Probleme mit Vermietern

Hallo,

mal angenommen, ein Mieter hat einige Probleme und hofft hier die eine oder andere nützliche

Antwort zu finden :smile:

Der Mieter wohnt mit seiner Freundinn seit ca. Oktober 2003 in einer 90qm 3-Zimmer Wohnung.

Es ist ein älteres Haus, Bj. 1905, kein Denkmalschutz oder ähnliches. 3 Parteien wohnen

darin. Der Vermieter (ein Ehepaar) wohnt ein Haus neben an.
Nun zu den Problemen:

  • Kabel Anschluss: es gibt für dieses Haus nur einen Kabel- Hausanschluss für alle 3

Parteien (!). Aussen am Haus ist der Anschluss, ein Kabel wurde in das Arbeitszimmer des

Mieters geführt, dort befindet sich nun ein normaler Antennenverstärker (für gewöhnlich für

1 - 2 Tv´s!). Von diesem geht ein Kabel für die Mieter - Wohnung ab, 2 gehen für die beiden

Parteien darüber ab. Verständlicherweise hat der Mieter ein miserables Bild. Soweit, so gut.

Wenn da nicht die Tatsache wäre, dass der Mieter die Kabelgebühren zahlen würde, wie die

beiden Parteien darüber auch. Also: 3 Parteien zahlen an Kabel-Deutschland Gebühren für

einen (!) Anschluss. Und wenn der Mieter den Stecker zieht, haben beide darüber kein Bild

mehr.
Es muss doch Sache des Vermieters sein, dafür Sorge zu tragen, dass jede Partei einen

Anschluss bekommt, oder?
Der Mieter hat sich mit den anderen Parteien bereits unterhalten. Kabel Deutschland kann da

nicht helfen. Der Mieter sieht es nicht ein, dass a) der Verteiler in der Mieter - Wohnung

ist, denn wenn etwas dran ist, müssen Techniker in diese Wohnung. Und der Mieter mag keine

fremden Menschen in seinen 4 Wänden :wink: Zum anderen kann der Mieter z.Bsp. bei Renovierung,

etc. nicht einmal den Netzstecker ziehen, da sonst die darüber kein Bild mehr haben.
Vermutlich wird der Vermieter daran nichts ändern, daher müsste es doch gestattet sein, eine

SAT Schüssel auf dem Dach/ Aussenwand anzubringen, oder? Und da der Mieter dann kein Kabel

TV mehr benötigen, wird er anschliessend den Verstärker entfernen (aufbewahren) und

lediglich das Antennensignal unverstärkt weiterleiten. Falls dann das Bild darüber

schlechter wird, sollen sich die Nachbarn darum kümmern.
Oder gibt es da doch noch andere Vorschläge??

  • Lüften: jedesmal wenn der Mieter den Vermietern über den Weg läuft, gibt es einen

„Anschiss“, da der Mieter angeblich niemals lüftet und sie um Schimmel fürchten. Das

entspricht nicht den Tatsachen, der Mieter lüftet meistens Nachts, und wenn der Mieter

tagsüber lüftet sind die Rolläden zur Hälfte unten wg. dem Lärm draußen. Logischerweise

sieht man es nicht von außen das gelüftet ist.
Frage: muss man sich solche Unverschämtheiten gefallen lassen, sich jedesmal (mind. 2 - 3 x

die Woche) sagen zu lassen, man lüfte nicht und beim Mieter müsse widerliche Luft etc. sein?

Der Mieter hat den Sachverhalt bereits mehrmals klar beim Vermieter geäußert!

  • Nutzungsschäden: in allen Räumen - außer in Bad und Küche - liegt richtiger Holzfußboden,

Bj. 1905 (wie das Haus). Klar das die Vermieter darum Angst haben. Leider sind

Nutzungsschäden nicht immer vermeidbar. Der Mieter passt schon sehr auf (Filz unter die

Möbel etc.), aber es kann ja einmal etwas schweres aus der Hand rutschen etc., oder? Im

Mietvertrag steht nichts gesondertes darüber, aber in wie fern ist der Mieter beim Auszug

haftbar?

