. eines Monats gelegt - gekündigt
werden. In solchen Fällen sollte man versuchen sich mit dem
Vermieter zu einigen, notfalls pauschal eine Kaltmiete als
Schadenersatz anbieten oder selbst Nachmieter suchen, wenn der
Vermieter zustimmt.

ausserdem wäre interessant zu wissen, ob in einem solchen fall
des rücktritts eine maklerprovision zu bezahlen ist, da das
ganze durch einen solchen vermittelt wurde.

In solchen Fällen ist die Maklerprovision zu zahklen ( der
Makler hat den Vertrag erfüllt ) und der Mieter muss auch die
Kaution an den Vermieter zahlen, wenn dieser darauf besteht.
Diese Kaution ist einklagbar. Neben der Miete ist auch bis zum
Vertragsende eien vereinbarte Vorauszahlung für Betriebskosten
zu zahlen. Wird z.B wie oft vereinbart, dass der Mieter bei
Mietvertragsbeginn selbst renoviert, muss er dies nun tun,
auch wenn er nicht einzieht.

Gruss Günter

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Der Vermieter muss erst tatsächlich einen Schaden erleiden.

Wenn Du sofort kündigst schuldest Du Ihm allenenfalls den
Aufwand den er hat, um einen anderen Mieter zu finden. Erstz
wenn er trotz Bemühung keinen Ersatzmieter findet ist eine
Monatsmiete fällig. Dann aber Ohne Ersatz der Kosten für die
Beschaffung eines Ersatzmieters Annoncenkosten ist nich!! weil
Sowiesokosten.

ein Rücktrittsrecht gibt es nicht, es sei denn, es ist im Mietvertrag verankert. Wenn dem hier so wäre, würde sich die Frage erst garnicht stellen.
Es ist also Blödsinn, was du schreibst.
Verrätst du mir deine Quelle? Dann verrate ich dir auch meine.

Gruß
roland

Hallo Johannes,

Wenn Du sofort kündigst schuldest Du Ihm allenenfalls den
Aufwand den er hat, um einen anderen Mieter zu finden. Erstz
wenn er trotz Bemühung keinen Ersatzmieter findet ist eine
Monatsmiete fällig. Dann aber Ohne Ersatz der Kosten für die
Beschaffung eines Ersatzmieters Annoncenkosten ist nich!! weil
Sowiesokosten.

Deine Meinung ist völlig falsch. Hier besteht ein Vertrag. Der Mieter muss hier ordnungsgemäss kündigen. Dabei ist es unerheblich ob er in die Wohnung einzieht oder nicht. Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, wenn der Mieter den Vertrag nicht erfüllen will, ohne dass ihm eine Kündigung vorliegt selbst sich um neue Mieter zu kümmern. Aus juristischer Sicht wäre ein Vermieter verrückt, wenn er ohne Kündigung, nur weil der Mieter nicht einzieht und erklärt, er wolle die Wohnung nicht mehr, wieder vermieten würde. Was tut er denn, wenn dem Mieter dann einfällt, dass es ihm auch in anderen Wohnung nun nicht gefällt und er will in die bislang ungekündigte Wohnung zurück ? Ausserdem. Bei einer Kündigungsfrist ist der Vermieter nicht einmal verpflichte sich auf Nachmieter einzulassen. Eine ausreichende Prüfung eines Nachmieters bis zu drei Monaten ist durchaus anerkannt.

Gruss Günter

1 „Gefällt mir“

Hallo Johannes,

Wenn Du sofort kündigst schuldest Du Ihm allenenfalls den
Aufwand den er hat, um einen anderen Mieter zu finden. Erstz
wenn er trotz Bemühung keinen Ersatzmieter findet ist eine
Monatsmiete fällig. Dann aber Ohne Ersatz der Kosten für die
Beschaffung eines Ersatzmieters Annoncenkosten ist nich!! weil
Sowiesokosten.

Lieber Günter lieber Roland
Endlich habe ich Günter auf dem Linken Fuss erwischt.

Wenn Du sofort kündigst schuldest Du Ihm allenenfalls den

Aufwand den er hat, um einen anderen Mieter zu finden.

Also erst lesen!!!
3 Monate k-Frist - 2Monate vor einzug = 1Monat zahlen
findet er einen mieter der rechtzeitig einzieht dann nur Anoncenkosten.

