Hallo, zusammen!
Ich habe mal folgendes Beispiel konstruiert. Es geht um das Miteinander bzw. Gegeneinander von Mietern und um Privatsphäre bzw. „seine Ruhe vor anderen haben“.
In einem vermieteten Zweifamilienhaus wird die Erdgeschosswohnung angemietet. Der Erdgeschossmieter mietet also die EG-Wohnung mit Grundstück und Terrasse. Die Terrasse ist von der Küche durch einen gemeinschaftlichen Vorraum zu erreichen. Der OG-Mieter gelangt ebenfalls durch diesen Vorraum zu seinem Keller. Hat der OG-Mieter das Recht, die Terrassentür zu benutzen, um z. B. bequemerweise seinen Müll zu entsorgen und dabei erheblich die Privatsphäre des EG-Mieter zu stören? Liegt hier vielleicht sogar Hausfriedensbruch vor? Angeblich ist die Terrassentür eine Gemeinschaftstür und von Gewohnheitsrecht ist natürlich auch die Rede. Die Abfallbehälter sind genauso schnell durch die Hauseingangstür zu erreichen, außerdem ist die Terrasse Mietgegenstand der EG-Wohnung.
Eine weitere Frage: Die OG-Wohnung ist mit einem Balkon ausgestattet. Muss der EG-Mieter hinnehmen, dass der OG-Mieter seine Wäsche im Garten trocknet? Ein großer Kellerraum steht jeweils jeder Mietpartei auch zum Wäschetrocknen zur Verfügung.
Darf ich hier vielleicht den Wohnungsgrundriss zwecks Veranschaulichung verlinken?
Weiß jemand Rat?
Vielen Dank
Thorsten