Liebe WEG-Experten,
a) darf der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Kauf nehmen, dass das Girokonto der Gemeinschaft durch Daueraufträge bzw. einmalige Zahlungen (z.B. Handwerkerrechnungen) unterjährig temporär ins Minus kommt und somit Sollzinsen und Überziehungsprovision fällig werden?
b) Oder ist er nicht vielmehr verpflichtet (§ 27 WohEigG), die Gelder der Gemeinschaft treuhänderisch insgesamt so zu verwalten, dass auch ein laufendes Girokonto im Plus geführt wird?
c) Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der vom Verwalter aufgestellte Wirtschaftsplan?
d) An welche sonst wichtigen Aspekte habe ich bei meinen Fragen noch gar nicht gedacht?
Ausführliche Stellungnahmen sind mir natürlich lieber; ich arbeite & denke mich aber auch gerne durch entsprechende Links durch…
Für Eure Unterstützung bedanke ich mich,
Anne
Liebe WEG-Experten,
a) darf der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft in
Kauf nehmen, dass das Girokonto der Gemeinschaft durch
Daueraufträge bzw. einmalige Zahlungen (z.B.
Handwerkerrechnungen) unterjährig temporär ins Minus kommt und
somit Sollzinsen und Überziehungsprovision fällig werden?
Ich denke dies ist hinzunehmen, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist.
Also z.B. wenn durch die schnelle Zahlung ein Skonto erzielbar ist, der höher als die Überziehungskosten ist.
Oder wenn es unvermeidbar ist, z.B. wenn Forderungen der Gemeinschaft nicht einbringbar sind - also Miteigentümer einfach kein Wohngeld zahlen und Rücklagen nicht vorhanden bzw. nicht so schnell verfügbar sind. Was soll der Verwalter denn tun?
Falls durch irgendwelche Umstände längerfristig mit einer Unterdeckung zu rechnen ist, hat der Verwalter natürlich zu reagieren - außerordentliche ETV mit Sonderumlagenbeschluss.
b) Oder ist er nicht vielmehr verpflichtet (§ 27 WohEigG), die
Gelder der Gemeinschaft treuhänderisch insgesamt so zu
verwalten, dass auch ein laufendes Girokonto im Plus geführt
wird?
Prinzipiell ja - aber es wäre ihm natürlich genauso vozuwerfen, wenn er Rücklagen auf dem unverzinsten Girokonto läßt, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein.
c) Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der vom
Verwalter aufgestellte Wirtschaftsplan?
Der Verwalter hat den Plan ja nur vorgeschlagen!
Der Wirtschaftsplan ist ja von der Eigentümergemeinschaft beschlossen -bzw. von dir nicht rechtswirksam angefochten worden.
Ich sehe hier nicht, wie man dem Verwalter daraus einen Strick drehen kann. Es sei denn, er hat vorsätzlich die ETV belogen.
Gruß n.