Kundigungsfrist für langjährige Mieter

Angenommen, Jemand hat keinen schriftlichen Mietvertrag, wohnt schon seit 1986 in einer Wohnung und möchte ausziehen. Wie lange wäre die Kündigungsfrist von Seiten des Mieters?

„Bis zum 31.08.2001 galten die Fristen des § 565 BGB in der alten Fassung. Für Mietverhältnisse über Wohnraum sah Absatz 2 vor, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig war. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängerte sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.“

Im geschilderten Fall also 12 Monate. Oft lässt sich jedoch eine Einigung finden, die der neuen Rechtsprechung entspricht.
Diana

Hallo Rika,

da kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, ist die Kündigung nach dem Gesetz geregelt. Dabei ist das jeweils geltende Recht anzuwenden.

Für diesen Fall gilt die aktuelle Neufassung des Kündigungsrechts nach dem Gesetz vom 01.09.2001. Es sind drei Monate.

Für Dich kann das alte Mietrecht mit einer Frist von 12 Monaten nicht angewandt werden, weil es für diese Verbindlichkeit der Frist der schriftlichen Vereinbarung in einem Mietvertrag oder aber der Gültigkeit des Gesetzes bedarf. Zum Zeitpunkt Deiner Kündigung in 2004 beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter in diesen Fällen grundsätzlich 3 Monate, da das frühere Recht durch das neue Mietrecht ab 01.09.2001 abgeöst wurde.

Auch das Urteil des BGH VIII ZR 240/02 weisst ausdrücklich darauf hin, welche Bedingungen zur Gültigkeit der früheren Fristen erforderlich sind. Der obige Fall fällt nicht unter die Bedingungen für das alte Recht.

Gruss Günter

Angenommen, Jemand hat keinen schriftlichen Mietvertrag, wohnt
schon seit 1986 in einer Wohnung und möchte ausziehen. Wie
lange wäre die Kündigungsfrist von Seiten des Mieters?