hallo,
soviel ich weiß, kann einem mieter gekündigt werden, wenn er mit einem betrag in höhe von 2 vollen monatsmieten im rückstand ist. angenommen, jemand sei um 1 1/2 mieten im rückstand, kann ihm dann u.u. trotzdem aus diesem grund gekündigt werden?
gruß
wega
hallo,
soviel ich weiß, kann einem mieter gekündigt werden, wenn er
mit einem betrag in höhe von 2 vollen monatsmieten im
rückstand ist. angenommen, jemand sei um 1 1/2 mieten im
rückstand, kann ihm dann u.u. trotzdem aus diesem grund
gekündigt werden?
Grundsätzlich kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser mit mindestens zwei Monatskaltmieten in Rückstand ist. Kann der Mieter jedoch bis zu einem möglichen Räumungsverfahren die Mietrückstände ausgleichen ist die Kündigung hinfällig. Bei einem Mietrückstamd ist es immer sinnvoll sich mit der Ortspolizeibehörde dann in Verbindung zu setzen, wenn die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde und sich gleichzeitig an das zuständige Sozialamt zu wenden, das möglicherweise die Mietrückstände in Form eines Darlehen übernimmt.
Eine andere Möglichkeit der Kündigung des Mietverhältnisses besteht darin, dass der Vermieter bei früheren Rückständen bereits eine Abmahnung erteilt hat und mit der Abmahnungen angekündigt hat, dass er bei weiteren Mietrückständen/ oder verspäteten Zahlungen das Mietverhältnis fristgerecht kündigen wird.
Gruss Günter
hallo günther,
vielen dank für deine antwort.
Bei einem Mietrückstamd ist es immer
sinnvoll sich mit der Ortspolizeibehörde dann in Verbindung zu
setzen, wenn die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde
warum denn das?
und
sich gleichzeitig an das zuständige Sozialamt zu wenden, das
möglicherweise die Mietrückstände in Form eines Darlehen
übernimmt.
auch, wenn der mieter grundsätzlich nicht sozialhilfeberechtigt ist?
gruß
wega
hallo günther,
vielen dank für deine antwort.
Bei einem Mietrückstamd ist es immer
sinnvoll sich mit der Ortspolizeibehörde dann in Verbindung zu
setzen, wenn die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde
warum denn das?
Es soll Mieter geben, wenn sie bei der Ortspolizeibehörde wegen des drohenden Wohnungsverlustes sich melden müssen, zahlen sie oft rasch. Ausserdem, die Ortspolizeibehörde wird ohnehin dann eingeschaltet, wenn dem Gericht ein Räumungsverfahren zugeht. Zumindest ist dies in Baden-Württemberg geregelt.
und
sich gleichzeitig an das zuständige Sozialamt zu wenden, das
möglicherweise die Mietrückstände in Form eines Darlehen
übernimmt.
auch, wenn der mieter grundsätzlich nicht
sozialhilfeberechtigt ist?
Das Sozialamt hat unter bestimmten Voraussetzungen Mietrückstände - meist werden aber nie mehr als zwei Monate als Darlehen gegeben - zu zahlen um einen Notfall auszugleichen. Manche Sozialämter zahlen ohne Rücksicht auf das Verschulden. Manche Sozialämter erteilen erst die Zusage zur Kostenübernahme wenn die Räumungsklage vorliegt. Dies halte ich persönlich für blanken Hohn. Was nützt es dem Mieter, wenn er zwei Monatsmieten ratenweise erhält aber bei einer Räumungsklage durch Selbstverschulden keine Chance auf Prozesskostenhilfe hat und jetzt zusätzlich hohe Kosten für Anwälte und Gerichte tragen soll.
Wir versuchen z.B. von den Sozialämtern die Darlehen für den Mieter zu bekommen. Klappt es aus bestimmten Gründen nicht, verhandeln wir auch mit dem Bürgermeisterämtern/Stadtverwaltungen über die Unterbringung in Notwohnungen, um durch vorzeitigen Auszug eine Räumungsklage abzuwenden. Notfalls müssen wir auch mit den Oberhäupten verhandeln, weil die Sachbearbeiter zu lange zur Entscheidung benötigen. Ebenso verhandeln wir mit Gegenanwälten über mögliche Anerkennungen der Mietrückstände, die dann kostengünstig über einen Mahnbescheid tituliert werden, wobei erklärt wird, dass auf einen Widerspruch verzichtet wird. Dann werden Raten vereinbart und der Mieter muss sich an die Ratenzahlung halten. Tut er es nicht, dass kann die Gegenseite gegen ihn Pfändungsmassnahmen betreiben. Dass man in den eigenen Reihen ob solcher Ideen, die man auch noch umsetzt, „geprügelt“ wird, verstand sich von selbst. Nach fast fünf Jahren Praxis ist dies der Alltag in den überwiegenden Fällen.
Auf Vergleiche, soweit ich vor Gericht die Interessen von Mandnaten wahrnehmen muss, lasse ich mich in solchen Fällen nicht ein. Wenn alles in solchen Fällen wie Mietrückständen so klar ist, hilft nur ein Anerkennungsurteil um die Kosten so niedrig als möglich zu halten. Notwendig ist dann aber, dass die Wohnung rechtzeitig geräumt ist. Notfalls sollte man mit alleinstehenden Mietern sogar klären, ob die Möbel nicht kurzfristig eingelagert werden können und der Mieter sich ein Hotelzimmer sucht um weitere Kosten abzuwenden. Bedarf aber eines Mieters, der erkennt, dass er die Miete irgendwann zahlen muss und eines Vermieters der merkt, dass er bei einem „nackten Mann“ nicht in die Tasche greifen kann.
Gruss Günter