Hallo zusammen,
ich habe eine rechtliche Frage zur folgenden Situation:
Eine Mietpartei stellt in Ihrer Wohnung, die von einem
Hausverwalter verwaltet wird, Schimmelgeruch fest, der von
einer Wand ausgeht, die aufgrund von Schimmel kurz vor Einzug
neu gemacht wurde. Der Verwalter gesteht ein, daß sich der
Schimmel erneut gebildet hat (Mündlich).
Die Mieter fordern im August 2003 wegen anhaltendem
Modergeruch schriftlich eine Mängelbeseitigung mit
Fristsetzung von drei Wochen und behalten sich eine 30%ige
Mietminderung vor.
Die Mietminderung ist nach dem Urteil LG Lüneburg 6 S 70/00 WM 2001, 465 gerechtfertigt, da der Mieter die Schimmelneubildung nicht zu verantworten hat. Vorallem weil der Vermieter die Neubildung eingehstanden hat.
Daraufhin erklärt der Verwalter telefonisch sein
Einverständnis zu der Mietminderung, weil der Schaden nur bei
einem Mieterwechsel behoben werden kann.
Hm, schriftlich wäre es besser gewesen. Wer weiss warum er das nur mündlich gemacht hat. Wobei das dennoch gültig ist. Also ist er an die Aussage gebunden. Ich hoffe es sind Zeugen dafür da.
Die Mieter mindern bis Mai 2004 monatlich um 30 % und es tut
sich nichts.
Nun flattert ein Brief des Verwalters ins Haus mit folgendem
Inhalt:
„Warum mindern Sie ohne Rücksprache die Miete ? Wir sind sehr
erstaunt. Der Mangel wurde nicht angezeigt und ist nicht
bewiesen. Zahlen Sie bis 19.5.04 (Schreiben datiert vom
17.5.04 !) den Rückstand oder wir erheben Zahlungsklage.“
Also die Zahlungsfrist ist ungültig. 2 Tage sind schon banktechnisch nicht machbar. Noch dazu dass der Vermieter soweit der zahlungsrückstand begründet wäre, eine angemessene Frist setzen muss nach der Rechtssprechung. Ist 2 tage angemessen!? ich denke das beantwortet sich selbst!
Was tun als Mieter ? Dazu muß gesagt werden, daß die Mieter
ohnehin zum 1.9. kündigen werden, weil sie eine neue Bleibe
gefunden haben.
Zur Kündigung ist der Mieter sogar fristlos berechtigt wie dieses Urteil hier zeigt:
Ist die Wohnung mit einem ganz erheblichen Mangel behaftet und ist der Vermieter nicht bereit, den Mangel zu beseitigen, kann der Mieter fristlos kündigen. Er muss sich nicht ständig auf Behelfsmaßnahmen, die zur endgültigen Mängelbeseitigung ungeeignet sind, verweisen lassen (LG Zwickau 6 S 62/00 WM 2002, 543).
und hier:
Vom Mieter nicht zu verantwortender erheblicher Schimmelpilzbefall und die Durchfeuchtung wesentlicher Wohnräume berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (AG Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55)
Ich habe gelesen, daß bei nicht erfolgender Mängelbeseitigung
sogar aufgrund dieser Tatsache gekündigt werden und dem
Vermieter sogar die Umzugskosten auferlegt werden können.
Soweit wollen es die Mieter nicht treiben, aber wenn sich ein
Verwalter nicht einmal an eine 6 Monate alte Absprache
erinnert…
Das wird genau die taktik des Vermieters sein. nach sechs Monaten ist das Recht der Mietminderung des Mieters verfallen, also wenn 6 Monate nach Auftritt des Mangels vergangen sind, wobei es dagegen ein Urteil gibt:
Der Mieter verliert sein Recht zur Mietminderung nicht automatisch sechs Monate nach Auftreten des Mangels. Selbst dann nicht, wenn er in dieser Zeit die volle Miete anstandslos weitergezahlt oder den Vermieter nicht informiert hatte (BGH VIII ZR 274/02).
Für jeden Hinweis dankt
Marcel
Ich hoffe geholfen zu haben,
Highspeed24(dot)net