Hi !
Ich habe durch Suche im Archiv schon mehrere Antworten auf meine Fragen erhalten, einige sind jedoch noch offen.
Folgende Sache:
Eine WG (wohnt seit Dez. 2001 in der Wohnung) erhält vom Vermieter eine Abmahnung wegen Lärmbelästigung.
Lärmbelästigungen hat es in der Tat gegeben, seit über einem halben Jahr ist laute Musik jedoch nur selten und meist nur zwischen 18 und 21 Uhr zu hören.
In der Abmahnung werden der WG längst vergangene Vorfälle (nicht protokolliert) zur Last gelegt. Z.B. Partys bis 7 Uhr (die letzte war im November), 4 Polizeieinsätze (der letzte war vor 1 Jahr), etc.
Nun meine Fragen:
- Unter welchen Bedingungen kann es nun zu einer fristlosen Kündigung kommen?
- Können Vorfälle die vor dieser Abmahnung stattfanden dem Kündigungsgrund quasi angerechnet werden?
- Wie sieht die Lage mit Feiern aus besonderem Anlass, mit Lärm nach 22 Uhr, nach dieser Abmahnung aus.
- Angenommen der sich beschwerende Mieter erstellt ein Lärmprotokoll. Inwiefern muss er dies durch Zeugen belegen und können die Zeugen auch andere Familienmitglieder sein?
Dank und Gruss
Thomas
Hallo,
soweit es sich um erhebliche Mängel an einer Mietsache handelt, muss der Vermieter tätig werden. Wenn er auf Grund der wiederholten Mängel durch Lärmbelästigung eine Abmahnung erteilt, muss er den Mieter hinweisen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung ausgesprochen wird. Ändert sich das Verhalten des Mieters sodann trotzdem nicht, kann der Mieter das Mietverhältnis kündigen. Ob hierzu ausreichende Gründe für eine fristlose Kündigung ausreichen oder aber fristgerecht zu kündigen ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
Eine WG (wohnt seit Dez. 2001 in der Wohnung) erhält vom
Vermieter eine Abmahnung wegen Lärmbelästigung.
Lärmbelästigungen hat es in der Tat gegeben, seit über einem
halben Jahr ist laute Musik jedoch nur selten und meist nur
zwischen 18 und 21 Uhr zu hören.
In der Abmahnung werden der WG längst vergangene Vorfälle
(nicht protokolliert) zur Last gelegt. Z.B. Partys bis 7 Uhr
(die letzte war im November), 4 Polizeieinsätze (der letzte
war vor 1 Jahr), etc.
Nun meine Fragen:
- Unter welchen Bedingungen kann es nun zu einer fristlosen
Kündigung kommen?
- Können Vorfälle die vor dieser Abmahnung stattfanden dem
Kündigungsgrund quasi angerechnet werden?
Sie dienen auf jeden Fall als Beweis früherer Vorgänge.
- Wie sieht die Lage mit Feiern aus besonderem Anlass, mit
Lärm nach 22 Uhr, nach dieser Abmahnung aus.
Familienfeiern dürfen abgehalten werden. Sie müssen sich nur so gestalten, dass niemand durch den Lärm belästigt wird. Da ist es dann auch völlig egal, ob der Lärm um 21 Uhr oder um 23 Uhr erfolgt.
- Angenommen der sich beschwerende Mieter erstellt ein
Lärmprotokoll. Inwiefern muss er dies durch Zeugen belegen und
können die Zeugen auch andere Familienmitglieder sein?
Familienmitglieder können Zeugen sein. Im Übrigen kommt es auf die rechtliche Bewertung des Richters an.
Gruss Günter