Briefkasten und Briefzustellung

Hallo,
vor einiger Zeit wurde hier im Zusammenhang mit fristloser Kündigung das Thema „Zustellung der fristlosen Kündigung“ angeschnitten. Wenn ich mich recht erinnere, schrieb Marie, es mangele an der korrekten Zustellung, wenn der Mieter eine Benachrichtigung vorfinde, daß er ein Schriftstück abholen soll, dies aber nicht tut.
Ich war immer davon ausgegangen, daß mit dem Deponieren des „gelben Zettels“ die Zustellung wirksam sei.
Wer weiß was genaues und kann Paragraphen oder Urteile angeben?
Wie würde es aussehen, wenn der Mieter, weil sein Briefkasten keine DIN-A-4-Umschläge aufnimmt, ein Postfach eingerichtet hat und den Briefkasten nicht mehr benutzt? Der Briefträger behauptet, er müsse den „gelben Zettel“ nicht ins Postfach nachsenden, obwohl ein Nachsendeantrag eingerichtet ist und alle andere Post dorthin gelangt. Darf der Briefträger den Zettel etwa an die Wohnungstür stecken? Ist damit etwa die Zustellung bewirkt?
Ziemlich verzwickte Fragen. Weiß trotzdem jemand Genaueres?
Gruß Carmen

Sein Problem, Zustellung erfolgt im Briefkasten d.d. Postboten oder auch Gerichtszustellung d.d Gerichtsvollzieher - nie in Postfach.

Johannes.

Hallo,
vor einiger Zeit wurde hier im Zusammenhang mit fristloser
Kündigung das Thema „Zustellung der fristlosen Kündigung“
angeschnitten. Wenn ich mich recht erinnere, schrieb Marie, es
mangele an der korrekten Zustellung, wenn der Mieter eine
Benachrichtigung vorfinde, daß er ein Schriftstück abholen
soll, dies aber nicht tut.
Ich war immer davon ausgegangen, daß mit dem Deponieren des
„gelben Zettels“ die Zustellung wirksam sei.
Wer weiß was genaues und kann Paragraphen oder Urteile
angeben?
Wie würde es aussehen, wenn der Mieter, weil sein Briefkasten
keine DIN-A-4-Umschläge aufnimmt, ein Postfach eingerichtet
hat und den Briefkasten nicht mehr benutzt? Der Briefträger
behauptet, er müsse den „gelben Zettel“ nicht ins Postfach
nachsenden, obwohl ein Nachsendeantrag eingerichtet ist und
alle andere Post dorthin gelangt. Darf der Briefträger den
Zettel etwa an die Wohnungstür stecken? Ist damit etwa die
Zustellung bewirkt?

NA KLAR.

Ziemlich verzwickte Fragen. Weiß trotzdem jemand Genaueres?
Gruß Carmen

Hallo Carmen,

dieses Problem taucht immer wieder bei Mietern und Vermietern auf. Es ist hier einmal auf den Text im BGB hinzuweisen. Dort wird vom Zugang der Kündigung beim Vermieter gesprochen. Die Information, dass ein Brief auf der Post liegt und abzuholen ist, ist ein Zugang. Dieses Problem der Nichtabholung kann heute mit einem Einwurf-Einschreiben gelöst werden. Der Absender erhält auch einen Beleg über die Einsendung und die Übergabe als Einwurf in den Briefkasten wird von der Post dokumentiert. Was im Briefkasten liegt ist auf jeden Fall zugegangen.

Im Übrigen gilt dies für jede Form einer Kündigung und ist auch sinnvoll, wenn man die Zustellung eines Vorgangs beweisen will.

Grundsätzlich jedoch: Die Kündigung gilt nach Treu und Glauben als zugegangen, wenn dem Empfänger die Benachrichtigung von der Niederlegung eines Schriftstückes bei der Post zugegangen ist. Die Benachrichtigung ist vom Postboten in den Briefkasten einzuwerfen ( LG Berlin GE 1993, 1155 und 1994, 1383 ).