  • Türschloss: das Thema Türschloss wurde hier ausführlich diskutiert, möchte das nicht

erneut aufrollen. Jedoch stellt sich die Sache hier etwas anders dar. Der Vermieter hat den

Mieter beim Einzug mündlich (nicht schriftlich) darauf hingewiesen, dass diese einen

Ersatzschlüssel besitzen. Der Mieter fühlt sich dabei sehr unwohl, da kein Vertrauen zum

Vermieter besteht. Zudem sind es magere Holztüren, kein Vergleich zu Standart Haustüren. Ein

Tritt und man hätte die Türe aus den Angeln getreten. Allerdings wurde auch gesagt (wiederum

mündlich) das an sämtlichen Türen keinerlei Veränderungen/ Austausch vorgenommen werden

dürfen. Aber geht die Sicherheit nicht über das Interesse des Vermieters? Die Türen sind

keine Antikmodelle, diese sind ohne weiteres auszutauschen, auf Wunsch auch aufzubewahren.

Darf man a) die Tür austauschen, wenn ja, kann der Vermieter dagegen vorgehen und b) darf

man zur Not die Türbeschläge/ Schloß etc. austauschen? Das zumindest ein stabileres Schloß

und ein einbruchsicherer Beschlag angebracht ist? Der Beschag z.Zt. ist ein Witz!
Der Zylinder wird am Wochenende ausgetauscht vom Mieter - in Eigenverantwortung, weder wird

dem Vermieter dies berichtet noch wird ein Schlüssel ausgehändgt.

  • Eigenbedarf: die Mieter haben ab und zu das Gefühl, dass die Vermieter den Mieter gerne

draußen hätten. Ist es so einfach möglich den Vertrag zu kündigen wg. Eigenbedarf (von

Vermieterseite aus)? und wenn ja, kann man dagegen etwas tun? Eine andere Art Kündigung kann

es eigentlich nicht geben, da der Mieter nicht gegen die Hausordnung/ Mietvertrag verstösst.

  • Säuberung: im Mietvertrag steht, dass der Hausflur 1x die Woche gereinigt werden muss. Das

ist auch soweit ok, wird Samstags immer erledigt. Nun kamem die Vermieter vorbei,

überreichten dem Mieter ein Papier „Zusatz Hausordnung“. Darin steht nun u.a. das der Mieter

verpflichtet wären, den Hausflur 2x in der Woche zu reinigen. Ist das rechtens? Zum einen

sind beide Mieter berufstätig und haben besseres zu tun als sich 2x die Woche hin zu stellen

und den Flur zu reinigen, zum anderen herrscht dort kein reger Durchgangsverkehr (3

Parteien). Demnach ist der Schmutz nicht weltbewegend. Und in den trockenen Tagen im Sommer

schon garnicht. Unterschrieben wurde nichts.

  • und zu guterletzt: erreichbarkeit: der Mieter musste sich letztens am Telefon anhören,

dass man nie erreichbar wäre und das das kein Zustand wäre. Es ging wie immer um eine

Lapalie und da beide Mieter auf der Arbeit waren, war logischerweise niemand zu Hause und

die Vermieterin stand vor der Tür. Abends rief sie erneut an und sagte oben genannten Text.

Haben Mieter eine Erreichbarkeitspflicht??? Nein, oder? Wenn die Mieter mehr als 3 Tage weg

wären, würden sie Bescheid geben, aber wie kann sie erwarten, dass man unter der Woche um 10

Uhr zu Hause ist? Und dann noch so einen Text ins Ohr drücken?

Naja, es sind viele fragen, auf die der Mieter Antworten sucht :smile: Vielen Dank im vorraus für

den/diejenigen, die sich damit beschäftigen,

vielen Dank

Timo

Hallo,

mal angenommen, ein Mieter hat einige Probleme und hofft hier
die eine oder andere nützliche

Antwort zu finden :smile:

Der Mieter wohnt mit seiner Freundinn seit ca. Oktober 2003 in
einer 90qm 3-Zimmer Wohnung.

