Hallo Katrin,
im Falle der Räumungsklage haften selbstverständlich beide Parteien gesamtschuldnerisch. Das bedeutet auch, wenn der eine Teil nicht zahlen kann, dass das Geld beim anderen geholt wird. Dieser Teil muss dann den anderen Teil notfalls zivilrechtlich auf Schadenersatz verklagen.
Gruss Günter
Hallo Katrin,
dem ist leider so. Hier haften beide Vertragsnehmer gegenüber dem Vermieter. Sofern es zur Räumungsklage udn Räumung kommt, muss der Teil, der ausgezogen ist, leider die anteiligen Kosten, wenn bei der anderen Seite nichts zu holen ist, alles bezahlen. Danach kann der Teil, der den Schaden hat im Rahmen eines Zivilverfahrens seine Ansprüche gegen die andere Seite geltend machen. Auf Grund der möglicherweise erheblichen Kosten wegen einer Räumung sollte der ausgezogene Teil unbedingt einen Anwalt zur Hilfe nehmen. Das Geld rentiert sich.
Gruss Günter
Wenn beide die Kündigung unterschrieben haben ist erst mal gekündigt.
Was hindert Dich daran seinen Kram mit zu räumen.
Nimm 229BGB.
Du must nich monatelang warten bis die Obrigkeit hilt Du darft das auch.
http://www.jura-trainer.de/lernprogramm/index.html?h…
BGB § 229 Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt
„“""
ODER den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.""""
Ich habe den relevaten Teil mal rausgezogen
Johannes
Wenn beide die Kündigung unterschrieben haben ist erst mal
gekündigt.
Was hindert Dich daran seinen Kram mit zu räumen.
Die Tatsache hindert, dass jemand an fremden Eigentum nichts zu suchen hat.
Nimm 229BGB.
Du must nich monatelang warten bis die Obrigkeit hilt Du darft
das auch.
Diese Seite ist bezeichnend, wenn Rechts-Referendare von der Obrigkeit reden.
http://www.jura-trainer.de/lernprogramm/index.html?h…
BGB § 229 Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört
oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen
Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt
„“""
ODER den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung,
die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt
nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht
rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die
Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs
vereitelt oder wesentlich erschwert werde.""""
Ich habe den relevaten Teil mal rausgezogen
Hallo Johannes,
nicht jeder Unsinn im Internet ist auch rechtlich sicher. Hier gibt es keinen Anspruch auf Selbsthilfe. Dein Rat endet im äussersten Fall in der strafbaren „verbotenen Eigenmacht“.
Gruss Günter
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