Hierzu auch" Verweigert oder verhindert der Empfänger eine Kenntnisnahme, so gilt die Erklärung als zugegangen. Verweigert der Empfänger sogar die Annahme eines Briefes gilt dieser zu dem Zeitpunkt als zugegangen, zu dem die Aushändigung angeboten wird ( OLG Düsseldorf WuM 1995, 585 ).

Gruss Günter

vor einiger Zeit wurde hier im Zusammenhang mit fristloser
Kündigung das Thema „Zustellung der fristlosen Kündigung“
angeschnitten. Wenn ich mich recht erinnere, schrieb Marie, es
mangele an der korrekten Zustellung, wenn der Mieter eine
Benachrichtigung vorfinde, daß er ein Schriftstück abholen
soll, dies aber nicht tut.
Ich war immer davon ausgegangen, daß mit dem Deponieren des
„gelben Zettels“ die Zustellung wirksam sei.
Wer weiß was genaues und kann Paragraphen oder Urteile
angeben?
Wie würde es aussehen, wenn der Mieter, weil sein Briefkasten
keine DIN-A-4-Umschläge aufnimmt, ein Postfach eingerichtet
hat und den Briefkasten nicht mehr benutzt? Der Briefträger
behauptet, er müsse den „gelben Zettel“ nicht ins Postfach
nachsenden, obwohl ein Nachsendeantrag eingerichtet ist und
alle andere Post dorthin gelangt. Darf der Briefträger den
Zettel etwa an die Wohnungstür stecken? Ist damit etwa die
Zustellung bewirkt?

Die Zustellung mit dem Zettel an der Türe ist sicher zulässig, nur kann natürlich jemand behaupten, dass der Zettel möglicherweise unbefugt entfernt wurde. Ob sich der Briefträger korrekt verhalten hat, kannst Du bei der zuständigen Poststelle klären. Mir ist nur bekannt, dass sich bei der Zustellung - insbesondere bei Nachsendungen offenbar etwas geändert hat - aber Genaueres kann ich Dir nicht erklären.

Gruss Günter

Ziemlich verzwickte Fragen. Weiß trotzdem jemand Genaueres?
Gruß Carmen

Hallo Carmen

vor einiger Zeit wurde hier im Zusammenhang mit fristloser
Kündigung das Thema „Zustellung der fristlosen Kündigung“
angeschnitten. Wenn ich mich recht erinnere, schrieb Marie, es
mangele an der korrekten Zustellung, wenn der Mieter eine
Benachrichtigung vorfinde, daß er ein Schriftstück abholen
soll, dies aber nicht tut.

Korrekt.
Kündigt der Vermieter durch eingeschriebenen Brief, so fehlt es am Zugang, wenn der Postbeamte den Mieter nicht antrifft, den Brief unter Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels beim Postamt niederlegt und der Mieter die niedergelegte Sendung nicht abholt. Dies gilt auch für das Einschreiben mit Rückschein

Ich war immer davon ausgegangen, daß mit dem Deponieren des
„gelben Zettels“ die Zustellung wirksam sei.
Wer weiß was genaues und kann Paragraphen oder Urteile
angeben?

Welchen gelben Zettel, geht es hier um eine Zustellurkunde oder um einen eingeschriebenen Brief?

Wie würde es aussehen, wenn der Mieter, weil sein Briefkasten
keine DIN-A-4-Umschläge aufnimmt, ein Postfach eingerichtet
hat und den Briefkasten nicht mehr benutzt? Der Briefträger
behauptet, er müsse den „gelben Zettel“ nicht ins Postfach
nachsenden, obwohl ein Nachsendeantrag eingerichtet ist und
alle andere Post dorthin gelangt. Darf der Briefträger den
Zettel etwa an die Wohnungstür stecken? Ist damit etwa die
Zustellung bewirkt?