Johannes

Deine Meinung ist völlig falsch. Hier besteht ein Vertrag. Der
Mieter muss hier ordnungsgemäss kündigen. Dabei ist es
unerheblich ob er in die Wohnung einzieht oder nicht. Der
Vermieter ist auch nicht verpflichtet, wenn der Mieter den
Vertrag nicht erfüllen will, ohne dass ihm eine Kündigung
vorliegt selbst sich um neue Mieter zu kümmern. Aus
juristischer Sicht wäre ein Vermieter verrückt, wenn er ohne
Kündigung, nur weil der Mieter nicht einzieht und erklärt, er
wolle die Wohnung nicht mehr, wieder vermieten würde. Was tut
er denn, wenn dem Mieter dann einfällt, dass es ihm auch in
anderen Wohnung nun nicht gefällt und er will in die bislang
ungekündigte Wohnung zurück ? Ausserdem. Bei einer
Kündigungsfrist ist der Vermieter nicht einmal verpflichte
sich auf Nachmieter einzulassen. Eine ausreichende Prüfung
eines Nachmieters bis zu drei Monaten ist durchaus anerkannt.

Gruss Günter

1 „Gefällt mir“

Hallo Johannes,

Du hast manchmal schon eine eigenartige Interpretation des Rechts. Ich kann einen Vertrag zwar sofort kündigen, wenn ich ihn abgeschlossen habe ( wenn es sich um kein Haustürgeschäft wie hier handelt ) jedoch beginnt die Frist erst mit dem Tag des Vertragsbeginns. War also nichts mit „linkem Fuss“. Denn hier sind ab Vertragsbeginn drei Monate einzuhalten und nicht ab Vertragsabschluss.

Sonst könnte ja - mal theoretisch gesehen - jemand im Mai einen Mietvertrag ab November abschliessen. Nun will er Ende Mai nicht einziehen und müsste dann nach Deiner Logik überhaupt den Vertrag nicht erfüllen und auch keine Miete zahlen.

Lieber Günter lieber Roland

Endlich habe ich Günter auf dem Linken Fuss erwischt.

Du, hier geht es nicht darum, dass jemand erwischt wird. Auch wenn wir, die wir mit Mietrecht zu tun haben, auch mal irren können. Hier geht es einfach bei einer Antwort darum, dass nach geltendem recht nach besten Wissen und Gewissen geantwortet wird.

Wenn Du sofort kündigst schuldest Du Ihm allenenfalls den

Aufwand den er hat, um einen anderen Mieter zu finden.

Also erst lesen!!!
3 Monate k-Frist - 2Monate vor einzug = 1Monat zahlen
findet er einen mieter der rechtzeitig einzieht dann nur
Anoncenkosten.

Johannes

Gruss Günter

2 „Gefällt mir“

Hallo Günter,

jedoch beginnt die Frist erst mit dem Tag
des Vertragsbeginns. War also nichts mit „linkem Fuss“. Denn
hier sind ab Vertragsbeginn drei Monate einzuhalten und nicht
ab Vertragsabschluss.

Sonst könnte ja - mal theoretisch gesehen - jemand im Mai
einen Mietvertrag ab November abschliessen. Nun will er Ende
Mai nicht einziehen und müsste dann nach Deiner Logik
überhaupt den Vertrag nicht erfüllen und auch keine Miete
zahlen.

bist du dir da ganz sicher? Ich bin und war immer der Meinung, das die Kündigungsfrist ab Kündigung und nicht ab Vertragsbeginn anfängt.
Hast du dafür vielleicht ein paar konrete Hinweise? Ich bin immer noch auf der Suche nach meiner Quelle, denn das es so ist, habe ich mal gelesen. Ich glaube, es war in einer Lektüre vom Mieterbund. Bis ich die durch habe, könnte es etwas Zeit in Anspruch nehmen. Aber ich werde es finden.
Leider gibt das BGB auch nichts konkretes darüber her.
Wenn du mir vorab einen Beweis für deine These bringen könntest, wäre ich dir dankbar. Dann hat sich meine Suche vielleicht erübrigt.

Gruß
roland

Hallo Roland,

ich will dies mal vereinfacht darstellen. § 568 BGB sagt eindeutig aus „Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform“. Der Satz sagt für sich alleien schon aus, dass ein Mietverhältnis erst gekündigt werden kann oder eine Kündigungsfrist zu „laufen“ beginnt, wenn das Mietverhältnis besteht.

