Hallo Allerseits,
angenommen, ich möchte einen Mahnbescheid (MB)beantragen.
Wer ist dann der Antragsgegner bzw. welche Angaben müssen dort eingetragen werden (beauftragte Hausverwaltung oder Eigentümerin und Vermieterin?) ? Ist die beauftragte Hausverwaltung die gesetzliche Vertreterin ?
Welche Mahnverfahren-Art sollte gewählt werden ?
Reguläres Mahnverfahren oder Urkunden-Mahnverfahren ?
Angenommen, die einbehaltene Kaution wurde nicht zurückgezahlt und es liegt ein Mietvertrag vor, der zur Rückzahlung verpflichtet.
Sollte der MB auf den gleichen Betrag wie die Zahlungsaufforderung lauten respektive online oder per Post beantragt werden?
Vielen Dank schon mal.
Gruß
Aaliyah
Hallo,
Fragen zu einem Mahnbescheid sollte man mit dem zuständigen Amtspfleger klären. Er ist auch an vielen Gerichten behilflich.
Antragsgegner ist immer der Schuldner. Für den Mieter ist es stets der Vermieter.
angenommen, ich möchte einen Mahnbescheid (MB)beantragen.
Wer ist dann der Antragsgegner bzw. welche Angaben müssen dort
eingetragen werden (beauftragte Hausverwaltung oder
Eigentümerin und Vermieterin?) ? Ist die beauftragte
Hausverwaltung die gesetzliche Vertreterin ?
Welche Mahnverfahren-Art sollte gewählt werden ?
Reguläres Mahnverfahren oder Urkunden-Mahnverfahren ?
Angenommen, die einbehaltene Kaution wurde nicht zurückgezahlt
und es liegt ein Mietvertrag vor, der zur Rückzahlung
verpflichtet.
Dann würde ich zuerst mal klären, warum die Kaution nicht abgerechnet wird und wo die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt ist. Sodann ergibt sich immer noch die Frage, ob strafrechtliche Massnahmen erwgen werden sollten.
Sollte der MB auf den gleichen Betrag wie die
Zahlungsaufforderung lauten respektive online oder per Post
beantragt werden?
Mahnbescheide haben es an sich, dass die Forderung jener Forderung zu entsprechen hat, die tatsächlich vorliegt. Alle weiteren Kosten werden im MB getrennt aufgenommen und müssen in den einzelnen Spalten notfalls begründet oder erklärend beantwortet werden.
Gruss Günter
Hallo,
eine Ergänzung zum Mahnbescheid noch:
-
Die zentrale Mahnstelle /Amtsgericht prüft die Gültigkeit der Forderung nicht.
-
Der Antragsgegner, kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Dann wird das Verfahren in einer Verhandlung am Vollstreckungsgericht / Zivilabteilung abgehalten und über die offene Summe verhandelt.
Es sollte überlegt werden in wie weit die Summe mit dem Anregen eines Verfahrens im Verhältnis steht.
Ist von vorneherein abzusehen, dass der Beklagte gegen den Mahnbescheid vorgehen wird, sollte von Anfang an ein Rechtsbeistand aufgesucht werden, da bei einem Widerspruch mit anschliessender Verhandlung am zuständigen Gericht, ein solcher sicherlich benötigt wird.
Daher wäre zu überlegen, ob man die Anstrengung und die Kosten nicht gleich in einen Anwalt investiert und daraus den Titel hervorgehen lässt.
Gruß
highspeed24
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Hallo,
Fragen zu einem Mahnbescheid sollte man mit dem zuständigen
Amtspfleger klären. Er ist auch an vielen Gerichten
behilflich.
Antragsgegner ist immer der Schuldner. Für den Mieter ist es
stets der Vermieter.
Also trage ich die Anschrift der Eigentümerin (gleichzeitig Vermieterin) ein und nicht die der beauftragten Hausverwaltung.
Anmahnung wurde aber vom Rechtsanwalt (RA) zur Hausverwaltung geschickt.
Mahnbescheid möchte ich nun selbst beantragen, da ich die Kosten nicht vorschießen möchte für MB und RA.
angenommen, ich möchte einen Mahnbescheid (MB)beantragen.
Wer ist dann der Antragsgegner bzw. welche Angaben müssen dort
eingetragen werden (beauftragte Hausverwaltung oder
Eigentümerin und Vermieterin?) ? Ist die beauftragte
Hausverwaltung die gesetzliche Vertreterin ?
Welche Mahnverfahren-Art sollte gewählt werden ?
Reguläres Mahnverfahren oder Urkunden-Mahnverfahren ?
Angenommen, die einbehaltene Kaution wurde nicht zurückgezahlt
und es liegt ein Mietvertrag vor, der zur Rückzahlung
verpflichtet.
Dann würde ich zuerst mal klären, warum die Kaution nicht
abgerechnet wird und wo die Kaution getrennt vom Vermögen des
Vermieters angelegt ist. Sodann ergibt sich immer noch die
Frage, ob strafrechtliche Massnahmen erwgen werden sollten.
