Kündigungsgründe

Hallo,

angenommen, ein Vermieter kündigt einem Mieter schriftlich mit Angabe eines Grundes. Diese Kündigung ist jedoch nicht gültig, da sie sich nicht an die Kündigungsfrist hält. Spricht nun der Vermieter eine zweite, fristgerechte Kündigung, aus, in der er jedoch keinen Grund angibt, ist diese dann gültig? (Wenn der Vermieter sich nicht ausgesprochen auf die erste Kündigung bezieht).

Und angenommen, ein Mieter erhält die Kündigung wegen Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung (der Hauseigentümer möchte die Wohnung in Gewerberaum umwandeln). Ist dieser Kündigungsgrund zulässig, wenn bekannt ist, dass dem Vermieter kein finazieller Engpass droht?

Vielen Dank & Gruß,

M.

Hallo,

angenommen, ein Vermieter kündigt einem Mieter schriftlich mit
Angabe eines Grundes. Diese Kündigung ist jedoch nicht gültig,
da sie sich nicht an die Kündigungsfrist hält. Spricht nun der
Vermieter eine zweite, fristgerechte Kündigung, aus, in der er
jedoch keinen Grund angibt, ist diese dann gültig? (Wenn der
Vermieter sich nicht ausgesprochen auf die erste Kündigung
bezieht).

Nein, dann sind beide nicht wirksam.

Und angenommen, ein Mieter erhält die Kündigung wegen
Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung (der
Hauseigentümer möchte die Wohnung in Gewerberaum umwandeln).

Zuerst einmal ist dieser Grund kein gesetzlicher Grund. Ein mangelnde wirtschaftliche Verwertung trifft dann im Kündigungsverfahren zu, wenn ein Vermieter kündigt, weil er verkaufen will. Nicht wenn er Wohnraum in Geschäftsraum umwandeln will. Im Übrigen gibt es durchaus bei den Städten und Gemeinden Vorschriften, dass Wohnraum nicht einfach zu Geschäftsraum umgewandelt werden kann. Ferner ist die Traglast eines Fussboden bei Umwandlung in Gewerberaum - selbst bei einem Büro - erheblich höher als für Wohnraum. Meist muss deshalb sogar beim Bauamt eine statische Berechnung vorgelegt werden. Sofern Publikumsverkehr erfolgt ist es nicht selten, dass die Umwandlung dann ab zwei nachgewiesenen Parkplätzen enthalten muss, wenn nicht in unmittelbarer Nähe eine Haltestelle besteht. Dann wird meist auf einen Parkplatz verringert. Dies mal zu den Vorschriften.

Eine Kündigung von Wohnraum zur Umwandlung in Geschäftsräume sehe ich nach dem Gesetz für nicht begründet an und damit kaum Aussicht auf Erfolg. Aber vielleicht hat jemand praktische Kenntnisse oder gar einen Musterfall ( der mich dann auch interessieren würde ).

Wir sind in leerstehenden Wohnraum als Mieterverein eingezogen und haben ganz erhebliche Probleme mit den Behörden gehabt.

Gruss Günter

Ist dieser Kündigungsgrund zulässig, wenn bekannt ist, dass
dem Vermieter kein finazieller Engpass droht?

siehe oben, glaube nicht, dass der Vermieter eine Kündigung gegen den Mieter durchsetzen kann. In solchen Fällen gilt, wenn die Fragen mit den Behörden geklärt sind, Vorsicht aber, nicht davon ausgehen, wenn zuerst gehandelt und dann erst gemeldet wird, dass es klappt, mit dem Mieter über eine Abfíndung verhandeln.

Gruss Günter

.