Hallo!!
Ich und meine Frau haben ein 2 Familien Haus gekauft, wir selbst ziehen in das OG, und meine Eltern sollen das EG bekommen.
Dazu muß den Mietern erst gekündigt werden, diese haben keinen schriftlichen Mietvertrag, wie lange hben sie dann Kündigungsfrist, wenn ich Ihnen nächste Woche am 3.6. schriftlich Kündige ??
Vielen Dank im Voraus.
MfG
Takis
Hallo!!
Ich und meine Frau haben ein 2 Familien Haus gekauft, wir
selbst ziehen in das OG, und meine Eltern sollen das EG
bekommen.
Dazu muß den Mietern erst gekündigt werden, diese haben keinen
schriftlichen Mietvertrag, wie lange hben sie dann
Kündigungsfrist, wenn ich Ihnen nächste Woche am 3.6.
schriftlich Kündige ??
Hallo,
grundsätzlich ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Der Mieter hat die Möglichkeit gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen. Wird ein Mietverhältnis mit Eigenbedarf begründet, muss nicht nur nachgewiesen werden, für wen Eigenbedarf geltend gemacht wird sondern auch, weshalb für jemand, der bereits in Miete wohnt nun Eigenbedarf geltend gemacht wird. Und nach neuer Rechtsprechung wäre sogar in solchen Fällen dem Mieter möglicherweise eine Ersatzwohnung anzubieten, wenn eine Kündigung auf Eigenbedarf gestützt werden soll.
Nehmen wir mal folgendes Beispiel an. Der Vermieter, der das Haus gekauft hat, zieht selbst in eine freistehende Wohnung ein. Wenn nun in dem Haus nur zwei Wohnung sind, er eine Wohnung bereits bewohnt, kann der Vermieter das Mietverhältnis unter Berufung auf § 573 a Abs 1 BGB mit einer Frist von sechs Monaten ohne Angabe der Gründe kündigen. In der Kündigung muss hingewiesen werden, dass sich die Kündigung auf § 573 a Abs 1 begründet. Sonstige Gründe dürfen dann aber nicht genantn werden. Der Mieter hat kein Widerspruchsrecht. Der Ärger mit den Vorschriften zum Eigenbedarf kann in solchen Fällen der im Beispiel genannte Vermieter umgehen.
Gruss Günter
Nehmen wir mal folgendes Beispiel an. Der Vermieter, der das
Haus gekauft hat, zieht selbst in eine freistehende Wohnung
ein. Wenn nun in dem Haus nur zwei Wohnung sind, er eine
Wohnung bereits bewohnt, kann der Vermieter das Mietverhältnis
unter Berufung auf § 573 a Abs 1 BGB mit einer Frist von sechs
Monaten ohne Angabe der Gründe kündigen. In der Kündigung muss
hingewiesen werden, dass sich die Kündigung auf § 573 a Abs 1
begründet. Sonstige Gründe dürfen dann aber nicht genantn
werden. Der Mieter hat kein Widerspruchsrecht. Der Ärger mit
den Vorschriften zum Eigenbedarf kann in solchen Fällen der im
Beispiel genannte Vermieter umgehen.
Grandios formulierte Antwort…
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__573a.html
(mußte einfach sein!)
Hallo !!
Was ich vergessen habe. Die Mieter wohnen schon 13 Jahre in der Wohnung, wie lang ist da die Kündigungsfrist ??
Wo bekomme ich kostenlos Musterbriefe zu beiden Kündigungsvarianten online her ??
Gruß
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
Nehmen wir mal an, dass es keinen schriftlichen Mietvertrag gibt. Dann sind die Kündigungsfristen nach jetzigem Recht massgeblich. Es sind neun Monate. Wird wegen Eigenbedarf gekündigt, muss dieser begründet werden und der Mieter kann widersprechen.
Wenn aber nach § 573 a Abs 1 gekündigt wird, erhöht sich zwar die Kündigungsfrist um weitere drei Monate, aber es muss kein Grund genannt werden und ein Widerspruch durch den Mieter nicht möglich.
Ob es im Internet einen Kündigungstext gibt ist mir unklar. Ich habe ehrlich gesagt auch noch nie nachgesehen. Wobei es nach meiner Meinung reicht, wenn das Mietverhältnis nach § 573 a Abs 1. zum … gekündigt wird.
Gruss Günter
Was ich vergessen habe. Die Mieter wohnen schon 13 Jahre in
der Wohnung, wie lang ist da die Kündigungsfrist ??
Wo bekomme ich kostenlos Musterbriefe zu beiden
Kündigungsvarianten online her ??
Gruß