Privatsphäre, Hausfriedensbruch

Hallo, zusammen!

Ich habe mal folgendes Beispiel konstruiert. Es geht um das Miteinander bzw. Gegeneinander von Mietern und um Privatsphäre bzw. „seine Ruhe vor anderen haben“.

In einem vermieteten Zweifamilienhaus wird die Erdgeschosswohnung angemietet. Der Erdgeschossmieter mietet also die EG-Wohnung mit Grundstück und Terrasse. Die Terrasse ist von der Küche durch einen gemeinschaftlichen Vorraum zu erreichen. Der OG-Mieter gelangt ebenfalls durch diesen Vorraum zu seinem Keller. Hat der OG-Mieter das Recht, die Terrassentür zu benutzen, um z. B. bequemerweise seinen Müll zu entsorgen und dabei erheblich die Privatsphäre des EG-Mieter zu stören? Liegt hier vielleicht sogar Hausfriedensbruch vor? Angeblich ist die Terrassentür eine Gemeinschaftstür und von Gewohnheitsrecht ist natürlich auch die Rede. Die Abfallbehälter sind genauso schnell durch die Hauseingangstür zu erreichen, außerdem ist die Terrasse Mietgegenstand der EG-Wohnung.

Eine weitere Frage: Die OG-Wohnung ist mit einem Balkon ausgestattet. Muss der EG-Mieter hinnehmen, dass der OG-Mieter seine Wäsche im Garten trocknet? Ein großer Kellerraum steht jeweils jeder Mietpartei auch zum Wäschetrocknen zur Verfügung.

Darf ich hier vielleicht den Wohnungsgrundriss zwecks Veranschaulichung verlinken?

Weiß jemand Rat?

Vielen Dank
Thorsten

Hallo Thorsten,

hier benötigt man keinen Grundriss. Was zu klären wäre ist, was wurde vereinbart. Daraus regeln sich sämtliche Ärgernisse oder sämtliche
Annehmlichkeiten.

Ich habe mal folgendes Beispiel konstruiert. Es geht um das
Miteinander bzw. Gegeneinander von Mietern und um Privatsphäre
bzw. „seine Ruhe vor anderen haben“.

In einem vermieteten Zweifamilienhaus wird die
Erdgeschosswohnung angemietet. Der Erdgeschossmieter mietet
also die EG-Wohnung mit Grundstück und Terrasse. Die Terrasse
ist von der Küche durch einen gemeinschaftlichen Vorraum zu
erreichen. Der OG-Mieter gelangt ebenfalls durch diesen
Vorraum zu seinem Keller. Hat der OG-Mieter das Recht, die
Terrassentür zu benutzen, um z. B. bequemerweise seinen Müll
zu entsorgen und dabei erheblich die Privatsphäre des
EG-Mieter zu stören?

Wenn es keine andere Möglichkeit gibt oder gar so vereinbart ist, ist dies nicht zu beanstanden.

Liegt hier vielleicht sogar

Hausfriedensbruch vor?

Nein.

Angeblich ist die Terrassentür eine

Gemeinschaftstür und von Gewohnheitsrecht ist natürlich auch
die Rede.

Die Terrassentür einer Wohnung kann nie Gemeinschaftstür sein und der Durchgang entspricht auch nicht einem Gewohnheitsrecht. Jedoch , wenn dies vertraglich vereinbart oder bei Vertragsabschluss so besprochen wurde, ist dies korrekt.

Die Abfallbehälter sind genauso schnell durch die

Hauseingangstür zu erreichen, außerdem ist die Terrasse
Mietgegenstand der EG-Wohnung.

Dann hat der andere Mieter auch den Hauseingang zu benutzen.

Eine weitere Frage: Die OG-Wohnung ist mit einem Balkon
ausgestattet. Muss der EG-Mieter hinnehmen, dass der OG-Mieter
seine Wäsche im Garten trocknet? Ein großer Kellerraum steht
jeweils jeder Mietpartei auch zum Wäschetrocknen zur
Verfügung.

Kommt auf den Vertrag an

Darf ich hier vielleicht den Wohnungsgrundriss zwecks
Veranschaulichung verlinken?

Weiß jemand Rat?

Gruss Günter

Hallo, Günter,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich möchte aber bitte noch kurz nachhaken.

Es wurde zwar mündlich vereinbart, dass Wäsche im Garten getrocknet und die Terrassentür benutzt werden darf. Aber meines Erachtens handelt es sich hierbei um vom Vormieter leider fahrlässig übernommene Privilegien, deren Ausmaße erst jetzt bekannt werden.

Da die Situation mittlerweile sogar provokative Ausmaße annimmt (die Terrassentür wird als Hauseingang missbraucht), möchte der EG-Mieter (mietet seit 01.05.04) jetzt Garten und Terrasse für sich allein beanspruchen und von dieser Vereinbarung Abstand nehmen. Es hat sich dieser typische ‚So hab‘ ich mir das aber nicht vorgestellt’ Effekt eingestellt.

Ist der EG-Mieter jetzt auf Gedeih und Verderb dieser mündlichen Aussage ausgeliefert?

Gruß
Thorsten

Hallo, Günter,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich möchte aber bitte
noch kurz nachhaken.

Es wurde zwar mündlich vereinbart, dass Wäsche im Garten
getrocknet und die Terrassentür benutzt werden darf. Aber
meines Erachtens handelt es sich hierbei um vom Vormieter
leider fahrlässig übernommene Privilegien, deren Ausmaße erst
jetzt bekannt werden.

Da die Situation mittlerweile sogar provokative Ausmaße
annimmt (die Terrassentür wird als Hauseingang missbraucht),
möchte der EG-Mieter (mietet seit 01.05.04) jetzt Garten und
Terrasse für sich allein beanspruchen und von dieser
Vereinbarung Abstand nehmen. Es hat sich dieser typische ‚So
hab‘ ich mir das aber nicht vorgestellt’ Effekt eingestellt.

Ist der EG-Mieter jetzt auf Gedeih und Verderb dieser
mündlichen Aussage ausgeliefert?

Hi,

eine Vereinbarung mit dem Vormieter ist dann, wenn sie nicht infolge einer Nachmieterstellung zu einem neuen Mietvertrag führt oder wenn ein völlig neuer Mietvertrag abgeschlossen wird und nicht ausdrücklich eine Vereinbarung geschaffen wurde, nicht auf dne jetzigen Mieter übertragbar. Der bisherige Mieter, der durch den Mietwechsel glaubt dieselben Rechte wahrnehmen zu können, kann dies ohne Zustimmung des anderen Mieters nicht. Nach einer früheren Darlegung besteht dire mögloichkeit eine Haustüre zu nutzen und mit etwas Umweg das Zeil zu erreichen. Vorschlag. Schriftlich mitteilen, dass wegen der missbräuchlichen Handhabung ab sofort die Terrassentüre nicht als Hauseingang benutzt werden darf und der Zutritt in die eigene Wohnung ab sofort zu unterlassen ist. Diese Mietteilung an den Vermieter.

Gruss Günter