Hallo liebe Experten,
Wir haben auf der Suche nach einem Haus zur Miete nach der Besichtigung einen Objeknachweis beim Makler unterschrieben.
Dieser Nachweis enthält den Hinweis auf eine Courtage in bar bei Unterzeichnung des Mietvertrages.
Wir haben jedoch kein vollständiges Expose´erhalten(nur einen handschriftlich ergänzten Grundriss).
Der Makler hat vom Vermieter auch keinen schriftlichen Vermittlungsauftrag.
Die Übermittlung der geforderten Informationen (Schufa usw.) hat der Makler ziemlich verzögert und lückenhaft getätigt.
Zu einem Termin mit dem Vermieter kam er sogar mit deutlich riechender Alkoholfahne.
Ich möchte nun den Objektnachweis aufgrund der o.a. Vorkommnisse kündigen bzw aufheben.
Ist dies so einfach möglich?
Da das Haus nun direkt vom Vermieter angemietet werden soll, sehe ich einen kleinen Rechtsstreit auf mich zukommen.
Kann dem irgendwie aus dem Weg gegangen werden?
Danke für alle Info
Oliver
Hallo liebe Experten,
Wir haben auf der Suche nach einem Haus zur Miete nach der
Besichtigung einen Objeknachweis beim Makler unterschrieben.
Dieser Nachweis enthält den Hinweis auf eine Courtage in bar
bei Unterzeichnung des Mietvertrages.
Ein Vertrag über die Vermittlung also e. Dienstleistung
Wir haben jedoch kein vollständiges Expose´erhalten(nur einen
handschriftlich ergänzten Grundriss).
Der Makler hat vom Vermieter auch keinen schriftlichen
Vermittlungsauftrag.
Egal
Die Übermittlung der geforderten Informationen (Schufa usw.)
hat der Makler ziemlich verzögert und lückenhaft getätigt.
Egal
Zu einem Termin mit dem Vermieter kam er sogar mit deutlich
riechender Alkoholfahne.
Egal
Ich möchte nun den Objektnachweis aufgrund der o.a.
Vorkommnisse kündigen bzw aufheben.
Ist dies so einfach möglich?
Nein
Da das Haus nun direkt vom Vermieter angemietet werden soll,
sehe ich einen kleinen Rechtsstreit auf mich zukommen.
Ich auch
Kann dem irgendwie aus dem Weg gegangen werden?
Wahrscheinlich wenn Du klug bist.
Johannes.
Danke für alle Info
Oliver
Wäre nett, wenn Du mir das „klug“ erläutern könntest bitte!
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Wäre nett, wenn Du mir das „klug“ erläutern könntest bitte!
zahlen, was sonst? der makler hat seine leistung erbracht, also hat er anspruch auf die vereinbarte vergütung.
Ich glaub nicht so ganz dran.
Ich hab drei Zeugen (einer davon Arzt und er war übrigens allein), das der Makler mit erheblicher Alkoholfahne und glasigen Augen zum Gespräch erschienen ist.
Dazu könnte man das Z IV a ZR 206/88 anführen.
Es besagt, das der Makler infolge groben Fehlverhaltens sich des Maklerlohns unwürdig erweisst. Ein Schaden muss noch nicht mal entstanden sein.
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Hallo Oliver,
Alkohol ist kein Grund eines Fehlverhaltens in Verbindung mit einem Maklerauftrag. Und wenn der Makler nicht mehr stehen kann oder gestützt werden muss. Er hat eine Wohnung vermittelt und daher hat er Anspruch auf Zahlung.
Gruss Günter
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schon mal was von Frustsaufen gehört?
Hallo Oliver!
Jetzt sieh’s doch mal so:
das Sozialprestige des Immobilienmaklers liegt nur knapp über dem eines Kinderschänders,
das Geschäft läuft derzeit sau-mies,
und dann muß man sich noch mit Leuten 'rumärgern, die zur Besichtigung mit dem BGB unterm Arm erscheinen.
Da MUSS man sich doch besaufen, oder?
Viele Grüße
Armin
PS: ich gebe Dir im Namen der Maklerschaft für Deinen Beitrag 2,32 Sternchen!
So. Und jetzt hol ich mir eine Flasche Fusel. Is eh schon alles wurscht!
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So liebe Experten,
nachdem ich nun den ganzen Abend rumgesurft habe ich folgendes gefunden.
Der Makler bekommt keinen lausigen Euro!
Er hat nämlich keinen schriftlichen Auftrag vom Vermeiter erhalten!
§ 6 Abs. 1 WoVermG
Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.
Schönen Gruss
Hallo Oliver
Das wäre dein Eigentor!
Der Vertrag bedarf keiner Formbedürftigkeit!
Da ein Maklervertrag grundsätzlich nicht formbedürftig ist, kann er schriftlich oder mündlich oder auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten zustande kommen.
Auf ihn finden die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens Anwendung.
Auch die Unterzeichnung eines Objektnachweises oder eine Reservierungsvereinbarung reichen aus.
(und nun!?)
Erteilt ein Maklerkunde einem Makler einen Maklersuchauftrag, reicht für das Zustandekommen des Vertrags die Fertigung einer Notiz in den Unterlagen des Maklers aus.
Schließlich kann auch ein Maklervertrag im Internet durch Maus-Klick die Voraussetzungen für die erforderlichen Willenserklärungen eines Angebots und einer Annahme bewirken.
