Also das Haus wird im ganzen verkauft.
Also gilt hierbei nicht die Sperrfrist?
Grundsätzlich sind Sperrfristen nur bei der Umwandlung von Mietwohnugen in Eigentumswohnungen und dort unter besonderen Umständen möglich.
Gehen wir mal davon aus, das das Haus verkauft wird, und
Eigenbedarf besteht.
Wie lange kann ich maximal dann in der Wohnung wohnen?
Im Rahmen der entsprechenden Kündigungsfristen.
Wie sieht es mit Entschädigungen etc. aus?
Wer berechtigt wegen Eigenbedarf kündigt und diesen dann auch tatsächlich wahr nimmt hat keinerlei Entschädigung zu zahlen.
Gelten Kinder nicht als Grund? Ich hab mal gelesen das man
einer Familie mit Kindern nicht so einfach kündigen kann.
Nein.
Jedoch sollte jemand grundsätzlich in solchen Fällen Widerspruch gegen die Kündigung wegen besonderer Härte einlegen mit der gleichzeitigen Erklärung, dass der Mieter sich um Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen bemüht. Sinnvoll ist hierbei auch, beim Vermieter um schriftliche Zustimmung zu ersuchen, wenn Erstzwohnraum rechtzeitigt gefunden wird, mit einer Vorankündigungsfrist von höchstens vier Wochen zum Monatsende das Mietverhältnis kündigen zu können. Selten wird ein Vermieter, der Eigenbedarf erklärt, dies ablehen. Lehnt er aber ab, so sollte man ausdrücklich hinweisen, dass man nur auszieht, weil Eigenbedarf angemeldet wurde, dies ausdrücklich nochmals feststellen will. Und dann sollte man keinen Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen abschleissen, der nicht beinhaltet, dass der Aufhebungsvertrag nur wegen Eigenbedarf geschlossen wird.
Wer nämlich als Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung nachträglich im gegenseitigen Einvernehmen die Aufhebung des Mietverhältnisses ohne Hinweis auf den Eigenbedarf vereinbart, verliert alle möglichen Schadenersatzansprüche.
Gruss Günter