Genau genommen wurde die Wohnung renoviert. Hausverwaltung hat ohne mich in Kenntnis zu setzen, Reparaturarbeiten durchführen lassen und hat diese Kosten von der Kaution einbehalten. Des weiteren hat sie die Miete für den Monat September 03 einbehalten auf Grund der dreimonatigen Kündigungsfrist. Ausgezogen bin ich bereits Mitte August 03. Reparaturarbeiten wurden kurz nach Auszug durchgeführt (Rg. des Handwerkers datiert vom 7.9.03). Der RA meint deswegen, ich kann die Miete für 09/03 auch zurückverlangen. Das ist der Sachverhalt. Zusammen bin ich bei etwa 1.000 €. Die Kaution wurde bei einer Bank hinterlegt (Kontoauszug liegt mir vor) Ich habe nur circa 15% der ursprünglichen Kaution zurückerhalten.
Sollte der MB auf den gleichen Betrag wie die
Zahlungsaufforderung lauten respektive online oder per Post
beantragt werden?
Mahnbescheide haben es an sich, dass die Forderung jener
Forderung zu entsprechen hat, die tatsächlich vorliegt. Alle
weiteren Kosten werden im MB getrennt aufgenommen und müssen
in den einzelnen Spalten notfalls begründet oder erklärend
beantwortet werden.
Nach Gespräch mit dem RA, wollte er nachträglich noch den Betriebskosteneinbehalt 2003, der auch von der Kaution in Abzug gebracht wurde, per Mahnbescheid geltend machen, da das wohl nicht rechtens sei.
Kann ich die Telefonkosten mit den RA auch in den Mahnbescheid eintragen. Portokosten, Kosten des Mahnbescheids, Kooien etc. werde ich natürlich auch noch geltend machen.
Gruss Günter
Vielen Dank schon mal.
Gruß
Aaliyah
Hallo,
Also trage ich die Anschrift der Eigentümerin (gleichzeitig
Vermieterin) ein und nicht die der beauftragten
Hausverwaltung.
Anmahnung wurde aber vom Rechtsanwalt (RA) zur Hausverwaltung
geschickt.
?? Die Hausverwaltung ist in solchen Fällen nicht der Ansprechspartner
Mahnbescheid möchte ich nun selbst beantragen, da ich die
Kosten nicht vorschießen möchte für MB und RA.
angenommen, ich möchte einen Mahnbescheid (MB)beantragen.
Wer ist dann der Antragsgegner bzw. welche Angaben müssen dort
eingetragen werden (beauftragte Hausverwaltung oder
Eigentümerin und Vermieterin?) ? Ist die beauftragte
Hausverwaltung die gesetzliche Vertreterin ?
Welche Mahnverfahren-Art sollte gewählt werden ?
Reguläres Mahnverfahren oder Urkunden-Mahnverfahren ?
Angenommen, die einbehaltene Kaution wurde nicht zurückgezahlt
und es liegt ein Mietvertrag vor, der zur Rückzahlung
verpflichtet.
Dann würde ich zuerst mal klären, warum die Kaution nicht
abgerechnet wird und wo die Kaution getrennt vom Vermögen des
Vermieters angelegt ist. Sodann ergibt sich immer noch die
Frage, ob strafrechtliche Massnahmen erwgen werden sollten.
Genau genommen wurde die Wohnung renoviert. Hausverwaltung hat
ohne mich in Kenntnis zu setzen, Reparaturarbeiten durchführen
lassen und hat diese Kosten von der Kaution einbehalten.
Was rechtlich nicht zulässig ist.
Des
weiteren hat sie die Miete für den Monat September 03
einbehalten auf Grund der dreimonatigen Kündigungsfrist.
Ausgezogen bin ich bereits Mitte August 03. Reparaturarbeiten
wurden kurz nach Auszug durchgeführt (Rg. des Handwerkers
datiert vom 7.9.03). Der RA meint deswegen, ich kann die Miete
für 09/03 auch zurückverlangen. Das ist der Sachverhalt.
Wenn das Mietverhältnis erst zum 30.09.2003 endete, dann kannst Du auch im Januar 2003 ausziehen, Du hast bis zum Ende der Kündigungsfrist die Miete zu zahlen. Nur wenn vorzeitig ein neuer Mieter einzieht und dieser zahlt auch Miete, kannst Du das Geld verlangen. Also, die Antwort des Anwaltes ist mir nich nachvollziehbar.
Zusammen bin ich bei etwa 1.000 €. Die Kaution wurde bei einer
Bank hinterlegt (Kontoauszug liegt mir vor) Ich habe nur circa
15% der ursprünglichen Kaution zurückerhalten.
Sollte der MB auf den gleichen Betrag wie die
Zahlungsaufforderung lauten respektive online oder per Post
beantragt werden?
Mahnbescheide haben es an sich, dass die Forderung jener
Forderung zu entsprechen hat, die tatsächlich vorliegt. Alle
weiteren Kosten werden im MB getrennt aufgenommen und müssen
in den einzelnen Spalten notfalls begründet oder erklärend
beantwortet werden.
Nach Gespräch mit dem RA, wollte er nachträglich noch den
Betriebskosteneinbehalt 2003, der auch von der Kaution in
Abzug gebracht wurde, per Mahnbescheid geltend machen, da das
wohl nicht rechtens sei.
Was sollte denn nicht rechtens sein ?
Kann ich die Telefonkosten mit den RA auch in den Mahnbescheid
eintragen. Portokosten, Kosten des Mahnbescheids, Kooien etc.
werde ich natürlich auch noch geltend machen.
Ja,
Gruss Günter