Hallo Elfi,
mein Rat wird Dir leider wenig helfen. Hier ist die Beratung und weitere Vorgehensweise nur mit einem versierten Anwalt zu klären. Eine Rückabwicklung kann z.B greifen, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Dabei hat aber ein Gericht auch zu prüfen, ob nach allgemeiner Kenntnis nicht der Käufer wusste was er gekauft hat oder ob er sich möglicherweise nicht ausreichend informiert hat. Wobei ich Dich auf die letzten Sätze hiwneisen muss. Von Täuschung oder Irrtum kann angesichts eines Kaufes im Jahre 1999 fünf Jahre später kaum die Rede sein. Eine Rückabwicklung dürfte alleine schon aus diesem Grunde scheitern. Wie es gehen soll, dass der Kaufpreis erst nach 5 Jahren gemindert werden könnte, verschliesst sich meiner Logik. Ich gehe mal davon aus, dass die Kaufpreis längst bezahlt ist.
Ich weiß nicht ob dies das richtige Brett für die Frage ist.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft 3 Parteien. Einer Partei
wird bei Kauf auferlegt oder erlaubt die Abgeschlossenheit der
Wohnung selbst herzustellen, da sich WC und Bad außerhalb der
Wohnung befinden
Da hängt z.B. schon ein Haken. „auferlegt oder erlaubt“. Eine Position sagt, er muss, die andere gibt die Möglichkeit dazu.
Diese Partei errichtet hierfür eine Schmiedeeisernetür im
Treppenhaus auf Gemeinschaftseigentum ohne Zustimmung der
restlichen Eigentümer.
was sowieso unzulässig ist. Die Miteigentümer können die Entfernung verlangen.
Andere Möglichkeit auch nicht gegeben.
Die Wohnung? Wird verkauft.
Dadurch dass durch die vorgenommene Maßnahme
Gemeinschaftseigentum nicht mehr für alle zugänglich ist,
verlang ein Eigentümer das ständige nicht verschließen der
Tür, welche wiederum die eigentliche Wohnungseingangstür ist-
sprich Abgeschlossenheit.
Gemeinschaftseigentum muss für alle zugänglich sein und ein einzelner kann hier keine Vorgaben an die anderen stellen,. Ich nehme an, dass sich Marie hierzu auch noch äussern wird. Sie hat weitergehende, praktische Erfahrungen aus der Hausverwaltung.
Das ist aber eine merkwürdige Interpretation des Begriffes „Abgeschlossenheit“. Der hat mit dem Schliessen der Türe nichts zu tun. Dieser Begriff ist in Verbindung mit Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen vorhanden. „Abgeschlossenheit“ wird teilweise von einigen Juristen - wenn auch falsch - für eine Wohnung verwendet, in welcher sämtliche Räumlichkeiten gemeint sind.
Weiter wurde dass komplette Treppenhaus saniert, die
entstandenen Kosten des Treppenhausteils welche für die
Gemeinschaft nicht zugänglich ist, wollen die anderen nicht
übernehmen. Welche Rechte hat der Wohnungseigentümer nun gegen
den Verkäufer, da so gesehen ja keine abgeschlossene Wohnung
verkauft wurde.
Gehen wir mal davon aus, dass ihr eine WEG habt. Dan ist ja was beschlossen worden. Oder einer hat eigentmächtig gehandelt, dann muss er eben gestoppt werden. Hier ist dann die Frage des Schadneersatzanspruches zu klären.
Besteht die Möglichkeit einer
Kaufpreisminderung oder einer Kaufrückabwicklung. Die Wohnung
wurde am 18.01.99 gekauft.
Kann jemand helfen oder einfach sagen wo nachgelesen werden
kann?
Dies kann man nirgend irgendwo einfach nachlesen. Dieser Vorgang bedarf eine rechtlichen Prüfung.
Gruss Günter