Mietvertrag und Renovierungsverpflichtung

Hallo Leute,

ich habe meine Wohnung zum 01.01.2003 bezogen und werde nach fristgerechter Kündigung die Wohnung renovieren lassen.

Letztens habe ich aber erfahren, daß wenn im Paragragh 27(Sonstige Vereinbarungen) eine zusätzliche Renovierungsklausel erwähnt wird, daß diese Klausel den Paragraphen 16 (Schönheitsreparaturen) miteinander aufhebt/„aushebelt“. Es handelt sich dabei um einen Haus-und Grundmietvertrag.

Meine Frage: In wie weit ist diese Aussage korrekt? Muß ich denn prozentual die Renovierung tragen/ muß ich die Wohnung nun komplett renovieren (streichen.

Hier noch die Parapgraphen um die sich alles dreht:

§ 16 Schönheitsreparaturen

  1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen.
    Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Entfernen alter Tapeten, Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren, der Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen), und Außentüren von innen sowie übrigen Holzteile, bei übermäßigen Abnutzungsspuren das Abziehen oder Abschleifen der Parkettfußböden und der Innentreppen und danach deren Versiegelung, die Reinigung der Teppichböden. Diese Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit – handwerkgerecht – ausgeführt werden.
    Diese Schönheitsreparaturen der Mieter sind während der Vertragszeit nach Ablauf folgender Zeitspannen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung ausführen zu lassen.
    In Küche, Bad bzw. Dusche alle 3 Jahre
    In allen übrigen Wohnräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre
  2. Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich hinsichtlich Heizkörper, Heizrohre sowie Türen und Fenster um Regelfristen. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass eine Renovierung nach Ablauf der Regelfrist nicht erforderlich ist.
  3. Hat der Mieter eine nicht renovierte Wohnung übernommen und sich vertraglich zur Durchführung einer Anfangsrenovierung verpflichtet, so verlängern sich die in Ziffer 1 genannten Renovierungsfristen für die seit Vertragsbeginn erstmals fällige Vornahme von Schönheitsreparaturen einmalig von 3 auf 6 bzw. von 5 auf 10 Jahre, sofern der Mieter die Anfangsrenovierung auch tatsächlich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung handwerksgerecht durchgeführt hat. Werden nur Teile der Mietsache unrenoviert vom Mieter übernommen, so gilt die Firstverlängerung nur für diese Teile.
  4. Endet das Mietverhältnis nach Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, bei der Beendigung die Schönheitsreparaturen auszuführen, sofern nicht der Vermieter nach Ablauf der Renovierungsfrist eine Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt bzw. der Mieter diese durchgeführt hat. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass die Schönheitsreparaturen fachmännisch und innerhalb der Renovierungsfristen durchgeführt worden sind.

und

§ 27 Sonstige Vereinbarungen

27.5 Der Mieter übernimmt vom Vermieter eine einwandfrei, renovierte Stilaltbauwohnung (gemäß Übergabeprotokoll) und ist bei Auszug, unabhängig von der Mietdauer verpflichtet, diese in einem fachlich einwandfrei, renovierten Zustand an den Vermieter zu übergeben.

Für sachdienliche Hinweise bedankt sich im Voraus vielmals

Catfish

Hallo Leute,

ich habe meine Wohnung zum 01.01.2003 bezogen und werde nach
fristgerechter Kündigung die Wohnung renovieren lassen.

Letztens habe ich aber erfahren, daß wenn im Paragragh
27(Sonstige Vereinbarungen) eine zusätzliche
Renovierungsklausel erwähnt wird, daß diese Klausel den
Paragraphen 16 (Schönheitsreparaturen) miteinander
aufhebt/„aushebelt“. Es handelt sich dabei um einen Haus-und
Grundmietvertrag.

Meine Frage: In wie weit ist diese Aussage korrekt? Muß ich
denn prozentual die Renovierung tragen/ muß ich die Wohnung
nun komplett renovieren (streichen.

Hier noch die Parapgraphen um die sich alles dreht:

§ 16 Schönheitsreparaturen

  1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen
    einkalkuliert sind, hat der Mieter während der Dauer des
    Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten
    auszuführen.
    Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Entfernen alter
    Tapeten, Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken
    innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper und
    Heizrohre sowie anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren,
    der Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen), und
    Außentüren von innen sowie übrigen Holzteile, bei übermäßigen
    Abnutzungsspuren das Abziehen oder Abschleifen der
    Parkettfußböden und der Innentreppen und danach deren
    Versiegelung, die Reinigung der Teppichböden. Diese Arbeiten
    müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit - handwerkgerecht -
    ausgeführt werden.
    Diese Schönheitsreparaturen der Mieter sind während der
    Vertragszeit nach Ablauf folgender Zeitspannen seit Beginn des
    Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung ausführen
    zu lassen.
    In Küche, Bad bzw. Dusche alle 3 Jahre
    In allen übrigen Wohnräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle
    5 Jahre
  2. Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich hinsichtlich
    Heizkörper, Heizrohre sowie Türen und Fenster um Regelfristen.
    Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass eine Renovierung
    nach Ablauf der Regelfrist nicht erforderlich ist.
  3. Hat der Mieter eine nicht renovierte Wohnung übernommen und
    sich vertraglich zur Durchführung einer Anfangsrenovierung
    verpflichtet, so verlängern sich die in Ziffer 1 genannten
    Renovierungsfristen für die seit Vertragsbeginn erstmals
    fällige Vornahme von Schönheitsreparaturen einmalig von 3 auf
    6 bzw. von 5 auf 10 Jahre, sofern der Mieter die
    Anfangsrenovierung auch tatsächlich entsprechend der
    vertraglichen Vereinbarung handwerksgerecht durchgeführt hat.
    Werden nur Teile der Mietsache unrenoviert vom Mieter
    übernommen, so gilt die Firstverlängerung nur für diese Teile.
  4. Endet das Mietverhältnis nach Eintritt der Verpflichtung
    zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter
    verpflichtet, bei der Beendigung die Schönheitsreparaturen
    auszuführen, sofern nicht der Vermieter nach Ablauf der
    Renovierungsfrist eine Durchführung der Schönheitsreparaturen
    verlangt bzw. der Mieter diese durchgeführt hat. Dem Mieter
    obliegt der Beweis, dass die Schönheitsreparaturen
    fachmännisch und innerhalb der Renovierungsfristen
    durchgeführt worden sind.

und

§ 27 Sonstige Vereinbarungen

27.5 Der Mieter übernimmt vom Vermieter eine einwandfrei,
renovierte Stilaltbauwohnung (gemäß Übergabeprotokoll) und ist
bei Auszug, unabhängig von der Mietdauer verpflichtet, diese
in einem fachlich einwandfrei, renovierten Zustand an den
Vermieter zu übergeben.

Für sachdienliche Hinweise bedankt sich im Voraus vielmals

Catfish

Highspeed24(dot)net

Hallo zu deinem Thema habe ich ein paar Urteile zur Hand die deine Fragen beantworten.

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung immer renovieren muss, ist das unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst auch eine eventuelle zweite Absprache im Mietvertrag, die die laufenden Renovierungsarbeiten betrifft (BGH VIII ZR 335/02 und 308/02).

Der Mieter kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen (Mietvertragsklausel) nicht verpflichtet werden, vor Rückgabe der Wohnung alle Räume weiß zu streichen. Die Farbgestaltung ist grundsätzlich Sache des Mieters. Etwas anderes gilt nur bei exzentrischer Farbwahl. Hellblau marmoriert ist nicht exzentrisch (LG Lübeck 14 S 221/00 WM 2001, 261).

Der Mieter muss Schönheitsreparaturen durchführen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart wirden ist (OLG Karlsruhe 9 RE Miet 2/91)

Das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen (OLG Hamm 30 RE Miet 3/90)

Die grundsätzlich zulässige formularvertragliche Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll (LG Hamburg 311 S 205/99 WM 2000, 544).

Hoffe geholfen zu haben.

Mfg

Highspeed24(dot)net

Glückwunsch, sachlich und fachlich gut beantwortet

Gruss Günter

Glückwunsch, sachlich und fachlich gut beantwortet

Gruss Günter

Ich fühle mich geehrt von dir ein Lob für meine Antwort bekommen zu haben.

Danke :wink:

mfg
highspeed24(dot)net

Glückwunsch, sachlich und fachlich gut beantwortet

Gruss Günter

Ich fühle mich geehrt von dir ein Lob für meine Antwort
bekommen zu haben.

Danke :wink:

mfg
highspeed24(dot)net

Hallo,

leider kann ich es nur auf diesem Weg, denn nachdem ich einige Tage aus dem Brett war, darf ich derzeit keine Punkte vergeben. Doch ich habe Deine fundierten Kenntnisse bereits bemerkt. Schade eigentlich, dass sich Marie derzeit nicht meldet. Es wäre sehr gut, wenn sich mehrere User mit guten Kenntnissen im Mietrecht/WEG hier betätigen würden. Wünsche Dir einen schönen Feiertag.

Gruss Günter

Hallo Günter,
ja da muss ich dir Recht geben. Vorallem ist wichtig dass sich mehr user mit wirklich fundierten Kenntnissen beteiligen. Manchmal liest man Sachen über die man nur schmunzeln kann wie einzelne versuchen Paragraphen und Gesetze auszulegen :wink:

Danke, ich wünsche dir auch einen schönen Feiertag,

Gruß

Highspeed24

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Herzlichen Dank von Catfish
Hallo Highspeed24,

vielen Dank, Du hast mir in der Tat damit geholfen :smile:

Dickes Lob und ein kräftiges „weiterso!“ (ja, dieses Wort hat sein eigenes Ausrufezeichen).
User wie Du machen das Internet besuchenswerter.

Non scholae sed vitae discimus.

MFG

Catfish

Hallo Highspeed24,

vielen Dank, Du hast mir in der Tat damit geholfen :smile:

Dickes Lob und ein kräftiges „weiterso!“ (ja, dieses Wort hat
sein eigenes Ausrufezeichen).
User wie Du machen das Internet besuchenswerter.

Non scholae sed vitae discimus.

Zu dem leitsatz in latein fällt mir nur ein „ita est“ ein :wink:

MFG

Catfish

Hallo Günter

Leider zurzeit zu wenig Zeit.

LG
Marie

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