Es ist ein älteres Haus, Bj. 1905, kein Denkmalschutz oder
ähnliches. 3 Parteien wohnen

darin. Der Vermieter (ein Ehepaar) wohnt ein Haus neben an.
Nun zu den Problemen:

  • Kabel Anschluss: es gibt für dieses Haus nur einen Kabel-
    Hausanschluss für alle 3

Parteien (!). Aussen am Haus ist der Anschluss, ein Kabel
wurde in das Arbeitszimmer des

Mieters geführt, dort befindet sich nun ein normaler
Antennenverstärker (für gewöhnlich für

1 - 2 Tv´s!). Von diesem geht ein Kabel für die Mieter -
Wohnung ab, 2 gehen für die beiden

Parteien darüber ab. Verständlicherweise hat der Mieter ein
miserables Bild. Soweit, so gut.

Wenn da nicht die Tatsache wäre, dass der Mieter die
Kabelgebühren zahlen würde, wie die

beiden Parteien darüber auch. Also: 3 Parteien zahlen an
Kabel-Deutschland Gebühren für

einen (!) Anschluss. Und wenn der Mieter den Stecker zieht,
haben beide darüber kein Bild

mehr.
Es muss doch Sache des Vermieters sein, dafür Sorge zu tragen,
dass jede Partei einen

Wenn kein funktionierender Anschluss für den Programempfang vorhanden ist, handelt es sich um einen Mangel an der Mietsache, wenn im Mietvertrag ein Kabelanschluss vereinbart ist. Hier muss der Vermieter zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden.

Anschluss bekommt, oder?
Der Mieter hat sich mit den anderen Parteien bereits
unterhalten. Kabel Deutschland kann da

nicht helfen. Der Mieter sieht es nicht ein, dass a) der
Verteiler in der Mieter - Wohnung

ist, denn wenn etwas dran ist, müssen Techniker in diese
Wohnung. Und der Mieter mag keine

fremden Menschen in seinen 4 Wänden :wink: Zum anderen kann der
Mieter z.Bsp. bei Renovierung,

Weshalb denn nicht ? Der Mieter haftet nicht für die Mängel, die der Vermieter zu vertreten hat. Notfalls den Vermieter u.a. hinweisen, dass vom xx bis xx kein Empfang möglich ist wegen dringender Arbeiten.

etc. nicht einmal den Netzstecker ziehen, da sonst die darüber
kein Bild mehr haben.

sorry, es mag ja nicht viel Strom kosten, aber hier erhebt sich die Frage, wer zahlt den Strom und wer kassiert hierfür ? War dies bei Vertragsabschluss bekannt, muss es geduldet werden. War es bei Vertragsabschluss unbekannt, muss der Vermieter zur Änderung aufgefordert werden oder es müssen ihm 5 EURO im Monat Stromkosten berechnet ( von der Miete abziehen ) werden,

Vermutlich wird der Vermieter daran nichts ändern, daher
müsste es doch gestattet sein, eine

SAT Schüssel auf dem Dach/ Aussenwand anzubringen, oder? Und
da der Mieter dann kein Kabel

Antrag stellen wegen nicht ordnungsgemäss gewährleistetem Empfang der Programme.

TV mehr benötigen, wird er anschliessend den Verstärker
entfernen (aufbewahren) und

lediglich das Antennensignal unverstärkt weiterleiten. Falls
dann das Bild darüber

schlechter wird, sollen sich die Nachbarn darum kümmern.
Oder gibt es da doch noch andere Vorschläge??

Dies hast nicht Du, dies hat der Vermieter zu regeln.

