Beseitigung von Schäden nach Fenstereinbau

Wie heißt es immer so schön: Nach Umbaumaßnahmen muss der ursprüngliche Zustand der Wände wiederhergestellt werden…

Angenommen wird der folgende Fall:

Der Vermieter lässt aufwändige Umbauarbeiten in der Wohnung des Mieters durchführen. Eine davon ist der Durchbruch der Haus-Außenmauer zwecks Einbaus eines großen zusätzlichen Fensters (ca. 2,20 x 1,80 m) im Wohnzimmer. Während dieser Umbaumaßnahme entstehen dem Mieter neben Dreck und nicht unerheblichem zeitlichen Aufwand auch weitere Unannehmlichkeiten, da er das Mobiliar des WZ für die Zeit des Umbaus auseinanderbauen und in der hinteren Ecke des WZ verstauen muss. Der Raum ist eine Zeitlang nicht nutzbar, zumal die abschließenden Verputz- und Tapezier-/Malerarbeiten nicht unmittelbar an den Mauerdurchbruch/Fenstereinbau anschließen können - Termin hierfür durch den Vermieter noch nicht festgelegt. Bis dato wurde seitens der Mieter keine Mietkürzung vorgenommen.

Der Mieter hat die Wohnung ohnehin bereits gekündigt und plant seinen Auszug (nach dann fast 2,5jähriger Mietdauer) in zwei/drei Monaten.

Inwiefern ist dieser Raum noch in etwaige Renovierungsverpflichtungen bei Auszug des Mieters eingeschlossen? Schließlich müsste der Vermieter doch vorab einen ordentlichen Zustand zeitnah wiederherstellen, so dass eine erneute Renovierung des WZ zum Auszugstermin des Mieters nicht mehr erforderlich wäre?! Nach den Bauarbeiten müssen die massiv beschädigten Wände verputzt werden, abgerissene Tapete nachtapeziert und entsprechend gestrichen werden. Da man eine gewisse normale Abnutzung anhand von Schatten an den Wänden erkennen kann, müsste - um wieder ein einheitliches und sauberes Wandbild zu erhalten - der gesamte Raum gestrichen werden und nicht nur diese eine durchgebrochene Wand, oder? ;o)

Kann man aufgrund dieser Bauarbeiten als ausziehender Mieter nun eine Renovierung dieses Raumes verweigern?

Okay, okay… ich hoffe, das war vorerst die letzte Frage! ;o))

Danke vorab und viele Grüße
Kirsten

Hallo Kirsten,

nein, man kann natürlich die Abschlussrenovierungsarbeiten nicht verweigern, aber der Vermieter muss sich wegen des Fensterbaus an den Kosten im Rahmen seiner Verantwortlichkeit beim Fensterwechsel beteiligen. Mietminderungen müssen selbstverständlich dem Vermieter mitgeteilt werden. Mehr als 5 % dürfte in solchen Fällen nicht möglich. Dies muss aber im Einzelfall geprüft werden.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

darf der Vermieter denn tatsächlich nur eine einzige Seite des Zimmers streichen (lassen), um den Ursprungszustand wiederherzustellen, auch wenn die anderen Wände in der Farbe dann deutlich dunkler/grauer sind? Muss er dann nicht direkt den gesamten Raum malern, um eben dieses einheitliche Bild wiederherzustellen?

Und wäre es dann nicht irgendwie paradox (um jetzt mal nicht zu sagen völlig idiotisch), wenn ein frisch gestrichener Raum 1,5 Monate später erneut gestrichen würde, nur um den Vertrag exakt und wortgetreu zu erfüllen?!

Gruß
Kirsten

PS: Ich weiß, ich bin 'ne hart(näckig)e Nuss… ;o)))

Hallo Kirsten,

wie an anderer Stelle hingewiesen hat der Vermieter in solchen Fällen nicht den gesamten Raum, sondern die auf ihn entfallenden Kosten zu übernehmen.

Gruss Günter

darf der Vermieter denn tatsächlich nur eine einzige Seite des
Zimmers streichen (lassen), um den Ursprungszustand
wiederherzustellen, auch wenn die anderen Wände in der Farbe
dann deutlich dunkler/grauer sind? Muss er dann nicht direkt
den gesamten Raum malern, um eben dieses einheitliche Bild
wiederherzustellen?

Und wäre es dann nicht irgendwie paradox (um jetzt mal nicht
zu sagen völlig idiotisch), wenn ein frisch gestrichener Raum
1,5 Monate später erneut gestrichen würde, nur um den Vertrag
exakt und wortgetreu zu erfüllen?!

Das wäre dann auch auch nicht erforderlich. Denn wenn die Fristen entsprechend sind, also vor 1,5 Jahren gemalert wurde, ist bei Auszug natürlich nicht zu streichen. Wenn eine Quotenklausel vorliegt ist zu prpfen, ob diese greift ( hängt mit Renovierung vor Einzug zusammen ). Ist bei Einzug - nochmals - renoviert worden - sind in der Mietzeit die Friseten eingehalten worden oder ist eine Frist bis zum Auszug nicht erreicht, hat der Vermiete keinen Anspruch auf eine vollständige Renovierung, jedoch kann er, je nach den Umständn einen Anspruch auf quotenmässige Erledigungen ( sei es Bargeld oder Malerarbeiten ) haben.

Gruss Günter

Hallo Günter,

eine Kostenübernahme durch den Vermieter steht aber in diesem Fall gar nicht zur Debatte. Vielmehr wird das zur Zeit noch offene Mauerwerk verputzt, die abgerissenen Tapeten werden durch neue Bahnen ersetzt und dann wird gestrichen. Diese Arbeiten werden auf eigene Initiative des Vermieters durchgeführt und zwar von professionellen Putzern und Malern.

In diesem Zusammenhang noch einmal meine Frage: Wäre das Streichen nur einer Wand ausreichend oder muss er den gesamten Raum streichen?

Gruß
Kirsten

Hallo Kirsten,

wie an anderer Stelle hingewiesen hat der Vermieter in solchen
Fällen nicht den gesamten Raum, sondern die auf ihn
entfallenden Kosten zu übernehmen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

eine Kostenübernahme durch den Vermieter steht aber in diesem
Fall gar nicht zur Debatte. Vielmehr wird das zur Zeit noch
offene Mauerwerk verputzt, die abgerissenen Tapeten werden
durch neue Bahnen ersetzt und dann wird gestrichen. Diese
Arbeiten werden auf eigene Initiative des Vermieters
durchgeführt und zwar von professionellen Putzern und Malern.

In diesem Zusammenhang noch einmal meine Frage: Wäre das
Streichen nur einer Wand ausreichend oder muss er den gesamten
Raum streichen?

Nur die entsprechende Wand.

Gruss Günter