Hallo liebe Gemeinde,
inwieweit hat ein Vermieter Handlungsfreiheit für von ihm in Auftrag gegebene Dienstleistungen, z.B. Gartenpflege, Hauswartdienst?
Klar, er kann den Vertragspartner und -leistungen bestimmen, aber müsste ein Mieter es hinnehmen, wenn diese Dienstleistungen (in Qualität und Quantität) schlecht durchgeführt werden, der Vermieter aber auch nicht auf bessere und günstigere Alternativen umsteigen möchte, weil man sich alten Schulkollegen verpflichtet fühlt, die die Tätigkeiten übernahmen!
Beste Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
diese Frage stellt sich insbesondere nachdem die Bundesregierung beim neuen Mietrecht den Passus der Wirtschaftlichkeit eingeführt hat. Nur weiss bis heute niemand, was genau darunter zu verstehen ist. Ein Vermieter hat aber sicher das Recht im Rahmen der ortsüblichen Preise die Firma zu beauftragen, die seiner Meinung nach dieselbe Leistung erbringt wie andere Firmen.
inwieweit hat ein Vermieter Handlungsfreiheit für von ihm in
Auftrag gegebene Dienstleistungen, z.B. Gartenpflege,
Hauswartdienst?
Klar, er kann den Vertragspartner und -leistungen bestimmen,
aber müsste ein Mieter es hinnehmen, wenn diese
Dienstleistungen (in Qualität und Quantität) schlecht
durchgeführt werden, der Vermieter aber auch nicht auf
bessere und günstigere Alternativen umsteigen möchte, weil man
sich alten Schulkollegen verpflichtet fühlt, die die
Tätigkeiten übernahmen!
Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Wird z.B. ein Hausmeister angestellt, kann es eine, dass der eine den Flur sauber hält, der andere schlampt. Dann kann der Mieter dies als Mangel rügen und wird dem nicht abgeholfen mit Mietminderung vorgehen. Was aber ist, wenn es sich um Gartenpflege handelt? Das subjektive Bild, der eine möchte gegen die Windrichtung gemäht haben, der andere mit der Windrichtung, dem anderen ist es egal, Hauptsache es ist gemäht, wer soll in dem hier sicher übertriebene dargestellten Fall bewerten was richtig und was falsch sein kann. Und ob die günstigere Alternative immer die beste ist, ist auch unbewiesen.
Gruss Günter
Hallo Günther,
Was aber ist, wenn es sich um
Gartenpflege handelt? Das subjektive Bild, der eine möchte
gegen die Windrichtung gemäht haben, der andere mit der
Windrichtung, dem anderen ist es egal, Hauptsache es ist
gemäht, wer soll in dem hier sicher übertriebene dargestellten
Fall bewerten was richtig und was falsch sein kann. Und ob die
günstigere Alternative immer die beste ist, ist auch
unbewiesen.
Gruss Günter
Ist schon klar, aber das meine ich nicht. Wenn jemand für 6 x im Jahr 1,5 h Rasenmähen (sonst nichts) 1000 EURO bekommen würde, wäre dies ja wohl unverhältnismässig, oder?
Gruß
Andreas
Problem vor Gericht
Hallo Andreas,
entscheidend ist, was der Mieter gegen die Unwirtschaftlichkeit tun kann, ob er die Zahlung verweigern kann und im Streitfall Recht bekommt. Wenn ein Mieter beispielsweise für Hausstrom genauso viel zahlen soll wie für seinen eigenen Wohnungsstrom, dann finde ich auch, dass mancher Hausbewohner hier Stromklau betreibt und die Zahlung verweigert werden soll. Oder wenn manche Mieter das Wasser tagelang laufen lassen, so dass andere für einen Kubikmeter 80 € bezahlen sollen, dann sollte hier auch eine Zahlungsverweigerung stattfinden.
Grüße
Franz
Was aber ist, wenn es sich um
Gartenpflege handelt? Das subjektive Bild, der eine möchte
gegen die Windrichtung gemäht haben, der andere mit der
Windrichtung, dem anderen ist es egal, Hauptsache es ist
gemäht, wer soll in dem hier sicher übertriebene dargestellten
Fall bewerten was richtig und was falsch sein kann. Und ob die
günstigere Alternative immer die beste ist, ist auch
unbewiesen.
Gruss Günter
Ist schon klar, aber das meine ich nicht. Wenn jemand für 6 x
im Jahr 1,5 h Rasenmähen (sonst nichts) 1000 EURO bekommen
würde, wäre dies ja wohl unverhältnismässig, oder?
Gruß
Andreas
Hallo Andreas,
für Privatpersonen wird höchstens ein Stundensatz von 10 EURO zugelassen. Bei gewerblicher Tätigkeit wird man durch ein Gegenangebot dessen Seriosität nachweisen müssen.
Gruss Günter
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