Hallo Johannes,
zur Klarstellung. Wir streiten uns nicht. Ich stelle nur fest, dass Du von einem Dir bekannten Fall, im übrigen fehlen mir bis heute die von Dir angeblich tatsächlich selbst erlebten Urteile, die Du als Beweis bringen wolltest, nicht automatisch auf andere Fälle aufstülpen kannst. Ausserdem sind manche Rechtsauffassungen von Dir so haarsträubend, derart abseits, dass sie zumindest auf einen völlig anderen Sachverhalt in einer völlig anderen Sache schliesen lassen.
Es geht - auch hier im Forum - selbst wenn Fragen allgemein gehalten sind um eine klare, um eine wenn notwendig rechtlich überprüfbare Antwort. Selbstverständlich sind Vereinbarungen, wenn der Vermieter diesen zugestimmt hat, zwischen den Mietparteien zulässig und wirksam.
nachwiese aus anderen mir g
Hallo Stephanie, der gute Günter und ich wir streiten uns
immer ein wenig.
Mal hat der Günter recht und mal ich.
„Morgen bei der Obduktion werden wir es ja sehen sagte der
Arzt zu seinem Kollegen“
Genau ein solcher Fall wie vorgetragen ist hier Gerichtlich
abgegangen.
Ergebnis: Vereinbahrungen solcher Art sind nicht bindend. Sie
waren hier das Papier nicht wert wo sie drauf standen.
Bitte auch hier, wenn man derartige Behauptungen aufstellt, dass ein solcher Fall entgegen dem geltenden Recht zur Wirksamkeit von Verträgen ein Richter in anderer Form entschieden haben soll, das Aktenzeichen. Ich warte immer noch auf das Aktenzeichen in anderen Fällen. Du hast es mir zugesagt, ich würde das Urteil ja selbst mir vom Gericht kommen lassen. Denn derart haarsträubend hat sicher das Gericht nicht entschieden.
Ein Vermieter der sich auf einen solchen Kuhhandel, zwischen
vormieter und Nachmieter, einlässt ist/war schlecht beraten.
Es waren hier im übrigen 15Tage mietfrei sowie 200DM in Bar
geflossen für die Renovierung
Mit einer fast
Was heisst fast ? Denn das kann schon einen anderen rechtlichen Sachverhalt ergeben.
Textgleichen Passage im Mietvertrag ( Wert
dieser Passage 0 DM )
Es gab Zeugen > Renovierhelfer die aussagten die Wohnung
war unrenoviert bei übernahme.
Aha, da haben wir es bereits. Die Wohnung war nach den Zeugen bei der Übernahme unrenoviert. Hier aber zahlt der Vormieter dem Nachmieter mit Zustimmung des Vermieters die Renovierung und somit gilt für den Vormieter, das er renoviert hat und für den Vermieter, dass der Nachmieter die Wohnung renoviert übernommen hat. Jedes andere, gegen die geltende Rechtssprechung ergangene Urteil bitte mit Aktenzeichen nenne. Ich kann Mietrechtsurteile bis 1963 zurück nachprüfen.
Es blieb nur die Pflicht der Schönheitsreparatur.
Der Vermieter hat hier nicht, aber könnte seine Ansprüche
(Schlussrenovierung) gegen den Vormieter per
Abtretungserklärung abtreten an den Nachmieter.
Aber hallo, seit wann kann jemand Ansprüche aus Schönheitsreparaturen als Vermieter an jemand abtreten - und zwar in einem Mietverhältnis - der überhaupt mit dem Vorgänger kein Vertragsverhältnis hatte.
Dann könnte
der Nachmieter gegen den Vormieter Ansprüche geltend machen.
Schadenersatz weil eine Erfüllung der Pflicht
(Schlussrenovierung) nicht mehr möglich ist. (Risiko
möglicherweise erfolgreiche Klage ohne tatsächlich
vollstrecken zu können)
Abseits von Recht und Gesetz.
Der Vermieter kann aber nicht die Wohnung unrenoviert
übergeben, und dem Nachmieter die Pflichten des Vormieters
aufbürden.
Ich nehme hierzu nun wirklich keine Stellung. So ein Unsinn habe ich selten gehört.
Schießlich hängt von vielen Faktoren ab wie umfangreich die
Renovierung sein müsste.
Es mangelt an einer Vereinbahrung die gültig ist.
Diese Frage stellt sich doch derzeit überhaupt nicht, da es nicht um den Auszug des Nachmieters, sondern um dessen Einzug geht. Und dabei geht es um die Frage, was der Vormieter an Schönheitsreparaturen schuldet und was der Nachmieter unter Zustimmung des Vermieters übernommen hat. Und was später bei Auszug einmal ist, ist dort zu klären, nicht jetzt.
Du kennst in den vorliegenden Fall ja nicht einmal den Mietvertrag und die Vereinbarungen, denn die sind nie gemailt worden. Wie willst Du hier eine abschliessende Antwort geben ?
Dringend abraten kann man nur die halbe Miete an diese Fritzen
zu zahlen.
Dein Vermieter hat Dir die Wohnung zu übergeben ob er dabei
SEIN Wohnungsschloss zerstört ist nicht Dein Problem.
Der Vermieter hat - auch wenn es Dir sich weiterhin verschliesst - derzeit kein Recht zum Zutritt zur Wohnung und auch nicht zum Wechsel des Türschlosses. Denn mit dieser Handlung würde er den Vormieter von jeder Zahlung befreien. Hast Du noch nicht bemerkt, dass die Vormieter bis Ende Mai Miete zahlen und den Nachmieter den Zutritt erlauben, wenn dieser die halbe Mai-Miete übernimmt ?
Tu wie Dir geraten ist a la Johannes
oder a la Günter
Ps: Lieber Günter Nötigung Betrug das ist sehr weit
hergeholt.
Selbstverständlich ist es mindestens Nötigung, wenn vereinbart ist, dass die Nachmieter vorzeitig einziehen dürfen, der Vormieter die halbe Monatsmiete erhält, hierfür dann die halbe Miete für Schönheitsreparaturen verrechnet werden und der Vormieter will nun das Geld und erklärt, ohne Geld komme der Nachmieter nicht in die Wohnung. Ausserdem will der Vormieter nun auch noch bestimmen, wer die Farbe kauft und macht dies auch von der Aushändigung der halben Miete abhängig. Das ist Nötigung, denn dem Nachmieter wird mit einem größeren Übel gedroht, wenn er entgegen einer Vereinbarung sich nicht auf Forderungen des Vormieters einlässt. Und wäre das Vorgehen in dieser Form zwischen Vormieter und Vermieter abgesprochen ist der Anfangsverdacht des Betruges wohl zu erkennen. Versuche mal einen Kurs bei einer Volkshochschule in Sachen „Bürgerliches Recht“ zu belegen. Manchmal muss ich den Kopf schütteln.
Gruss Günter