Im Vorfeld vor Beginn des Mietverhältnisses besteht ein Vertragsverhältnis. Dieser Vertrag sagt aus, dass jemand eine Wohnung ab einem bestimmten Zeitraum mieten will. Jedoch besteht noch kein gültiges Mietverhältnis. Es besteht ein Vertragsverhältnis.

Daher kann jemand nur den Rücktritt vom Vertrag erbitten. Dieser Rücktritt kann die Gegenseite jedoch mit Kosten verbringen z.B. Kosten der neuen Suche ( Inserate, Makler ). Die Gegenseite kann, muss aber nicht. Lehnt die Gegenseite es ab, dass der Vertragsnehmer vom Vertrag zurück treten kann, muss der Mieter den Vertrag so erfüllen, dass er den Vertrag ab Beginn der Laufzeit des Vertrages sofort kündigt.

Also. Im Moment besteht kein Mietverhältnis mit diesem Vermieter. Also kann ihm gegenüber nicht jetzt schon das Mietverhältnis nur deshalb gekündigt werden, damit der Vertrag nicht erfüllt werden muss. Kündigung erst ab Mietbeginn zulässig mit drei monatiger Frist.

Die Lösung ist hier nur eine einvernehmliche Vertragsaufhebung. Man sollte sich hierbei durchaus überlegen, ob man nicht einige Gelder fallen lässt. Denn wenn der Vertrag erfüllt werden muss, muss der Mieter letztlich eine vereinbarte Kaution, die Mieten und die Betriebskostenvorauszahlungen leisten. Sind je nach Mietvertrag noch Vereinbarungen getroffen für Schönheitsreparaturen z.B. der Mieter renoviert die Wohnung bei Einzug und darf sie unrenoviert bei Auszug verlassen, hat der Mieter, selbst wenn er nicht einzieht, die Wohnung zu renovieren. Oder der Mieter übernimmt die Wohnung renoviert. Es gibt die Quotenklausel. Dann hat der Mieter notfalls die anteiligen Kosten für drei Monate zu tragen. Dies sind nur einige wenige Hinweise, was entstehen kann.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“

Hallo Günter, gefragt ist ob jemand der gerade gemietet hat, nach 14Tg schon kündigen kann. Ja er kann.

1 Monat ist futsch, den zahlt er EVENTUELL, seine Kündigungsfrist 3 Monate.
Er muss bis zum 3Werktag kündigen also der laufende Monat entfällt.
Es bleiben 2Monate „mietfrei und kostenfrei“
Ab dem Zeitpunkt wo der Vermieter weiss der Mieter zieht nicht ein muss der Vermieter sich bemühen Erstzmieter zu bekommen, tut er das nicht ist es sein Pech. Findet er einen Ersatzmieter der „rechtzeitig“ einzieht, schuldet Ihm der Mietverweigerer die Zusatzkosten. Findet der Veremieter keinen Ersatzmieter der rechtzeitig einzieht, dann steht Ihm eine Monatsmiete zu, denn dann endet die Kündigungsfrist des Mietverweigers.

Wenn der Mietverweigerer eine Monatsmiete zahlen musste, dann braucht der Mietverweiger keine weiteren Annoncen Kosten zu tragen weil Sowiesokosten.

Bemüht er sich nicht Ersatzmieter zu finden ist dies ein Verstoss gegen das Schadensminimierungsprinzip und bleibt möglicherweise auf den Schaden sitzen.
Hat er Ersatz gefunden darf er sich nicht ungerechtfertigt bereichern.

Findet sich ein Ersatz dann zahlt der Verweigerer halt die zusätzlichen Anoncenkosten.

Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“

Hallo Johannes,

ich weiss nicht; willst Du nicht verstehen oder kannst Du nicht verstehen. Oder führen wir eine fruchtlose Diskussion um „Kaisers Bart“.

Die entscheidende Tatsache ist, dass ein Mietverhältnis erst dann gekündigt werden kann, wenn es angetreten ist. Und dies ist nicht der Tag des Vertragsabschlusses. Dies ist der Tag, zu welchem der Mieter die Wohnung vom Vermieter überlassen bekommt. Erst ab diesem Tag kann der Mieter den Mietvertrag beginnt eine Kündigungsfrist.

Derzeit ist ein solcher Mietvertrag ein ganz normaler Vertrag. Das Mietverhältnis ist noch nicht angetreten. Also kann hier nur der Vertrag aufgehoben werden. Dazu bedarf es der Zustimmung des Vertragspartners. Stimmt diese nicht zu, muss der Vertragsnehmer den Tag des Vertragsbeginns abwarten und kann dann kündigen. Und dann beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Basta ! Er kann natürlich auch schon früher kündigen, nur beginnt die Frist erst mit dem Tag des Vertragsbeginns.

