Kaufrückabwicklung oder Kaufpreisminderung möglich

Hallo an alle
Ich weiß nicht ob dies das richtige Brett für die Frage ist.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft 3 Parteien. Einer Partei wird bei Kauf auferlegt oder erlaubt die Abgeschlossenheit der Wohnung selbst herzustellen, da sich WC und Bad außerhalb der Wohnung befinden
Diese Partei errichtet hierfür eine Schmiedeeisernetür im Treppenhaus auf Gemeinschaftseigentum ohne Zustimmung der restlichen Eigentümer. Andere Möglichkeit auch nicht gegeben.
Die Wohnung? Wird verkauft.
Dadurch dass durch die vorgenommene Maßnahme Gemeinschaftseigentum nicht mehr für alle zugänglich ist, verlang ein Eigentümer das ständige nicht verschließen der Tür, welche wiederum die eigentliche Wohnungseingangstür ist- sprich Abgeschlossenheit.
Weiter wurde dass komplette Treppenhaus saniert, die entstandenen Kosten des Treppenhausteils welche für die Gemeinschaft nicht zugänglich ist, wollen die anderen nicht übernehmen. Welche Rechte hat der Wohnungseigentümer nun gegen den Verkäufer, da so gesehen ja keine abgeschlossene Wohnung verkauft wurde. Besteht die Möglichkeit einer Kaufpreisminderung oder einer Kaufrückabwicklung. Die Wohnung wurde am 18.01.99 gekauft.

Kann jemand helfen oder einfach sagen wo nachgelesen werden kann?

Gruß Elfi

Hallo Elfi,

mein Rat wird Dir leider wenig helfen. Hier ist die Beratung und weitere Vorgehensweise nur mit einem versierten Anwalt zu klären. Eine Rückabwicklung kann z.B greifen, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Dabei hat aber ein Gericht auch zu prüfen, ob nach allgemeiner Kenntnis nicht der Käufer wusste was er gekauft hat oder ob er sich möglicherweise nicht ausreichend informiert hat. Wobei ich Dich auf die letzten Sätze hiwneisen muss. Von Täuschung oder Irrtum kann angesichts eines Kaufes im Jahre 1999 fünf Jahre später kaum die Rede sein. Eine Rückabwicklung dürfte alleine schon aus diesem Grunde scheitern. Wie es gehen soll, dass der Kaufpreis erst nach 5 Jahren gemindert werden könnte, verschliesst sich meiner Logik. Ich gehe mal davon aus, dass die Kaufpreis längst bezahlt ist.

Ich weiß nicht ob dies das richtige Brett für die Frage ist.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft 3 Parteien. Einer Partei
wird bei Kauf auferlegt oder erlaubt die Abgeschlossenheit der
Wohnung selbst herzustellen, da sich WC und Bad außerhalb der
Wohnung befinden

Da hängt z.B. schon ein Haken. „auferlegt oder erlaubt“. Eine Position sagt, er muss, die andere gibt die Möglichkeit dazu.

Diese Partei errichtet hierfür eine Schmiedeeisernetür im
Treppenhaus auf Gemeinschaftseigentum ohne Zustimmung der
restlichen Eigentümer.

was sowieso unzulässig ist. Die Miteigentümer können die Entfernung verlangen.

Andere Möglichkeit auch nicht gegeben.

Die Wohnung? Wird verkauft.
Dadurch dass durch die vorgenommene Maßnahme
Gemeinschaftseigentum nicht mehr für alle zugänglich ist,
verlang ein Eigentümer das ständige nicht verschließen der
Tür, welche wiederum die eigentliche Wohnungseingangstür ist-
sprich Abgeschlossenheit.

Gemeinschaftseigentum muss für alle zugänglich sein und ein einzelner kann hier keine Vorgaben an die anderen stellen,. Ich nehme an, dass sich Marie hierzu auch noch äussern wird. Sie hat weitergehende, praktische Erfahrungen aus der Hausverwaltung.

Das ist aber eine merkwürdige Interpretation des Begriffes „Abgeschlossenheit“. Der hat mit dem Schliessen der Türe nichts zu tun. Dieser Begriff ist in Verbindung mit Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen vorhanden. „Abgeschlossenheit“ wird teilweise von einigen Juristen - wenn auch falsch - für eine Wohnung verwendet, in welcher sämtliche Räumlichkeiten gemeint sind.

