Hallo liebe Fachleuchte,
m. E. gibt es ja eine gewisse Verpflichtung eines Vermieters, bei bestimmten Kündigungsgründen einen Nachmieter akzeptieren zu müssen. Einer davon ist der, wenn Nachwuchs erwartet wird…
Nehmen wir einmal den konkreten Fall an, dass ein Paar in der DG-Einlieger-Wohnung eines Einfamilienhauses lebt (Wohnfläche vom Vermieter angegebene 70 m², tatsächlich und mittlerweile auch vom Vermieter nicht mehr bestrittene 64 m², die sich aber nicht auf den Mietzins auswirken, da er sich „nur“ um weniger als 10 % „verrechnet“ hat *grummel).
Die Wohnung ist für das Leben mit einem Säugling gänzlich ungeeignet. Das Abstellen eines Kinderwagens ist unmöglich - einen Hausflur gibt es nicht, ebenso wenig andere Abstellmöglichkeiten (naja, in Wohn- oder Schlafzimmer würde er vielleicht noch passen :o/). Zudem müsste der Kinderwagen jedesmal die zur Zeit gerade montierte Außentreppe (ca. 15 schmale und offene Metalltreppenstufen eines frei schwebenden Zugangs) hoch- und auch entsprechend wieder heruntergehievt werden. Ganz abgesehen davon besteht auch keine Möglichkeit, ein Kinderzimmer einzurichten (dass diverse Gerichte davon ausgehen, dass das bei einem Säugling nicht unbedingt von Geburt an gegeben sein muss, habe ich bereits gelesen; daher dieser Hinweis nur „just because“).
Der Mietvertrag für eine neue und entsprechend geeignetere Wohnung ist bereits unterschrieben; allerdings käme es - sollte sich der Vermieter gegen vorgeschlagene Nachmieter sperren - zu Überschneidungen/doppelten Mietzahlungen.
Greift in einem solchen Fall o. a. Sonderrecht, einen Nachmieter vorschlagen zu können, den der Vermieter dann akzeptieren muss?
Merci vorab für eine Antwort und beste Grüße
Kirsten
ie Wohnung ist für das Leben mit einem Säugling gänzlich