Die Auskunft, die Du erteilt hast war und ist falsch.

Hallo Günter, gefragt ist ob jemand der gerade gemietet hat,
nach 14Tg schon kündigen kann. Ja er kann.

Nenne mir doch das Urteil, wo diese Behauptung gesichert ist. Dieses Urteil gibt es nicht.

1 Monat ist futsch, den zahlt er EVENTUELL, seine
Kündigungsfrist 3 Monate.
Er muss bis zum 3Werktag kündigen also der laufende Monat
entfällt.
Es bleiben 2Monate „mietfrei und kostenfrei“
Ab dem Zeitpunkt wo der Vermieter weiss der Mieter zieht nicht
ein muss der Vermieter sich bemühen Erstzmieter zu bekommen,
tut er das nicht ist es sein Pech.

Der Vermieter muss vor Ablauf von drei Monaten ( Kündigungsfrist ) ab Beginn des Mietverhältnisses gar nichts.

Findet er einen

Ersatzmieter der „rechtzeitig“ einzieht, schuldet Ihm der
Mietverweigerer die Zusatzkosten. Findet der Veremieter keinen
Ersatzmieter der rechtzeitig einzieht, dann steht Ihm eine
Monatsmiete zu, denn dann endet die Kündigungsfrist des
Mietverweigers.

Von wegen, dann erhält der Mieter entweder ein Schreiben eines Anwaltes mit der Aufforderung zur Mietzahlung oder sofort einen Mahnbescheid.

Wenn der Mietverweigerer eine Monatsmiete zahlen musste, dann
braucht der Mietverweiger keine weiteren Annoncen Kosten zu
tragen weil Sowiesokosten.

Sowiesokosten sind in der Rechtssprechung nicht vorhanden.

Bemüht er sich nicht Ersatzmieter zu finden ist dies ein
Verstoss gegen das Schadensminimierungsprinzip und bleibt
möglicherweise auf den Schaden sitzen.

Du verwechselt hier das Problem bei der Nachmietersuche ( wenn der Vermieter einer solchen zugestimmt hat ) oder den Fall der fristlosen Kündigung des Vermnieters und Auszug des Mieters und zulange Wartezeiten. Hat aber mit dem oben genannten Fall nur eines gemeinsam. Es geht um eine Mietwohnung. Dann enden aber hier auch die Gemeinsamkeiten.

Hat er Ersatz gefunden darf er sich nicht ungerechtfertigt
bereichern.

Was für ein Unsinn. Wo soll sich jemand ungerechtfertigt bereichern, der die Miete nur einmal erhält. Mensch , hau doch nicht so mit Begriffen um Dich, die exakt und klar definiert sind.

Findet sich ein Ersatz dann zahlt der Verweigerer halt die
zusätzlichen Anoncenkosten.

Nochmals. Der Vermieter muss überhaupt nicht suchen, wenn der Mieter keine Lust hat einzuziehen. Er kann die Kündigung abwarten und dann gehen die Kosten ohnehin an ihn ( Vermieter )

GRuss Günter

1 „Gefällt mir“

Hallo Johannes,

Lieber Günter formal nicht korrekt deine Ansicht, aber es gibt hier ein Urteil in meiner Angelegenheit mit genau den von mir beschrieben Fakten.

Darin sind genau diese Ansichen vertreten und „SO“ entschieden worden

Schelte bitte debn Richter.

Ein Mieter kann jederzeit kündigen auch ohne gewohnt zu haben.

Vertragschluss ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung und nicht der Bezug der Wohnung.

Johannes

Ich lasse Dir Deine Meinung meine ist keine sondern so entschieden.

vom Amtsgericht in Kleve

1 „Gefällt mir“

Hallo Johannes,

dann nenne mir bitte das Aktenzeichen. Ich kann mir jederzeit eine Kopie dieses Urteils des zuständigen AGs übersenden lassen. Lediglich Dein Name, der des Gegners und die Anschrift werden geschwärzt. Oder senden mir eine Kopie. Wäre es so, wäre dies nämlich etwas ganz Neues und mit Sicherheit wäre dieser Fall in der Mietrechtsfachliteratur in der solche Urteile bundesweit zu finden sind, enthalten.

