Nebenkostenabrechnung-Fristen & Verwirkung

Nochmals zum Thema Nebenkostenabrechnung.
Ich wohne seit 1995 in einer frei finanzierten Wohnung und habe bis gestern keine Nebenabrechnung bekommen. Heute (12.05.04) erhalte ich Abrechnungen für
01.07.97-30.06.98
01.07.98-30.06.99
01.07.99-30.06.00
01.07.00-30.06.01
01.07.01-30.06.02
01.07.02-30.06.03

Wenn ich jetzt alle bisherigen Beiträge und die FAQ richtig gelesen und interpretiert habe, gilt für die Abrechnungszeiträume, die vor dem 01.09.2001
enden, die alte Mietrechtslage, danach das neue Gesetz, nachdem die Abrechnung bis zum Ablauf des 12. Monats vorliegen muß. Im konkreten Fall:

01.07.98-30.06.99 verjährt am 01.07.2003
01.07.99-30.06.00 zulässig ?? Verjährung am 01.07.2004 ??
01.07.00-30.06.01 zulässig ?? Verjährung am 01.07.2005 ??
01.07.01-30.06.02 unzulässig, da nicht bis 01.07.03 vorgelegt
01.07.02-30.06.03 zulässig

Frage 1: Ist dies so korrekt was Fristen und Verjährungen betrifft?
Frage 2: Verjährung nach altem Recht 4 Jahre- das steht außer Zweifel.
Kennt jemand aber vielleicht hierzu Präzendenzfälle, d.h: Gerichtsurteile
zu rückwirkenden Abrechnungen?
Gibt es nicht eine Verwirkung von Ansprüchen des Vermieters, wenn, wie in diesem konkreten Fall, der Vermieter bis dato offensichtlich nicht abrechnen wollte- und auch von 1995 bis 1997 nicht kann, mangels noch vorhandener Unterlagen.

Nochmals zum Thema Nebenkostenabrechnung.
Ich wohne seit 1995 in einer frei finanzierten Wohnung und
habe bis gestern keine Nebenabrechnung bekommen. Heute
(12.05.04) erhalte ich Abrechnungen für
01.07.97-30.06.98 - ist verjährt -
01.07.98-30.06.99 - ist seit 31.12.2003 verjährt
01.07.99-30.06.00 - verjährt zum 31.12.2004 - alte Verjährung
01.07.00-30.06.01 - verjährt zum 31.12.2004 - neue Verjährung
01.07.01-30.06.02 - ist seit 31.12.2003 verwirkt. keine Zahlung
01.07.02-30.06.03 - ist erst ab 31.12.2004 verwirkt - Zahlung

Wenn ich jetzt alle bisherigen Beiträge und die FAQ richtig
gelesen und interpretiert habe, gilt für die
Abrechnungszeiträume, die vor dem 01.09.2001
enden, die alte Mietrechtslage, danach das neue Gesetz,
nachdem die Abrechnung bis zum Ablauf des 12. Monats vorliegen
muß. Im konkreten Fall:

Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahren, in welchem die Leistung entstanden ist und hätte vorgelegt werden können.

01.07.98-30.06.99 verjährt am 01.07.2003 ( Beginn 01.01.2000 -4 Jahre
01.07.99-30.06.00 zulässig ?? ( Beginn 01.01.2001 - 4 Jahre )
01.07.00-30.06.01 zulässig ?? Beginn 01.01.2002 - 3 Jahre )
01.07.01-30.06.02 unzulässig, ( verwirkt wenn nicht bis 31.12.2003 )
01.07.02-30.06.03 zulässig ( richtig )

Frage 1: Ist dies so korrekt was Fristen und Verjährungen
betrifft?
Frage 2: Verjährung nach altem Recht 4 Jahre- das steht außer
Zweifel.

Und ab 01.01.2002 trat da sNeue Schuldrecht in kraft. Bisher galt eien vierjährige Verjährung für Schuldverpflichtugnen aus Mietverhältnissen. Seit 01.01.2002 sind es noch drei Jahre.

Kennt jemand aber vielleicht hierzu Präzendenzfälle, d.h:
Gerichtsurteile
zu rückwirkenden Abrechnungen?
Gibt es nicht eine Verwirkung von Ansprüchen des Vermieters,
wenn, wie in diesem konkreten Fall, der Vermieter bis dato
offensichtlich nicht abrechnen wollte- und auch von 1995 bis
1997 nicht kann, mangels noch vorhandener Unterlagen.

Das ist nicht Dein Problem. Der Vermieter hat die Unterlagen zu beschaffen. Es ist nicht glaubhaft, dass dies angeblich seit 1996 bis 2004 nicht gelingt. Der Vermieter muss sich im Rahmen der Verjährung dies anrechnen lassen. Habe Dir die Daten hinter die jeweiligen Jahre gesetzt. Hoffe Du kommst damit klar.

