Hallo Frank,
angenommen, ich hätte meine Wohnung Im März gekündigt. Nach
neuem Mietrecht hätte ich 3 Monate Kündigungsrecht,
wäre also zum Ende diesen Monats raus. Allerdings wurde mein
Vertrag vor der Frist geschlossen, es gelten also
wahrscheinlich die alten Kündigungsfristen, i.e. 6 Monate, da
ich 7 Jahre dort wohnte. Aber das ist eigentlich nicht das
Thema.
Wenn in einem Mietvertrag, der vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, ein Hinweis auf die Kündigungsfristen besteht, insbesondere dass sich nach fünf Jahren Mietzeit die Kündigungsfrist um drei weitere Monate verlängert, ist diese Klausel wirksam.
Steht im Mietvertrag jedoch ( bei einigen Mietverträgen gibt es diesen Satz) „Es gelten die gestezlichen Vorschruiften“ dann ist die neuen Kündigungsfrist massgeblich.
In dem Mietvertrag steht die Klausel, dass die Wohnung „nach
Mietende renoviert“ zu übergeben ist. Nach meinen Recherchen
ist diese Klausel immerhin ungültig.
Nein, so kann diese Frage nicht beantwortet werden. Die Frage ist hierbei von Bedeutung, wer bei Einzug renoviert hat, was während der Mietzeit vereinbart ist, ob diese Fristen ( Fristenplan Küche, Bad, WC 3 Jahre, Wohn-Schlafräume 5 Jahre ) eingehalten wurden und ob - wenn die Fristen eingehalten wurden, eine prozentuale Angeltung der Schönheitsreparaturen vereinbart ist ( meist in Mietverträgen von Haus & Grund, auch auch bei Zweckform enthalten ). Ist diese Quote vereinbart, ist nach dem Fristenplan zu handeln. Gibt es keine Quote und die Fristen sind eingehalten und der Vermieter verlangt unbeschadet früherer Renovierungen eine Auszugsrenovierung wäre die Klausel unwirksam und es müsste nicht renoviert werden ( Vorbehalt: keine farbigen Wände, bisherige ordnungsgemässe Arbeiten, keine Schäden an Tapeten und Wand ).
Die Frage zielt jetzt
aber insbesondere auf die ohnehin zu erledigenden
Schönheitsreparaturen ab. Angenommen, der Vermieter hätte
schriftlich angemahnt, dass sich herausgestellt hätte (nach
unangekündigter (!) Begehung meiner Wohnung), dass der
Fußboden erneuert werden mu
Dies war eindeutig dann Hausfriedensbruch. Weder Vermieter noch Hausverwalter haben ohne den Mieter etwas in einer vermieteten Wohnung zu suchen.
Der Fussboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Was soll und mit welcher Begründung hier gemacht werden ?
Weiter nehmen wir an, dass er
in diesem Schreiben behauptet, dass der Fußboden VOR meinem
Einzug neu verlegt worden sei. Was meines Erachtens nicht
stimmt.
Nun würde der Vermieter behaupten, dass ich die
Renovierungsarbeiten unverzüglich durchzuführen habe, da
ansonsten das Appartement zum 1.7. nicht vermietet werden
kann. Ansonsten würden mir die Renovierungsarbeiten UND die
Miete des Monats Juli berechnet.
Wenn eine Mietwohnung wegen der verursachten Schäden des früheren Mieters nicht rechtzeitig vermietet werden kann, haftet dieser für den Zeitraum bis die Mängel beseitigt sind und für Mietausfälle.
Meine Frage ist: was darf der Vermieter verlangen und wie soll
ich mich verhalten? Welche Abnutzungen auf dem Fußboden sind
zulässig?
welche Schäden werden behauptet ?
Gruss Günter