Gruss Günter

Lieber Günter formal nicht korrekt deine Ansicht, aber es gibt
hier ein Urteil in meiner Angelegenheit mit genau den von mir
beschrieben Fakten.

Darin sind genau diese Ansichen vertreten und „SO“ entschieden
worden

Schelte bitte debn Richter.

Ein Mieter kann jederzeit kündigen auch ohne gewohnt zu haben.

Dem hat niemand widersprochen.

Vertragschluss ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung und nicht
der Bezug der Wohnung.

Wir sind weiter. Wir diskutieren nicht über den Termin des Vertragsabschlusses. Dass dieser üblicherweise - auch bei mündlichen Verträgen - vor Einzug in eine Wohnung liegt, ist unbestritten. Der Mieter kann auch kündigen ohne in der Wohnung gewohnt zu haben. lese meine Hinweise mal mach. Nur, er muss eine dreimonatige Kündigungsfrist ab Beginn des Mietverhältnisses einhalten. Vorher, und hier liegt der Unterschied, muss es zur Aufhebung des Vertrages kommen. Man kann nicht einen Vertrag nicht aufheben und dann die gesetzlichen vorgeschriebenen Fristen ohne Zustimmung des Vertragsgebers nach eigenem Gutdünken ändern. Sende mir also das AZ, damit ich mir das Urteil anfordern kann, weil es mich interessiert. Es ist aber nur sinnvoll, wenn es ein Urteil in Verbindung mit einem Mietvertrag ist. Im Übrigen hat Dich bereits schon einmal jemand um einen Hinweis zu dem Aktenzeichen zu diesem Urteil gebeten.

Ich hoffe, dass Du das Verständnis aufbringst, dass wir Praktiker ein solches Urteil für unmöglich erachten - und zwar im Sinne wie die Fragestellung hier diskutiert wird - was letztlich nicht Hintergrund in Deinem Urteil gewesen sein muss -. Denn hier hätten tausende von Anwälten in Deutschland, alle Mietervereine, zahlreiche Hausverwalter und Vermieter seit 1949 falsch entschieden. Ein solches Urteil hätte einen Erdrutsch ausgelöst. Und ein solches Urteil wäre nicht bei einem AG geblieben. Daher bitte das AZ.

Na und, Du kannst trotzdem erst mit der Dreimonatsfrist ab Vertragsbeginn und nicht nach Vertragsausstellung kündigen. Jedes andere Urteil in diese Richtung würde massgebliche Rechtsgrundsätze verletzen.

Gruss Günter

1 „Gefällt mir“

Wenn Gras drüber gewachsen ist aber nicht hier auf dem Brett

Johannes.

1 „Gefällt mir“

Wenn Gras drüber gewachsen ist aber nicht hier auf dem Brett

Johannes.

Das ist aber schade. Mich würde das auch interessieren.
Vielleicht hast du das, was ich suche.

Gruß
roland

War meine Sache gewesen die möchte ich hier nicht angeben weil meine Adresse auf meinert Homepage steht.
Mail mich an
Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

War meine Sache gewesen die möchte ich hier nicht angeben weil
meine Adresse auf meinert Homepage steht.
Mail mich an
Johannes

Wenn Gras drüber gewachsen ist aber nicht hier auf dem Brett

Johannes.

Das ist aber schade. Mich würde das auch interessieren.
Vielleicht hast du das, was ich suche.

Hallo Johannes,

das ist doch recht einfach. Poste einfach das Aktenzeichen. Ich kann mir Urteile über unsere Kanzlei jederzeit beschaffen. Aus dem Aktenzeichen geht nichts hervor. Hat auch nichts mit der Email-Anschrift zu tun. Ich habe auch vergeblich in Deiner HP nach diesem Urteil gesucht. Die Anforderung des Urteils beim zuständigen Gericht mache ich dann selbst. HInweis: Auch interessierte Bürger können sich gegen Kostenersatttung Urteile von den Gerichten senden lassen. Man muss nur das Aktenzeichnen angeben. Die Kostenrechnung kommt dann von der Landesoberkasse und wenn gezahlt ist, werden Kopien versandt. In den Urteilen werden Hinweise, die auf Kläger und Beklagte schliessen lassen eingefärbt und sind unleserlich. Was hindert Dich, die nun mehrfach von verschiedenen Usern erbetenen Suskünfte zu geben ?

Gruss Günter. Ich wünsche ein schönes Wochenende