  • Lüften: jedesmal wenn der Mieter den Vermietern über den Weg
    läuft, gibt es einen

„Anschiss“, da der Mieter angeblich niemals lüftet und sie um
Schimmel fürchten. Das

entspricht nicht den Tatsachen, der Mieter lüftet meistens
Nachts, und wenn der Mieter

Das wäre aber kein ausreichendes Lüften. es sollte 4-5 mal täglich zwischen 5 -10 Minuten durchgelüftet werden.

tagsüber lüftet sind die Rolläden zur Hälfte unten wg. dem
Lärm draußen. Logischerweise

und wenn die Fenster dann den ganzen Tag offen sind, ist falsch gelüftet.

sieht man es nicht von außen das gelüftet ist.
Frage: muss man sich solche Unverschämtheiten gefallen lassen,
sich jedesmal (mind. 2 - 3 x

die Woche) sagen zu lassen, man lüfte nicht und beim Mieter
müsse widerliche Luft etc. sein?

Der Mieter hat den Sachverhalt bereits mehrmals klar beim
Vermieter geäußert!

Weghören.

  • Nutzungsschäden: in allen Räumen - außer in Bad und Küche -
    liegt richtiger Holzfußboden,

Bj. 1905 (wie das Haus). Klar das die Vermieter darum Angst
haben. Leider sind

Nutzungsschäden nicht immer vermeidbar. Der Mieter passt schon
sehr auf (Filz unter die

Möbel etc.), aber es kann ja einmal etwas schweres aus der
Hand rutschen etc., oder? Im

Mietvertrag steht nichts gesondertes darüber, aber in wie fern
ist der Mieter beim Auszug

haftbar?

Für alle verursachten Schäden, ob vorsätzlich oder fahrlässig.

  • Türschloss: das Thema Türschloss wurde hier ausführlich
    diskutiert, möchte das nicht

erneut aufrollen. Jedoch stellt sich die Sache hier etwas
anders dar. Der Vermieter hat den

Mieter beim Einzug mündlich (nicht schriftlich) darauf
hingewiesen, dass diese einen

Ersatzschlüssel besitzen. Der Mieter fühlt sich dabei sehr
unwohl, da kein Vertrauen zum

Vermieter besteht. Zudem sind es magere Holztüren, kein
Vergleich zu Standart Haustüren. Ein

Tritt und man hätte die Türe aus den Angeln getreten.
Allerdings wurde auch gesagt (wiederum

mündlich) das an sämtlichen Türen keinerlei Veränderungen/
Austausch vorgenommen werden

dürfen. Aber geht die Sicherheit nicht über das Interesse des
Vermieters? Die Türen sind

Meist sind solche Probleme durch Versicherungsverträge bereits zu regeln.

keine Antikmodelle, diese sind ohne weiteres auszutauschen,
auf Wunsch auch aufzubewahren.

Darf man a) die Tür austauschen, wenn ja, kann der Vermieter
dagegen vorgehen und b) darf

man beachte, dass sich Türen beim Austausch und längerer Lagerung durchaus verziehen konnen. Man kann natürlich die Türen austauschen, muss sie aber beim Auszug wieder austauschen. Da dies aber unter bauliche Veränderung fällt muss der Vermieter zustimmen. Misstraut der Mieter dem Vermieter kann er natürlich Schlösser austauschen oder in alten Schlössern kann er durchaus Sicherheitszylinder anbringen.

man zur Not die Türbeschläge/ Schloß etc. austauschen? Das
zumindest ein stabileres Schloß

und ein einbruchsicherer Beschlag angebracht ist? Der Beschag
z.Zt. ist ein Witz!
Der Zylinder wird am Wochenende ausgetauscht vom Mieter - in
Eigenverantwortung, weder wird

der alte muss aufbewahrt und bei Auszug wieder eingebaut werden.

dem Vermieter dies berichtet noch wird ein Schlüssel
ausgehändgt.

der Vermieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Schlüssel für vermietete Räume.

  • Eigenbedarf: die Mieter haben ab und zu das Gefühl, dass die
    Vermieter den Mieter gerne

draußen hätten. Ist es so einfach möglich den Vertrag zu
kündigen wg. Eigenbedarf (von

kommt auf den Umstand an

Vermieterseite aus)? und wenn ja, kann man dagegen etwas tun?
Eine andere Art Kündigung kann

man kann eien Frage eerst beantworten, wenn konkret ein Vorgang bekannt ist. Alles andere ist und bleibt ein Stochern im Nebel der Ungewissheiten.

es eigentlich nicht geben, da der Mieter nicht gegen die
Hausordnung/ Mietvertrag verstösst.

