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Hallo,

wenn ein Mieter auszieht und der Vermieter Mängel entdeckt, darf der Vermieter diese nicht einfach beseitigen lassen und von der Kaution abziehen, sondern muß den Mieter darauf hinweisen und ihm eine Frist zur Beseitigung setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter die Mängel mit der Kaution abrechnen.

So habe ich das nun schon öfter in Antworten gelesen.
Gibt es dazu einen Gesetzestext oder ein Urteil?

Ich such mir seit Stunden die Finger wund im www und finde nichts dazu.
Ich hoffe mir kann jemand eine Quelle nennen, oder sogar direkt den Paragraphen oder das Urteil.

Liebe Grüße

Hallo,

wenn ein Mieter auszieht und der Vermieter Mängel entdeckt,
darf der Vermieter diese nicht einfach beseitigen lassen und
von der Kaution abziehen, sondern muß den Mieter darauf
hinweisen und ihm eine Frist zur Beseitigung setzen. Erst nach
Ablauf dieser Frist kann der Vermieter die Mängel mit der
Kaution abrechnen.

Dieses Recht leitet sich u.a. aus dem Recht zur Selbstvornahme zur Beseitigung von Schäden/Mängeln oder Schönheitsreparaturen ab. Um dieses Recht überhaupt in Anspruch nehmen zu können, muss der Vermieter den Mieter mit einer angemessenen Frist ( 10 - 14 Tage ) (LG Berlin GE 88, 411 ) zur Mängelbeseitigung auffordern. Dabei darf er auch erklären, wenn der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt wird, dass nach Ablauf der Frist Leistungen des Mieters abgelehnt werden und er die Arbeiten selbst in Auftrag gibt ( BGH WM 96, 91 und mit der Kaution verrechnet.

Bestellt der Handwerker vorher den Maler muss er die Kosten selbst tragen ( LG Berlin GE 88, 411 ). Die Zusendung eines Mängelprotokolls oder eine Mängelauflistung reicht als Aufforderung zur Beseitigung der Mängel daher nicht aus ( LG Hamburg WM 86, 242 ).

Gruss Günter

So habe ich das nun schon öfter in Antworten gelesen.
Gibt es dazu einen Gesetzestext oder ein Urteil?

Ich such mir seit Stunden die Finger wund im www und finde
nichts dazu.
Ich hoffe mir kann jemand eine Quelle nennen, oder sogar
direkt den Paragraphen oder das Urteil.

Liebe Grüße

Hallo Günther,

vielen Dank für die Antwort.

Du meinst doch aber sicher „Bestellt der Vermieter vorher den Maler“ und nicht „Bestellt der Handwerker vorher den Maler“ oder?

Ist dieses Recht zur Selbstvornahme zur Beseitigung von Schäden in einem Gesetz oder Urteil niedergeschrieben?
Wenn ja wo finde ich das?

Grüße

Melanie

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Hallo Günther,

vielen Dank für die Antwort.

Du meinst doch aber sicher „Bestellt der Vermieter vorher den
Maler“ und nicht „Bestellt der Handwerker vorher den Maler“
oder?

Ist dieses Recht zur Selbstvornahme zur Beseitigung von
Schäden in einem Gesetz oder Urteil niedergeschrieben?
Wenn ja wo finde ich das?

Sorry,

muss natürlich Vermieter heissen. Die massgeblichen Urteile u.a. LG Berlin und BGH habe ich mitgeteilt. Die Urteile sind bei den zuständigen Gerichten gegen Kostenerstattung zu erhalten.

Gruss Günter