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
§ 2 Anspruch auf Entgelt
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
-
durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
-
der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
-
der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
(3)[1] Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz 1 gilt auch für die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht. Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
Gruss
Marie
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Hallo Oliver, hallo Marie,
Marie hat vollständig recht. Im Übrigen bedarf es nicht einmal nach neuer Rechtssprechung eines Auftrages sondern es reicht bereits der Hinwis auf ein zu vermietendes Objekt aus um Ansprüche des Maklers auszulösen. Also, es hilft wenig, sich vor der Zahlung nun um einige Pfosten herum mit Begründungen zu entziehen, die letztlich - ich bitte hier auch mal das neue Schuldrecht zu beachten - ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Ausstellung einer Rechnung gerichtlich bereits beigetrieben werden können.
Gruss Günter
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hmmm,
wie lange ist so ein Objektnachweis denn gültig??
und hier evtl. eine Lösungsmöglichkeit:
Der Objektnachweis bezieht sich doch auf die erfolgreiche Vermittlung von Wohnraum an den Unterzeichner des Objektnachweises.
Der Vermieter hat aufgrund eines nicht vorhandenen Auftrages gegenüber dem Makler keine Auskunftspflicht.Aufgrund des Objektnachweises muss ich dem Makler aber Auskunft geben, ob das Haus gemietet wurde oder nicht.
Wie ist der Fall, wenn das Haus nun von jemand anders gemietet wird?
Kein Mietvertrag, kein Vermitttlungserfolg und keine Provision.
Jedoch vom neuen Mieter das Haus dann an mich untervermietet wird??
Wäre das eine Lösung?
Bitte versteth mich nicht falsch, das es mir nur um die NIChtzahlung der Provision geht. Dieser Makler hat für seine Provision nichts getan und seine Mitarbeit hat eher dazu beigetragen, das wir das Haus nicht bekommen sollten!
Gruss
Oliver
Es reicht das Du dadurch von Ihm erfahren hast das diese Wohnung zu mieten ist.
Wenn der vom Vermieter keinen schriftlichen Autrag hat ist eher ein Schaden beim Vermieter möglicht.
Vermieter tun das nicht so gern Alleinvertrtung zu vergeben w.g.
Faulpelzen die anschließend nichts tun.
Aber wenn der Makler einen Mieter vermittelt der nicht zahlt dann kann es durchaus zur Haftung des Maklers führen, gegenüber dem Vermieter.
Du zahlst, es sei denn, Du weist Ihm Unerlaubte Handlungen nach gegen Dich gerichtet nach.
Johannes
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Als unerlaubte Handlungen und dadurch Verwirken des Provisionsanspruches sehe ich folgende Punkte:
Ruhige Lage angegeben, aber Einflugschneise nicht mitgeteilt
Hinweisschild „von privat zu vermieten mit Telefonnummer des Vermieters“ vor dem Termin versteckt und nachher wieder aufgehangen.
(er hat nämlich keinen Auftrag vom Vermieter)
Bemessung des Grundrisses im wesentlichen falsch (Differenzen von 2 bis 64 cm)
Objektnachweis als „Besichtigungsnachweis für den Vermieter“ ausgewiesen.
Alkoholisiert zum Termin mit Vermieter erschienen und auf Unterschrift des Mietvertrages gedrängt.
Den Schlüssel für das Haus hat der Makler übrigens vom Architekten mit der Aussage „ich bin vom Vermieter beauftragt“ während des Urlaubes des Vermieters eingefordert.
Grobes Fehlverhalten in der Art und Weise der Übermittlung der angeforderten Daten - Vermieter lehnte uns als Mieter ab.
(erst durch meinen erneuten Kontkat wurden die Probleme identifiziert und aus dem Weg geräumt)
Reicht das???
Gruss
Oliver
Er hat den Vertrag vermittelt er hat Anspruch auf Bezahlung dumm gelaufen.
Johannes
Reicht das??? Nein
Als unerlaubte Handlungen und dadurch Verwirken des
Provisionsanspruches sehe ich folgende Punkte:
Ruhige Lage angegeben, aber Einflugschneise nicht mitgeteilt
Hinweisschild „von privat zu vermieten mit Telefonnummer des
Vermieters“ vor dem Termin versteckt und nachher wieder
aufgehangen.
Egal__________
(er hat nämlich keinen Auftrag vom Vermieter)
Egal_____________
Bemessung des Grundrisses im wesentlichen falsch (Differenzen
von 2 bis 64 cm)
Egal_______________
Objektnachweis als „Besichtigungsnachweis für den Vermieter“
ausgewiesen.
Egal_________________
Alkoholisiert zum Termin mit Vermieter erschienen und auf
Unterschrift des Mietvertrages gedrängt.
Den Schlüssel für das Haus hat der Makler übrigens vom
Architekten mit der Aussage „ich bin vom Vermieter beauftragt“
während des Urlaubes des Vermieters eingefordert.
Egal______________
Grobes Fehlverhalten in der Art und Weise der Übermittlung der
angeforderten Daten - Vermieter lehnte uns als Mieter ab.
(erst durch meinen erneuten Kontkat wurden die Probleme
identifiziert und aus dem Weg geräumt)
Reicht das???
Gruss
Oliver
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Hallo Oliver, Hallo Johannes,
es ist richtig was Johannes sagt.
Du kommst nicht drum rum und wenn du dir einen Haufen unnötiger kosten Sparen willst, dann zahle.
Gruß Ivo