Rückzahlung Mietkaution in besonderem Fall

Hallo,

wenn man mal in der Theorie von folgendem Sachverhalt ausgeht:

  • 2 Personen mieten gemeinsam eine Wohnung. Person A zahlt die Mietkaution in Form einer Bankbürgschaft.
  • Die Personen trennen sich irgendwann.
  • Es wir ein neuer Mietvertrag zwischen Person B und dem Vermieter geschlossen. Darin steht u.a. dass Mieter A ab x.x.2004 ausscheidet und gegen ihn vermieterseitig keine Ansprüche mehr bestehen. Die geleistete Mietkaution von Ex-Mieter A soll ihm dann zurückgezahlt werden, wenn Mieter B seinerseits die Kaution in gleicher Höhe geleistet hat.

Und nun meine Frage dazu:
Angenommen der neue Mieter (=B) zahlt nie seine Kaution, wie lange darf dann der Vermieter die Kaution des Ex-Mieters A behalten? Hinweis: es ist ein neuer Mietvertrag geschlossen worden, nur auf Namen des Mieters B, und der Vermieter hat erklärt, dass er keine Forderungen an Person A mehr hat.
Andererseits hat Person A ja eingewillig, daß er die Kaution erst dann erhält, wenn B seinerseits die KAution hinterlegt hat …

Wer kann mir da weiterhelfen?

Vielen Dank!

Michael

Hallo,

  • 2 Personen mieten gemeinsam eine Wohnung. Person A zahlt die
    Mietkaution in Form einer Bankbürgschaft.
  • Die Personen trennen sich irgendwann.
  • Es wir ein neuer Mietvertrag zwischen Person B und dem
    Vermieter geschlossen. Darin steht u.a. dass Mieter A ab
    x.x.2004 ausscheidet und gegen ihn vermieterseitig keine
    Ansprüche mehr bestehen. Die geleistete Mietkaution von
    Ex-Mieter A soll ihm dann zurückgezahlt werden, wenn Mieter B
    seinerseits die Kaution in gleicher Höhe geleistet hat.

Und nun meine Frage dazu:
Angenommen der neue Mieter (=B) zahlt nie seine Kaution, wie
lange darf dann der Vermieter die Kaution des Ex-Mieters A
behalten? Hinweis: es ist ein neuer Mietvertrag geschlossen
worden, nur auf Namen des Mieters B, und der Vermieter hat
erklärt, dass er keine Forderungen an Person A mehr hat.
Andererseits hat Person A ja eingewillig, daß er die Kaution
erst dann erhält, wenn B seinerseits die KAution hinterlegt
hat …

Hallo Michael,

die Frage ist schnell geklärt. Der Vermieter hat an Mieter A erst dann die Kaution zu erstatten, wenn er von Mieter B die Kaution erhalten hat. Der Vermieter muss sich allerdings darum bemühen, von Mieter B die Kaution zu bekommen. Er hat zumindest Mieter A hinzuweisen, dass Mieter B den vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt. Er darf also nicht einfach stillschweigend hinnehmen, dass die Kaution trotz Vereinbarung nicht gezahlt wird.

Gruss Günter

Hallo Günter,
vielen Dank für die rasche Antwort!

die Frage ist schnell geklärt. Der Vermieter hat an Mieter A
erst dann die Kaution zu erstatten, wenn er von Mieter B die
Kaution erhalten hat. Der Vermieter muss sich allerdings darum
bemühen, von Mieter B die Kaution zu bekommen. Er hat
zumindest Mieter A hinzuweisen, dass Mieter B den vereinbarten
Verpflichtungen nicht nachkommt. Er darf also nicht einfach
stillschweigend hinnehmen, dass die Kaution trotz Vereinbarung
nicht gezahlt wird.

Heisst das im Extremfall, (Mieter B zahlt NIE und zieht nach x-Jahren aus) dass der Vermieter die KAution von Mieter A benutzen / einsetzen darf???

Gruß,

Michael

Hallo Günter,
vielen Dank für die rasche Antwort!

die Frage ist schnell geklärt. Der Vermieter hat an Mieter A
erst dann die Kaution zu erstatten, wenn er von Mieter B die
Kaution erhalten hat. Der Vermieter muss sich allerdings darum
bemühen, von Mieter B die Kaution zu bekommen. Er hat
zumindest Mieter A hinzuweisen, dass Mieter B den vereinbarten
Verpflichtungen nicht nachkommt. Er darf also nicht einfach
stillschweigend hinnehmen, dass die Kaution trotz Vereinbarung
nicht gezahlt wird.

Heisst das im Extremfall, (Mieter B zahlt NIE und zieht nach
x-Jahren aus) dass der Vermieter die KAution von Mieter A
benutzen / einsetzen darf???

Nein, darf er nicht. Die Bedingung ist ja, dass die Kaution bestehen bleibt bis der neuer Mieter Kaution zahlt. Warum der Vermieter dies will, unklar. Denn er kann Schäden eines Dritten nicht jemand anderen berechnen. Fordere ihn auf, die Kaution an Dich zu erstatten und gegen die Mieterin rechtliche Massnahmen zu ergreifen, das diese zahlt.

Gruss Günter