Weiter wurde dass komplette Treppenhaus saniert, die
entstandenen Kosten des Treppenhausteils welche für die
Gemeinschaft nicht zugänglich ist, wollen die anderen nicht
übernehmen. Welche Rechte hat der Wohnungseigentümer nun gegen
den Verkäufer, da so gesehen ja keine abgeschlossene Wohnung
verkauft wurde.

Gehen wir mal davon aus, dass ihr eine WEG habt. Dan ist ja was beschlossen worden. Oder einer hat eigentmächtig gehandelt, dann muss er eben gestoppt werden. Hier ist dann die Frage des Schadneersatzanspruches zu klären.

Besteht die Möglichkeit einer

Kaufpreisminderung oder einer Kaufrückabwicklung. Die Wohnung
wurde am 18.01.99 gekauft.

Kann jemand helfen oder einfach sagen wo nachgelesen werden
kann?

Dies kann man nirgend irgendwo einfach nachlesen. Dieser Vorgang bedarf eine rechtlichen Prüfung.

Gruss Günter

Hallo

Zur Abgeschlossenheit nach WEG

Abgeschlossenheit bedeutet im weitesten Sinne die Grenze zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum innerhalb der Wohnanlage und des Grundstücks. Voraussetzung für die Abgeschlossenheit einer Eigentumswohnung ist, dass mindestens eine Küche bzw. Kochnische, ein Bad oder eine Dusche und ein WC vorhanden sind - also eine Haushaltsführung in der Wohnung möglich ist. Weitere Voraussetzung für eine Abgeschlossenheit von Sonder- oder Teileigentum ist, dass diese Eigentumsbereiche gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum sowie anderen Sonder- bzw. Teileigentumseinheiten mit Wänden, Decken und Böden abgetrennt sind. Weiter ist ein separater, abschließbarer Zugang über das gemeinschaftliche Eigentum erforderlich.
Die Räume einer Wohnung müssen dabei nicht auf einer Etage liegen. Wohnungseigentum kann auch an übereinander liegenden Räumen begründet werden, soweit diese durch eine Treppe miteinander verbunden sind. Zusätzliche, zum Sondereigentum gehörende Räume wie Dach- und Kellerräume, die sich außerhalb der Wohnung befinden, müssen verschließbar sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist formelle Eintragungsvoraussetzung, ohne deren Vorliegen das Grundbuchamt Sonder- und/oder Teileigentum nicht eintragen darf. Der Nachweis der Abgeschlossenheit erfolgt dabei durch Anheften des Aufteilungsplans an die Teilungserklärung. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird durch die örtliche Genehmigungsbehörde nach Prüfung des Aufteilungsplans ausgestellt.

Hier sollte geprüft werden, ob der vorliegende Aufteilungsplan mit dem beim Grundbuchamt hinterlegten übereinstimmt.

Weiter müsste nach der Zeit nachgewiesen werden, ob wirklich eine arglistige Täuschung des Verkäufers vorgenommen wurde.

Die Gemeinschaft aber auch ein einzelner Wohnungseigentümer kann das Entfernen oder beanspruchen, dass das Tor oder die Tür nicht verschlossen wird verlangen. Gemeinschaftseigentum muss für alle EIGENTÜMER zugänglich sein!
Dies hat nichts mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss zu tun. Ich würde hier auch aufpassen und sehr vorsichtig sein, da der fordernde Eigentümer eigentlich die Verwaltung hier dazu auffordern kann, dem Amt mitzuteilen, dass hier die Abgeschlossenheit nicht gegeben ist.

Bevor eine Kaufrückentwicklung angestrebt wird oder werden sollte, sollte weiter auch geprüft werden inwieweit der Verkäufer zahlungsfähig ist.
Sonst kann es evtl.passiert, das Recht auf Rückabwicklung zugesprochen wird, aber außer zusätzlichen Kosten nichts herausgekommen ist.

Wenn man die Angelegenheit mit den jetzigen Eigentümern nicht heilen kann, sollte man auf jeden Fall einen versierten Anwalt einschalten.

Ich weiß nur, dass einem Eigentümer nach ca. 10 Jahren die Kaufrückabwicklung zu gesprochen wurde. Allerdings fehlt mir hierzu das Aktenzeichen, ferner war dies meines Wissens noch nach altem Schuldrecht.

Gruss
Marie

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