Die Benachrichtigung für Einschreiben geht auch über Postfach. Bedeutet der Postfachnutzer bekommt eine Benachrichtigung ( m.W. weißer Zettel)in sein Postfach.
Das Einschreiben muss bzw. sollte dann am Schalter abgeholt werden.
Aber wie gefragt; um welche Art von Sendung geht es hier überhaupt?

Ziemlich verzwickte Fragen. Weiß trotzdem jemand Genaueres?

Gruss
Marie

Hallo Günter
Schön, dass du wieder dabei bist.

Gruss
Marie

Hallo Carmen,

dieses Problem taucht immer wieder bei Mietern und Vermietern
auf. Es ist hier einmal auf den Text im BGB hinzuweisen. Dort
wird vom Zugang der Kündigung beim Vermieter gesprochen. Die
Information, dass ein Brief auf der Post liegt und abzuholen
ist, ist ein Zugang. Dieses Problem der Nichtabholung kann
heute mit einem Einwurf-Einschreiben gelöst werden. Der
Absender erhält auch einen Beleg über die Einsendung und die
Übergabe als Einwurf in den Briefkasten wird von der Post
dokumentiert. Was im Briefkasten liegt ist auf jeden Fall
zugegangen.

Im Übrigen gilt dies für jede Form einer Kündigung und ist
auch sinnvoll, wenn man die Zustellung eines Vorgangs beweisen
will.

Grundsätzlich jedoch: Die Kündigung gilt nach Treu und Glauben
als zugegangen, wenn dem Empfänger die Benachrichtigung von
der Niederlegung eines Schriftstückes bei der Post zugegangen
ist. Die Benachrichtigung ist vom Postboten in den Briefkasten
einzuwerfen ( LG Berlin GE 1993, 1155 und 1994, 1383 ).

Hierzu auch" Verweigert oder verhindert der Empfänger eine
Kenntnisnahme, so gilt die Erklärung als zugegangen.
Verweigert der Empfänger sogar die Annahme eines Briefes gilt
dieser zu dem Zeitpunkt als zugegangen, zu dem die
Aushändigung angeboten wird ( OLG Düsseldorf WuM 1995, 585 ).

Gruss Günter

Hallo Günter

Seh nicht ganz so.
Eine Kündigungserklärung per Einschreiben ist nicht schon mit der schriftlichen Benachrichtigung von der Niederlegung der Zustellung bei der Post zugegangen. Der Einwurf des entsprechenden Benachrichtigungszettel in den Briefkasten des Vermieters vermag den Zugang der Einschreibesendung nicht zu ersetzen
vergleiche BGH, 1970-12-18 IV ZR 52/69;
BGH, 1976-11-03, VIII ZR 140/75;
OLG Celle, 1974-04-09, 11 U 156/73, NJW 1974, 1386
und OLG Hamm, 1982-04-16, 20 U 365/81

Gruss
Marie

Hallo Marie,

die von Dir zitierten Urteile bestehen. Jedoch sind diese durch die neuen Urteile aus den 90er Jahren überholt und/oder ersetzt. Die BGH -Urteile und die OLG- Urteile sind sicher höher nach der Rechtsordnung zu bewerten wie ein Urteil eines LGs. Sie bestehen aber nur deshalb, weil bislang niemand den Rechtsweg bis zu einem OLG in dieser Frage beschritten hat. Die Rechtsfindung und Rechtsentscheidung wurde zwischenzeitlich weiter entwickelt. Unter Juristen ist jedoch - auch unter Richtern - diese Praxis längst üblich. Ich empfehle Dir die Neuanschaffung von " Miete und Mietprozess - Praxis-Handbuch - Handbuch für die anwaltliche und gerichtliche Praxis - Luchterhand-Verlag ISBN 3-472-05375-5 Buch anschauen Kostenpunkt um die 80 EURO. Sie ist in naher Anlehnung an Sternel ( der wohl nicht mehr erscheint ) u.a.

Gruss Günter

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