  • Säuberung: im Mietvertrag steht, dass der Hausflur 1x die
    Woche gereinigt werden muss. Das

ist auch soweit ok, wird Samstags immer erledigt. Nun kamem
die Vermieter vorbei,

überreichten dem Mieter ein Papier „Zusatz Hausordnung“. Darin
steht nun u.a. das der Mieter

Die einmal erstellter Hausordnung gilt. Änderungen in dieser Form sind nicht bindend.

verpflichtet wären, den Hausflur 2x in der Woche zu reinigen.
Ist das rechtens? Zum einen

sind beide Mieter berufstätig und haben besseres zu tun als
sich 2x die Woche hin zu stellen

und den Flur zu reinigen, zum anderen herrscht dort kein reger
Durchgangsverkehr (3

Parteien). Demnach ist der Schmutz nicht weltbewegend. Und in
den trockenen Tagen im Sommer

schon garnicht. Unterschrieben wurde nichts.

  • und zu guterletzt: erreichbarkeit: der Mieter musste sich
    letztens am Telefon anhören,

dass man nie erreichbar wäre und das das kein Zustand wäre. Es
ging wie immer um eine

Lapalie und da beide Mieter auf der Arbeit waren, war
logischerweise niemand zu Hause und

die Vermieterin stand vor der Tür. Abends rief sie erneut an
und sagte oben genannten Text.

Haben Mieter eine Erreichbarkeitspflicht??? Nein, oder? Wenn
die Mieter mehr als 3 Tage weg

Richti, haben keineErreichbarpflicht. Ausnahme Wiedervermietung oder Verkauf und damit verbunden vereinbarte Besichtigungstermine.

wären, würden sie Bescheid geben, aber wie kann sie erwarten,
dass man unter der Woche um 10

Uhr zu Hause ist? Und dann noch so einen Text ins Ohr drücken?

Geht der Vermieter überhaupt nichts an, wann der Mieter daheim ist.

KLeiner Hinweis: Die Frageblöcke zusammenfassen und weniger Abstand, dann ist das einzelnen Thema leichter erkennbar.

Gruss Günter

Wenn kein funktionierender Anschluss für den Programempfang vorhanden ist, handelt es sich um einen Mangel an der Mietsache, wenn im Mietvertrag ein Kabelanschluss vereinbart ist. Hier muss der Vermieter zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden.

–> Im Mietvertrag steht „Breitbandkabelanschluss“. Dieser ist theoretisch auch vorhanden. Nur muss dieser mit allen Parteien im Haus geteilt werden.

sorry, es mag ja nicht viel Strom kosten, aber hier erhebt sich die Frage, wer zahlt den Strom und wer kassiert hierfür ? War dies bei Vertragsabschluss bekannt, muss es geduldet werden. War es bei Vertragsabschluss unbekannt, muss der Vermieter zur Änderung aufgefordert werden oder es müssen ihm 5 EURO im Monat Stromkosten berechnet ( von der Miete abziehen ) werden,

–> das Gerät befindet sich im Arbeitszimmer des Mieters, und demnach auch am Stromnetz des Mieters, dieser die Betriebskosten so gesehen tragen MUSS. Dem Mieter wurde dies jedoch beim Einzug und der Wohnungsbesichtigung verschwiegen. Erst auf Nachfrage wurde klar, dass es nur einen Hausanschluss gibt und dieser lediglich verstärkt wird.
Zur Sache (Bsp. 5 Euro/ Monat für den Strom): gibt es hierzu einen Gesetzestext, den man ausdrucken kann, damit man es „schwarz-auf-weiß“ hat?
Ein weiteres, noch nicht angesprochenes Problem: das Gerät nimmt theoretisch nicht viel Platz weg, allerdings ist es aufgrund der Anbringung an der Wand dem Mieter nicht möglich Einrichtungsgegenstände dort zu platzieren. Ist das relevant?
Und da es zum Thema passt: dem Mieter wurde ebenfalls verschwiegen, dass sämtliche elektrischen Anlagen in den Kellerräumen (Beleuchtung, Steckdosen) auf dessen Stromzähler laufen. Erklärung des Vermieters: aufgrund der alten Leitungen war es nicht möglich, einen Stromzähler für Kellerräume, Hausflur, Aussenanlage, etc. zu installieren. Es steht davon auch nichts im Mietvertrag.

