Hallo Leute,
ich habe meine Wohnung zum 01.01.2003 bezogen und werde nach fristgerechter Kündigung die Wohnung renovieren lassen.
Letztens habe ich aber erfahren, daß wenn im Paragragh 27(Sonstige Vereinbarungen) eine zusätzliche Renovierungsklausel erwähnt wird, daß diese Klausel den Paragraphen 16 (Schönheitsreparaturen) miteinander aufhebt/„aushebelt“. Es handelt sich dabei um einen Haus-und Grundmietvertrag.
Meine Frage: In wie weit ist diese Aussage korrekt? Muß ich denn prozentual die Renovierung tragen/ muß ich die Wohnung nun komplett renovieren (streichen.
Hier noch die Parapgraphen um die sich alles dreht:
§ 16 Schönheitsreparaturen
- Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Entfernen alter Tapeten, Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren, der Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen), und Außentüren von innen sowie übrigen Holzteile, bei übermäßigen Abnutzungsspuren das Abziehen oder Abschleifen der Parkettfußböden und der Innentreppen und danach deren Versiegelung, die Reinigung der Teppichböden. Diese Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit – handwerkgerecht – ausgeführt werden.
Diese Schönheitsreparaturen der Mieter sind während der Vertragszeit nach Ablauf folgender Zeitspannen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung ausführen zu lassen.
In Küche, Bad bzw. Dusche alle 3 Jahre
In allen übrigen Wohnräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre - Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich hinsichtlich Heizkörper, Heizrohre sowie Türen und Fenster um Regelfristen. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass eine Renovierung nach Ablauf der Regelfrist nicht erforderlich ist.
- Hat der Mieter eine nicht renovierte Wohnung übernommen und sich vertraglich zur Durchführung einer Anfangsrenovierung verpflichtet, so verlängern sich die in Ziffer 1 genannten Renovierungsfristen für die seit Vertragsbeginn erstmals fällige Vornahme von Schönheitsreparaturen einmalig von 3 auf 6 bzw. von 5 auf 10 Jahre, sofern der Mieter die Anfangsrenovierung auch tatsächlich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung handwerksgerecht durchgeführt hat. Werden nur Teile der Mietsache unrenoviert vom Mieter übernommen, so gilt die Firstverlängerung nur für diese Teile.
- Endet das Mietverhältnis nach Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, bei der Beendigung die Schönheitsreparaturen auszuführen, sofern nicht der Vermieter nach Ablauf der Renovierungsfrist eine Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt bzw. der Mieter diese durchgeführt hat. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass die Schönheitsreparaturen fachmännisch und innerhalb der Renovierungsfristen durchgeführt worden sind.
und
§ 27 Sonstige Vereinbarungen
27.5 Der Mieter übernimmt vom Vermieter eine einwandfrei, renovierte Stilaltbauwohnung (gemäß Übergabeprotokoll) und ist bei Auszug, unabhängig von der Mietdauer verpflichtet, diese in einem fachlich einwandfrei, renovierten Zustand an den Vermieter zu übergeben.
Für sachdienliche Hinweise bedankt sich im Voraus vielmals
Catfish

