Mietminderung wg. offenen Mauerwerks möglich?

Angenommen wird der folgende Fall:

Am 1.6. wird im Wohnzimmer in der DG-Einlieger-Wohnung eines Einfamilienhauses eine Außenmauer durchgebrochen, um ein großes Fenster einzubauen.

Dafür werden die im Raum befindlichen Möbel auf Anraten des Handwerkers und der Vermieterin auseinandergebaut, mitsamt des restlichen Mobiliars in die hinterste Raumecke geschoben und entsprechend abgedeckt - der Raum (mit allein 21 m² von 64m² Gesamtwohnfläche) ist nicht nutzbar. Auf Nachfrage des Mieters erfolgt nach 4 Tagen die erste „Entwarnung“ durch den Vermieter, man könne die Möbel trotz des noch offenen Putzes und abgerissener Tapeten wieder an ihren Platz stellen - die Maurerarbeiten ließen keinen weiteren Dreck entstehen. (Von Malerarbeiten ist zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt keine Rede - wahrscheinlich ist dann ein weiterer Termin fällig)

Termine für durch den Mauerdurchbruch erforderliche Verputzarbeiten werden mehrfach angesetzt und dann wieder nicht eingehalten. Mal werden sie 30 Minuten vorher abgesagt, mal nur auf Nachfragen des Mieters, der sich immer wieder Zeiten für die Arbeiten im Kalender frei hält (normalerweise ist der Mieter berufstätig - nur durch Mutterschutz bzw. Anwesenheit des Mieters wg. Urlaubs entstehen hier nicht immer wieder ärgerliche vermeidbare Ausfallzeiten). Dennoch hat der Mieter zahlreiche andere terminliche Verpflichtungen, so dass ein ständiges Draufgesetzt-Werden mehr als ärgerlich ist.

Die neueste Reklamation des Mieters beim Vermieter, so ginge das nicht mit der Terminvereinbarung, es wäre ja wohl das Mindeste, über Terminabsagen informiert zu werden - wird mit einem „Dann machen wir das eben gar nicht mehr!“ quittiert.

An dieser Stelle der Hinweis, dass der Mieter in 2 Monaten ausziehen wird.

Ist in diesem Fall eine Mietminderung erlaubt und wenn ja - in welcher Höhe? Wie geht man dabei am besten vor?

Danke vorab und sonnige Grüße
Kirsten

Hallo Kirsten,

grundsätzlich sollte man bei einem Auszug dem Vermieter als Mieter nicht das Rechtzu Bauarbeiten einräumen. Es geschieht dann oft, was hier geschieht. Es wird „entmietet“. Man will die Miete kassieren bis zum Ende, trotzdem soll der Mieter aus der Wohnung raus, damit ,man arbeiten kann.

Am 1.6. wird im Wohnzimmer in der DG-Einlieger-Wohnung eines
Einfamilienhauses eine Außenmauer durchgebrochen, um ein
großes Fenster einzubauen.

Dafür werden die im Raum befindlichen Möbel auf Anraten des
Handwerkers und der Vermieterin auseinandergebaut, mitsamt des
restlichen Mobiliars in die hinterste Raumecke geschoben und
entsprechend abgedeckt - der Raum (mit allein 21 m² von 64m²
Gesamtwohnfläche) ist nicht nutzbar. ´

Die Gesamtmiete / Gesamtwohnfläche ergibt den Quadratmeter-Kaltmietzins. Diese multipliziert mit 21 qm ergibt die Mietminderung. Sie ist - da es sich um einen Mangel handelt, schriftlich zu erklären und muss natürlich dann auch umgesetzt werden.

Auf Nachfrage des Mieters

erfolgt nach 4 Tagen die erste „Entwarnung“ durch den
Vermieter, man könne die Möbel trotz des noch offenen Putzes
und abgerissener Tapeten wieder an ihren Platz stellen - die
Maurerarbeiten ließen keinen weiteren Dreck entstehen. (Von
Malerarbeiten ist zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt keine
Rede - wahrscheinlich ist dann ein weiterer Termin fällig)

Termine für durch den Mauerdurchbruch erforderliche
Verputzarbeiten werden mehrfach angesetzt und dann wieder
nicht eingehalten. Mal werden sie 30 Minuten vorher abgesagt,
mal nur auf Nachfragen des Mieters, der sich immer wieder
Zeiten für die Arbeiten im Kalender frei hält (normalerweise
ist der Mieter berufstätig - nur durch Mutterschutz bzw.
Anwesenheit des Mieters wg. Urlaubs entstehen hier nicht immer
wieder ärgerliche vermeidbare Ausfallzeiten). Dennoch hat der
Mieter zahlreiche andere terminliche Verpflichtungen, so dass
ein ständiges Draufgesetzt-Werden mehr als ärgerlich ist.

Die neueste Reklamation des Mieters beim Vermieter, so ginge
das nicht mit der Terminvereinbarung, es wäre ja wohl das
Mindeste, über Terminabsagen informiert zu werden - wird mit
einem „Dann machen wir das eben gar nicht mehr!“ quittiert.

An dieser Stelle der Hinweis, dass der Mieter in 2 Monaten
ausziehen wird.

Ist in diesem Fall eine Mietminderung erlaubt und wenn ja - in
welcher Höhe? Wie geht man dabei am besten vor?

Im Übrigen bei Auszug darauf achten, wenn Schönheitsreparaturen vereinbart sind, dass der Vermieter an der Fensterseite die Kosten tragen muss und bitte auch mal Teppichboden, Laminat oder Parkett auf Schäden durch Handwerker absuchen. Beruflich bedingt wird meist mit sehr stabilen Schuhen gearbeitet, teilweise genagelt. Tut den Böden nicht so gut.

Gruss Günter