Grundsätzlich muss ein Mieter der Rechnungstellung der verjährten Beträge mit der Einrede der Verjährung gegenüber dem Vermieter zu begegnen. Für verwirkte Rechnungen ist unter Hinweis auf das neuen Mietrecht mit der Einrede der Verwirkung zu reagieren.

Gruss Günter

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Günter,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Jetzt sind mir Verjeährung bzw. Frist klar, und die Notwendigkeit des Einspruchs.

Verwirkung?

Was ist aber mit Verwirkung? Hierzu habe ich zwar mittlereile in einer Broschüre
des Mieterbundes Musterurteile gefunden. Danach kann eine Verwirkung erfolgen, auch wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Hier wird zwischen dem ZEITMOMENT und dem Umstandsmoment unterschieden:
Analog zu dem alten Recht zu Sozialwohnungen gilt auch eine - wenn nicht anders vereinbart- „angemessene Frist" für die Erstellung der Abrechnung, 12 Monate beträgt LG Hannover WM 96,427 .

UMSTANDSMOMENT wäre etwa nach BGH WM 84,127 und OLG Köln NJW-RR99,231 u.a.
der Fakt, daß der Vermieter sich nicht nur sehr lange Zeit läßt mit der Abrechnung, sondern der Mieter darauf vertrauen konnte, daß wegen des langen Zeitablaufs nun keine Forderung mehr an ihn gestellt würde.

In meinem Fall ist seit Erstbezug 1995 keine Abrechnung erfolgt, und der Nachbar im gleichen Haus hat seit 1990 keine Abrechnung mehr erhalten.

Gibt es hierzu Erfahrungen bzw. weitere Präzedenzfälle?

Monty

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Hallo Monty,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Jetzt sind mir Verjeährung bzw. Frist klar, und die
Notwendigkeit des Einspruchs.

Verwirkung?

Was ist aber mit Verwirkung? Hierzu habe ich zwar mittlereile
in einer Broschüre
des Mieterbundes Musterurteile gefunden. Danach kann eine
Verwirkung erfolgen, auch wenn die Verjährungsfrist noch nicht
abgelaufen ist

Hier wird zwischen dem ZEITMOMENT und dem Umstandsmoment
unterschieden:
Analog zu dem alten Recht zu Sozialwohnungen gilt auch eine -
wenn nicht anders vereinbart- „angemessene Frist" für
die Erstellung der Abrechnung, 12 Monate beträgt LG Hannover
WM 96,427 .

UMSTANDSMOMENT wäre etwa nach BGH WM 84,127 und OLG Köln
NJW-RR99,231 u.a.
der Fakt, daß der Vermieter sich nicht nur sehr lange Zeit
läßt mit der Abrechnung, sondern der Mieter darauf vertrauen
konnte, daß wegen des langen Zeitablaufs nun keine Forderung
mehr an ihn gestellt würde.

Der Mieter kann sich deshalb ja auf die Verwirkung berufen, wenn der Vermieter ihm nach dem neuen Recht z.B. die Abrechnung aus dem Jahr 2002 erst im Jahr 2004 vorlegt. Auch der Gesetzestext des § 556 Abs. 3 BGB spricht nicht von einer Verjährung sondern davon, dass nach Ablauf der Frist eine Nachforderung durch den Vermieter nicht mehr möglich ist. Für § 556 ff wurden keine besonderen Verjährungsfristen festgelegt. Hier muss man daher von der Verwirkung sprechen.

In meinem Fall ist seit Erstbezug 1995 keine Abrechnung
erfolgt, und der Nachbar im gleichen Haus hat seit 1990 keine
Abrechnung mehr erhalten.

Die Abrechnungen seit 1995 sind ohnehin verjährt. Eine Möglichkeit wäre noch. Die Mieter können beweisen, dass der Vermieter vorsätzlich nicht abgerechnet hat und sich systematisch ungerechtfertig bereichern wollte. Voraussetzung ist natürlich, dass er dann etwaige Guthaben eingestrichen hätte. Trotzdem sehe ich mehr als geringe Chancen, vor Gericht zu gewinnen. Ein Mieter muss einfach sich klar sein, dass auch die Justiz heute die Vielzahl und Vielfalt der Informationssendungen zum Mietrecht berücksichtigt und jemand sich schon fragen lassen muss, weshalb fast zehn Jahre niemals Massnahmen vorgenommen wuren, weil der Vermieter nicht abgerechnet hat.

Aus der Praxis weiss ich leider, dass viele Mieter, solange sie keine Abrechnungen erhalten davon ausgehen, dass sie nichts zahlen müssen unn deshalb nicht reagieren oder solange Guthaben nachgewiesen werden nicht auf die Idee kommen, dass selbst das Guthaben der Höhe nach falsch ist, weil der Vermieter falsch abgerechnet hat.

Es gibt eine ganze Sammlung von Urteilen, jedoch reicht es einfach aus, wenn Du Dich auf die Verjährungsfristen berufst oder im Falle 2002 auf die Verwirkung.

Gruss Günter