Hallo,
habe eine allgemeine Frage zu der Heizkosten-Abrechnung? Habe irgendwo aufgeschnappt, daß Heizkosten nach Verbrauch auf die Mieter umgelegt werden müssen. Stimmt die Aussage so?
Vielen Dank und Gruß,
stephy
Hallo,
habe eine allgemeine Frage zu der Heizkosten-Abrechnung? Habe irgendwo aufgeschnappt, daß Heizkosten nach Verbrauch auf die Mieter umgelegt werden müssen. Stimmt die Aussage so?
Vielen Dank und Gruß,
stephy
Jein.
Heizkosten müssen anteilig auf die Wohnfläche und anteilig auf den Verbrauch umgerechnet werden. Folgende Schlüssel sind erlaubt 30/70; 40/60 und 50/50. Die erste Zahl betrifft den Anteil nach Fläche, die zweite Zahl den Anteil nach Verbrauch.
Hinzuweisen ist aber, dass es auch durchaus bei Einliegerwohnungen oder bei Zweifamilienhäusern derzeit noch anderen Regelungen geben kann als nur nach Wohnfläche. Oder es wird dann bei gleicher Wohnflächen nur der Verbrauch abgerechnet. Hier gibt es also eine Vielzahl von Ausnahmemöglichkeiten.
Gruss Günter
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Erstmal Danke für die schnelle Antwort:
wie wäre die Regelung, wenn in einem Haus 5 Partein wohnen. In den einzelnen Wohnungen gibt es keine Verbrauchsmessung, der gesamte Verbrauch wird anteilig nach Eigentumsanteilen umgelegt.
Unter den 5 Partein befinden sich 4 Eigentümer, 1 Mieter - interessant wäre die Sichtweise für den Mieter.
Ist der Eigentümer verpflichtet nachträglich etwas einzubauen so, daß der tatsächliche Verbrauch ermittelt werden kann?
Gruß,
stephy
Erstmal Danke für die schnelle Antwort:
wie wäre die Regelung, wenn in einem Haus 5 Partein wohnen. In
den einzelnen Wohnungen gibt es keine Verbrauchsmessung, der
gesamte Verbrauch wird anteilig nach Eigentumsanteilen
umgelegt.
Schlicht und einfach rechtswidrig! Denn:
Die Heizkostenverordnung hat für das Wohnungseigentum zwingenden Charakter (§ 3 HeizkostenV). Sie gilt unabhängig davon, ob durch Beschlüsse oder Vereinbarungen abweichende Bestimmungen über die Kostenverteilung von Heizung und Warmwasser getroffen wurden.
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluß der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind.
2 Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind.
3 Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
Unter den 5 Partein befinden sich 4 Eigentümer, 1 Mieter -
interessant wäre die Sichtweise für den Mieter.
Ist der Eigentümer verpflichtet nachträglich etwas einzubauen
so, daß der tatsächliche Verbrauch ermittelt werden kann?
Die Gemeinschaft ist verpflichtet.
Gruss
Marie