Nachmieterregelung bei Nachwuchs?

Hallo liebe Fachleuchte,

m. E. gibt es ja eine gewisse Verpflichtung eines Vermieters, bei bestimmten Kündigungsgründen einen Nachmieter akzeptieren zu müssen. Einer davon ist der, wenn Nachwuchs erwartet wird…

Nehmen wir einmal den konkreten Fall an, dass ein Paar in der DG-Einlieger-Wohnung eines Einfamilienhauses lebt (Wohnfläche vom Vermieter angegebene 70 m², tatsächlich und mittlerweile auch vom Vermieter nicht mehr bestrittene 64 m², die sich aber nicht auf den Mietzins auswirken, da er sich „nur“ um weniger als 10 % „verrechnet“ hat *grummel).

Die Wohnung ist für das Leben mit einem Säugling gänzlich ungeeignet. Das Abstellen eines Kinderwagens ist unmöglich - einen Hausflur gibt es nicht, ebenso wenig andere Abstellmöglichkeiten (naja, in Wohn- oder Schlafzimmer würde er vielleicht noch passen :o/). Zudem müsste der Kinderwagen jedesmal die zur Zeit gerade montierte Außentreppe (ca. 15 schmale und offene Metalltreppenstufen eines frei schwebenden Zugangs) hoch- und auch entsprechend wieder heruntergehievt werden. Ganz abgesehen davon besteht auch keine Möglichkeit, ein Kinderzimmer einzurichten (dass diverse Gerichte davon ausgehen, dass das bei einem Säugling nicht unbedingt von Geburt an gegeben sein muss, habe ich bereits gelesen; daher dieser Hinweis nur „just because“).

Der Mietvertrag für eine neue und entsprechend geeignetere Wohnung ist bereits unterschrieben; allerdings käme es - sollte sich der Vermieter gegen vorgeschlagene Nachmieter sperren - zu Überschneidungen/doppelten Mietzahlungen.

Greift in einem solchen Fall o. a. Sonderrecht, einen Nachmieter vorschlagen zu können, den der Vermieter dann akzeptieren muss?

Merci vorab für eine Antwort und beste Grüße

Kirsten

Nein
Hallo,

In Deutschland gilt glücklicherweise Vertragsfreiheit, d. h. der Vermieter muss sich keine Person aufzwingen lassen, mit der er einen Mietvertrag abschliess.

Ein „Sonderrecht“ zum Stellen eines Nachmieters greift nur dann, wenn dies vertraglich zwischen euch vereinbart worden sein sollte oder sich der Vermieter nach eurer Kündigung damit einverstanden erklärt hat, dass ihr einen Nachmieter stellt.

Viele Grüsse
BM

Greift in einem solchen Fall o. a. Sonderrecht, einen

Nachmieter vorschlagen zu können, den der Vermieter dann
akzeptieren muss?

Merci vorab für eine Antwort und beste Grüße

Kirsten

Hallo Kirsten,

bei Nachwuchs hat der Vermieter selbstverständlich der Stellung eines Nachmieters auf Antrag des Mieters dann Folge zu leisten, wenn ein langfristiges Mietverhältnis abgeschlossen ist und es dem Mieter nicht zumutbar ist bis zum Ende des Vertrages in der Wohnung zu verbleiben. Der Mieter muss dann die vorzeitige Entlassung aus dem befristeten Mietverhältnis - oder bei langjährigem mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten - schriftlich beim Vermieter beantragen. Es muss damit gerechnet werden, dass die Mieterin den Mutterpass oder eine ärztl. Bescheinigung über die Schwangerschaft dem Vermieter vorlegen muss.

Liegt eine Kündigungsfrist im Rahmen der drei Monate, muss der Vermieter nicht zustimmen. In solchen Fällen ist es dann meist auch so, wie Du in Deinem Beispiel anführst, dass schon ein Mietvertrag unterschrieben ist. Die Nachmieterreglung soll genau dies nicht unterstützen, dass jemand ohne Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist mit Nachmieterstellung ausziehen kann um selbst eine doppelte Miete zu zahlen, während sich der Vermieter relativ rasch auf einen Nachmieter einlassen müsste.

Wenn dieser Mieter also einen Vertrag hat, den er mit drei MOnaten kündigen kann, würde ich geringe Chacne für einen Nachmieter sehen.

Gruss Günter

m. E. gibt es ja eine gewisse Verpflichtung eines Vermieters,
bei bestimmten Kündigungsgründen einen Nachmieter akzeptieren
zu müssen. Einer davon ist der, wenn Nachwuchs erwartet
wird…

Nehmen wir einmal den konkreten Fall an, dass ein Paar in der
DG-Einlieger-Wohnung eines Einfamilienhauses lebt (Wohnfläche
vom Vermieter angegebene 70 m², tatsächlich und mittlerweile
auch vom Vermieter nicht mehr bestrittene 64 m², die sich aber
nicht auf den Mietzins auswirken, da er sich „nur“ um weniger
als 10 % „verrechnet“ hat *grummel)

Aber wie wirkt sich auf Nebenkosten aus.

:smiley:ie Wohnung ist für das Leben mit einem Säugling gänzlich

ungeeignet. Das Abstellen eines Kinderwagens ist unmöglich -
einen Hausflur gibt es nicht, ebenso wenig andere
Abstellmöglichkeiten (naja, in Wohn- oder Schlafzimmer würde
er vielleicht noch passen :o/). Zudem müsste der Kinderwagen
jedesmal die zur Zeit gerade montierte Außentreppe (ca. 15
schmale und offene Metalltreppenstufen eines frei schwebenden
Zugangs) hoch- und auch entsprechend wieder heruntergehievt
werden. Ganz abgesehen davon besteht auch keine Möglichkeit,
ein Kinderzimmer einzurichten (dass diverse Gerichte davon
ausgehen, dass das bei einem Säugling nicht unbedingt von
Geburt an gegeben sein muss, habe ich bereits gelesen; daher
dieser Hinweis nur „just because“).

Der Mietvertrag für eine neue und entsprechend geeignetere
Wohnung ist bereits unterschrieben; allerdings käme es -
sollte sich der Vermieter gegen vorgeschlagene Nachmieter
sperren - zu Überschneidungen/doppelten Mietzahlungen.

Greift in einem solchen Fall o. a. Sonderrecht, einen
Nachmieter vorschlagen zu können, den der Vermieter dann
akzeptieren muss?

siehe oben, ein Sonderrecht, einen Nachmieter vorzuschlagen, bedarf stets der Vereinbarung im Mietvertrag oder einer schriftlichen Vereinbarung, wenn dies mit dem Vermieter verhandelt ist.

Die sehr oft zitierten Meinungen, der Mieter müsse nur bis drei Nachmieter nachweisen und können dann ausziehen oder der Vermieter müsse zustimmen, gibt es nicht.

Gruss Günter