Hallo Monty,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Jetzt sind mir Verjeährung bzw. Frist klar, und die
Notwendigkeit des Einspruchs.
Verwirkung?
Was ist aber mit Verwirkung? Hierzu habe ich zwar mittlereile
in einer Broschüre
des Mieterbundes Musterurteile gefunden. Danach kann eine
Verwirkung erfolgen, auch wenn die Verjährungsfrist noch nicht
abgelaufen ist
Hier wird zwischen dem ZEITMOMENT und dem Umstandsmoment
unterschieden:
Analog zu dem alten Recht zu Sozialwohnungen gilt auch eine -
wenn nicht anders vereinbart- „angemessene Frist" für
die Erstellung der Abrechnung, 12 Monate beträgt LG Hannover
WM 96,427 .
UMSTANDSMOMENT wäre etwa nach BGH WM 84,127 und OLG Köln
NJW-RR99,231 u.a.
der Fakt, daß der Vermieter sich nicht nur sehr lange Zeit
läßt mit der Abrechnung, sondern der Mieter darauf vertrauen
konnte, daß wegen des langen Zeitablaufs nun keine Forderung
mehr an ihn gestellt würde.
Der Mieter kann sich deshalb ja auf die Verwirkung berufen, wenn der Vermieter ihm nach dem neuen Recht z.B. die Abrechnung aus dem Jahr 2002 erst im Jahr 2004 vorlegt. Auch der Gesetzestext des § 556 Abs. 3 BGB spricht nicht von einer Verjährung sondern davon, dass nach Ablauf der Frist eine Nachforderung durch den Vermieter nicht mehr möglich ist. Für § 556 ff wurden keine besonderen Verjährungsfristen festgelegt. Hier muss man daher von der Verwirkung sprechen.
In meinem Fall ist seit Erstbezug 1995 keine Abrechnung
erfolgt, und der Nachbar im gleichen Haus hat seit 1990 keine
Abrechnung mehr erhalten.
Die Abrechnungen seit 1995 sind ohnehin verjährt. Eine Möglichkeit wäre noch. Die Mieter können beweisen, dass der Vermieter vorsätzlich nicht abgerechnet hat und sich systematisch ungerechtfertig bereichern wollte. Voraussetzung ist natürlich, dass er dann etwaige Guthaben eingestrichen hätte. Trotzdem sehe ich mehr als geringe Chancen, vor Gericht zu gewinnen. Ein Mieter muss einfach sich klar sein, dass auch die Justiz heute die Vielzahl und Vielfalt der Informationssendungen zum Mietrecht berücksichtigt und jemand sich schon fragen lassen muss, weshalb fast zehn Jahre niemals Massnahmen vorgenommen wuren, weil der Vermieter nicht abgerechnet hat.
Aus der Praxis weiss ich leider, dass viele Mieter, solange sie keine Abrechnungen erhalten davon ausgehen, dass sie nichts zahlen müssen unn deshalb nicht reagieren oder solange Guthaben nachgewiesen werden nicht auf die Idee kommen, dass selbst das Guthaben der Höhe nach falsch ist, weil der Vermieter falsch abgerechnet hat.
Es gibt eine ganze Sammlung von Urteilen, jedoch reicht es einfach aus, wenn Du Dich auf die Verjährungsfristen berufst oder im Falle 2002 auf die Verwirkung.
Gruss Günter