Mietvertragsklausel zum Thema Haftung

Angenommen in eine Mietvertrag steht Folgendes:

„Für Schäden, die durch eine Hausrat-, Einbruchdiebstahl-, Glasbruch- und Schlüsselversicherung des Mieters gedeckt sind, haftet der Mieter, selbst wenn der Schaden vom Vermieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde.“

Was bedeutet das?
Ist so eine Klausel zulässig?

Vielen Dank im Voraus für Eure Beiträge,
Matthias

Hallo Mathias,

über sittenwidrige Vereinbarungen kann der Mieter hinwegsehen. Wenn der Schaden vom Vermieter oder einem seinen Erfüllungsgehilfen entsteht und der Vermieter erwartet die Abdeckung über die Versicherung des Mieters dürfte dies wohl nur unter dem Vorzeichen des Versicherungsbetruges gehen.

Was der Mieter nicht verursacht hat, wird auch dessen Versicherung nicht bezahlen. Wir haben das Schuldprinzip.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Angenommen in eine Mietvertrag steht Folgendes:

„Für Schäden, die durch eine Hausrat-, Einbruchdiebstahl-,
Glasbruch- und Schlüsselversicherung des Mieters gedeckt sind,
haftet der Mieter, selbst wenn der Schaden vom Vermieter oder
einer seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde.“

Immer wieder erfrischend, was sich Vermieter doch so alles einfallen lassen. Wo kämen wir denn da hin, wenn diese Klausel greifen würde?

Nein so eine Klausel kann und ist auf keinen Fall rechtskräftig.
*kopfschüttel*

Was bedeutet das?
Ist so eine Klausel zulässig?

Vielen Dank im Voraus für Eure Beiträge,
Matthias

Grüssle
Highspeed24