Antrag stellen wegen nicht ordnungsgemäss gewährleistetem Empfang der Programme

–> also auf den Umstand des schlechten Empfanges hinweisen und schriftl. eine Genehmigung beim Vermieter zur Monatge einholen?

Das wäre aber kein ausreichendes Lüften. es sollte 4-5 mal täglich zwischen 5 -10 Minuten durchgelüftet werden. und wenn die Fenster dann den ganzen Tag offen sind, ist falsch gelüftet.

–> falsch gelüftet? Gibt es eine Art „Richtlinie“ für richtiges Lüften? Woher kann ein Mieter wissen, wie er lüften muss/ soll? Am Tag 20 Minuten alle Räume lüften und Nachts über sollte genügen. Oder etwa nicht? :smile:

man beachte, dass sich Türen beim Austausch und längerer Lagerung durchaus verziehen konnen. Man kann natürlich die Türen austauschen, muss sie aber beim Auszug wieder austauschen. Da dies aber unter bauliche Veränderung fällt muss der Vermieter zustimmen. Misstraut der Mieter dem Vermieter kann er natürlich Schlösser austauschen oder in alten Schlössern kann er durchaus Sicherheitszylinder anbringen

–> dazu noch etwas: beim Einzug war eine Innenraumtür schon sehr stark verzogen. Die Tür lässt sich nur mit Gewalt öffnen und schliessen. Dieser Mißstand wurde bei der Wohnungsübergabe angezeigt. Der Mieter hat Foto´s der Tür gemacht (mit Datum auf der Rückseite aufgedruckt). Allerdings wurde dem Mieter versagt, die Tür auszutauschen. (Aufgrund des Alters). Was ist nun rechtens? Ein Kraftakt zum betätigen der Tür? Oder die Angst des Vermieters vor Beschädigungen der Tür bei der Lagerung? Wie gesagt, die Tür ist unsachgemäß und schlecht lackiert worden vom Vermieter, verunstaltet könnte man es nennen. Und so verzogen, dass sich oben ein 2cm Spalt bildet.

der Vermieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Schlüssel für vermietete Räume.

–> auch hierzu wären Gesetzestexte ideal, damit man es auch beweisen kann

Die einmal erstellter Hausordnung gilt. Änderungen in dieser Form sind nicht bindend.

–> alle Punkte des Zusates der hausordnung sind demnach ungültig?! Gesetzestexte? :smile:

KLeiner Hinweis: Die Frageblöcke zusammenfassen und weniger Abstand, dann ist das einzelnen Thema leichter erkennbar.

Gruss Günter

–> Danke für den Hinweis, ich hatte den Text zuvor in einer *.txt Datei geschrieben und nur eingefügt, daher wohl die Zwischenräume, sorry.
Ich bedanke mich für die rasant schnellen Antworten!! Wegen den Gesetzestexten muss ich fragen, da es sich bei den Vermietern um „hohe Tiere“ handelt und diese immer den § wissen wollen und ansonsten nichts glauben, was man nicht schwarz auf weiß sieht.

Vielen Dank,

mfG Timo :wink:

Wenn kein funktionierender Anschluss für den Programempfang vorhanden ist, handelt es sich um einen Mangel an der Mietsache, wenn im Mietvertrag ein Kabelanschluss vereinbart ist. Hier muss der Vermieter zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden.

–> Im Mietvertrag steht „Breitbandkabelanschluss“. Dieser
ist theoretisch auch vorhanden. Nur muss dieser mit allen
Parteien im Haus geteilt werden.

Dann muss der Vermieter dafür sorgen, dass jeder Mieter einen guten Empfang hat.

sorry, es mag ja nicht viel Strom kosten, aber hier erhebt sich die Frage, wer zahlt den Strom und wer kassiert hierfür ? War dies bei Vertragsabschluss bekannt, muss es geduldet werden. War es bei Vertragsabschluss unbekannt, muss der Vermieter zur Änderung aufgefordert werden oder es müssen ihm 5 EURO im Monat Stromkosten berechnet ( von der Miete abziehen ) werden,

–> das Gerät befindet sich im Arbeitszimmer des Mieters,
und demnach auch am Stromnetz des Mieters, dieser die
Betriebskosten so gesehen tragen MUSS. Dem Mieter wurde dies
jedoch beim Einzug und der Wohnungsbesichtigung verschwiegen.
Erst auf Nachfrage wurde klar, dass es nur einen Hausanschluss
gibt und dieser lediglich verstärkt wird.
Zur Sache (Bsp. 5 Euro/ Monat für den Strom): gibt es hierzu
einen Gesetzestext, den man ausdrucken kann, damit man es
„schwarz-auf-weiß“ hat?

Grundsätzlich kann ein Vermieter Kosten, die andere Mieter mit verursachen nicht auf dem Zähler eines Mieters abrechnen. Dies schlichtweg Betrug, wenn jemand absichtlich durch einen Dritten die Kosten für andere zahlen lässt. Rein theoretisch kann dieser Mieter auch die auf seine Kosten betreiben Einrichtung vom Netz nehmen. Was ist dagegen einzuwenden, wenn ein Mieter nicht bereit ist, betrügerischen Manipulationen zu dulden. Der Vermieter kannte die Situation und hätte die Zustimmung dieses Mieters einholen müssen, wenn er eine von ihm gestellte Anlage auf Kosten dieses Mieters betreiben will. Der Betrag entspricht obersten Werten bei Abrechnungen.

Ein weiteres, noch nicht angesprochenes Problem: das Gerät
nimmt theoretisch nicht viel Platz weg, allerdings ist es
aufgrund der Anbringung an der Wand dem Mieter nicht möglich
Einrichtungsgegenstände dort zu platzieren. Ist das relevant?
Und da es zum Thema passt: dem Mieter wurde ebenfalls
verschwiegen, dass sämtliche elektrischen Anlagen in den
Kellerräumen (Beleuchtung, Steckdosen) auf dessen Stromzähler
laufen. Erklärung des Vermieters: aufgrund der alten Leitungen
war es nicht möglich, einen Stromzähler für Kellerräume,
Hausflur, Aussenanlage, etc. zu installieren. Es steht davon
auch nichts im Mietvertrag.

Hier hat der Vermieter diesem Mieter die Kosten zu erstatten. Nur wenn ein Zwischenzähler angebracht ist und der Mieter erhält für die Stromentnahme Ersatz kann dies akzeptiert werden. Hier muss der betroffenen Mieter den Vermieter auffordern für einen Ausgleich zu sorgen oder diesen nicht legalen Vorgang zu beenden. Die Kosten können berechnet werden. Die meisten Energieversorguzngsunternehmen gegen auch Hinweis ab, welche Geräte wie viel Strom im Jahr verbrauchen. Der Vermieter hätte hier den Mieter hinweisen müssen. Er hätte ausserdem dem Mieter mitteilen müssen in wlcher Höhe er die Kosten erstattet erhält. Jedch abwarten, bis der Mieter etwas merkt, würde ich schlichtweg und dem Verdacht einer strafbaren Handlung - zumindest aber ungerechfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB ansehen. Hier besteht seit Mietvertragsbeginn Schadenersatzanspruch bzw. Anspruch auf Herausgabe/Entschädigung.

Antrag stellen wegen nicht ordnungsgemäss gewährleistetem Empfang der Programme

–> also auf den Umstand des schlechten Empfanges hinweisen
und schriftl. eine Genehmigung beim Vermieter zur Monatge
einholen?

ja

Das wäre aber kein ausreichendes Lüften. es sollte 4-5 mal täglich zwischen 5 -10 Minuten durchgelüftet werden. und wenn die Fenster dann den ganzen Tag offen sind, ist falsch gelüftet.

–> falsch gelüftet? Gibt es eine Art „Richtlinie“ für
richtiges Lüften? Woher kann ein Mieter wissen, wie er lüften
muss/ soll? Am Tag 20 Minuten alle Räume lüften und Nachts
über sollte genügen. Oder etwa nicht? :smile:

Es gibt Merkblätter zum Lüften. Teilweise kann man sie sogar - ich habe nun nicht nachgesehen - auch beim Bundesumweltamt solche Infos einsehen. Üblicherweise geht man davon aus, dass eine Wohnung in der angegebene Zahl und Zeit gelüftet werden soll. Verbraucherzentralen gegen auch Infos ab.

man beachte, dass sich Türen beim Austausch und längerer Lagerung durchaus verziehen konnen. Man kann natürlich die Türen austauschen, muss sie aber beim Auszug wieder austauschen. Da dies aber unter bauliche Veränderung fällt muss der Vermieter zustimmen. Misstraut der Mieter dem Vermieter kann er natürlich Schlösser austauschen oder in alten Schlössern kann er durchaus Sicherheitszylinder anbringen

–> dazu noch etwas: beim Einzug war eine Innenraumtür
schon sehr stark verzogen. Die Tür lässt sich nur mit Gewalt
öffnen und schliessen. Dieser Mißstand wurde bei der
Wohnungsübergabe angezeigt. Der Mieter hat Foto´s der Tür
gemacht (mit Datum auf der Rückseite aufgedruckt). Allerdings
wurde dem Mieter versagt, die Tür auszutauschen. (Aufgrund des
Alters). Was ist nun rechtens? Ein Kraftakt zum betätigen der
Tür?

Hier kann eine Mietminderung möglich werden.

Oder die Angst des Vermieters vor Beschädigungen der Tür

bei der Lagerung? Wie gesagt, die Tür ist unsachgemäß und
schlecht lackiert worden vom Vermieter, verunstaltet könnte
man es nennen. Und so verzogen, dass sich oben ein 2cm Spalt
bildet.

Wenn der Mangel bereits notiert ist, muss die Türe bleiben. Jedoch muss der Mangel beseitigt werden. Die Türe hat dicht zu schliessen.

der Vermieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Schlüssel für vermietete Räume.

–> auch hierzu wären Gesetzestexte ideal, damit man es
auch beweisen kann

AG Ellwangen WM 91, 340

Die einmal erstellter Hausordnung gilt. Änderungen in dieser Form sind nicht bindend.

–> alle Punkte des Zusates der hausordnung sind demnach
ungültig?! Gesetzestexte? :smile:

Ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages kann sie von keiner Seite einseitig geändert werden ( LG Düsseldorf ZMR 58,10 ; und zhalreiche weitere Gerichte ). Also gilt die jetzige, geänderte Hausordnung nicht.

KLeiner Hinweis: Die Frageblöcke zusammenfassen und weniger Abstand, dann ist das einzelnen Thema leichter erkennbar.

Gruss Günter

–> Danke für den Hinweis, ich hatte den Text zuvor in
einer *.txt Datei geschrieben und nur eingefügt, daher wohl
die Zwischenräume, sorry.
Ich bedanke mich für die rasant schnellen Antworten!! Wegen
den Gesetzestexten muss ich fragen, da es sich bei den
Vermietern um „hohe Tiere“ handelt und diese immer den §
wissen wollen und ansonsten nichts glauben, was man nicht
schwarz auf weiß sieht.

Vielen Dank,

Versuche am Ort einen Mieterverein zu finden. Hier sollte sich jemand vor Ort die Wohnung und die Umstände ansehen. Auf jedne Fall muss aber der Vermieter nun deutlich hingewiesen werden, dass es unerlaubt ist, von einem Mieter Kosten zahlen zu lassen, die andere Mieter oder der Eigentümer verursachen. Hinweisen, dass hier die Verpflichtung zu Kostenersatz besteht.

Gruss Günter