Hallo,
ein Vermieter ist ja angehalten, die erhaltene Mietkaution verzinst anzulegen, also z.B. in Form eines Sparbuchs.
In einem Fall, wo der Vermieter sein Eigentum und seine Geschäfte an einen Zwangsverwalter abgeben muß, der ja prinzipiell auch dazu verpflichtet ist, Mietkautionen zurückzuzahlen, ist jedoch die ursprünglich gezahlte Mietkaution nicht aufzufinden.
Es läßt sich nachweisen, dass die Zahlung der Mietkaution erfolgte. Aber nur durch diesen Nachweis läßt sich nicht erkennen, wieviele Zinsen angefallen sind.
Gibt es Richtlinien, zu welchem Zinssatz eine Mietkaution mindestens angelegt werden muß?
Im § 551, Abs. 3 BGB ist geregelt, dass die Kaution „zu einem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz“ anzulegen ist.
Eine Mindestverzinsung gibt es nicht.
Abhängig davon, wie lange die Mietzeit schon läuft, gab es vielleicht vor 10 Jahren noch recht ansehnliche Zinsen. Im Moment bewegen sich die Zinsen bei teilweise nur noch 0,5% oder weniger!
Ich entnehme Deiner Frage, dass offensichtlich der Vermieter die Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt hat und schon gar nicht als Festgeld o.ä. Du kannst nur hoffen, dass Du in diesem Fall Deine Kaution überhaupt zurück erhältst. Sollte der Vermieter die Kaution mit seinem Vermögen gemischt haben und ist nun zahlungsunfähig, reiht man sich in die Reihe der Gläubiger ein - und bekommt selten wirklich etwas.
Man kann zwar strafrechtlich vorgehen (Treuhand-Verstoß) aber das bringt einem das Geld auch nicht wieder.
Also: Erstmal die Kaution sichern. Dann schauen, ob es sich lohnt wegen den Zinsen vorzugehen, die muß dann der Vermieter aus eigener Tasche bezahlen (in Höhe der Zinsen für eben die oben genannten Spareinlagen).
Ich selbst verwalte 400 Einheiten. Grundsätzlich bestehe ich darauf, dass der/die Mieter ein eigenes Konto anlegen und mir eine Verpfändungserklärung übergeben. Das klassische Mietkautionskonto also. Damit haben beide Seite einfach Ruhe und Rechtssicherheit.
Der ganze Quatsch mit Barkautionen usw. ist teilweise unseriös, strafrechtlich bedenklich und arbeitsaufwendig.
Hallo,
Es gilt der Zinsatz 3-monatiger Spareinlagen.
Sprich je nach Bank im Schnitt derzeit 0,5-1,0%.
In Einzelfällen auch darüber.
Gruß ivo
Hallo,
ein Vermieter ist ja angehalten, die erhaltene Mietkaution
verzinst anzulegen, also z.B. in Form eines Sparbuchs.
In einem Fall, wo der Vermieter sein Eigentum und seine
Geschäfte an einen Zwangsverwalter abgeben muß, der ja
prinzipiell auch dazu verpflichtet ist, Mietkautionen
zurückzuzahlen,
zuerst einmal ist hinzuweisen, dass der Zwangsverwalter eben nicht verpflichtet ist auf jeden Fall die Kaution zu erstatten. es kann sogar sein, dass der Mieter eine Abweisung durch den Zwangsverwalter erhält, insbesondere dann, wenn das Geld nicht zu finden ist. Hier sollte auch unverzüglich Strafanzeige gegen den Empfänger der Kaution wegen Verdachtes der Veruntreuung erstattet werden. Da es keine getrennten Kautionskonten wohl gibt, ist die Kaution im Privatvermögen des Vermieters eingegangen. Im Falle der Insolvenz/ der Versteigerung kann der Mieter seine Ansprüche meist nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend machen. Aussichten nahe Null. Das gilt auch bei Zwangsversteigerungen. Also bleibt nur die Chance durch ein Strafverfahren sich einen Rechtsgrund zu holen, wegen einer Straftat gegen den Vermieter vorgehen zu können.
ist jedoch die ursprünglich gezahlte
Mietkaution nicht aufzufinden.
siehe oben
Es läßt sich nachweisen, dass die Zahlung der Mietkaution
erfolgte. Aber nur durch diesen Nachweis läßt sich nicht
erkennen, wieviele Zinsen angefallen sind.
Das kann man durch den jeweiligen Zinssatz der Postbank jederzeit ausrechnen. Der Grudnbetrag der Kaution ist Dir bekannt. Die Zinssätze kannst Du erfragen und die Zinszhalen kannst Du ausrechnen.
Gibt es Richtlinien, zu welchem Zinssatz eine Mietkaution
mindestens angelegt werden muß?
Nien, aber es gibt eine Grundsätze, nach denen vorgegangne wird. So wird, wenn die Kaution nicht angelegt wurde, zumindest der Mindestzinssatz der Postbank als Ansatz erlaubt.
Gruss Günter
zuerst einmal ist hinzuweisen, dass der Zwangsverwalter eben
nicht verpflichtet ist auf jeden Fall die Kaution zu
erstatten. es kann sogar sein, dass der Mieter eine Abweisung
durch den Zwangsverwalter erhält, insbesondere dann, wenn das
Geld nicht zu finden ist.
Der BGH hat unter dem AZ „VIII ZR 11/03 WM 2003, 630“ festgestellt:
„Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist nach Fälligkeit zur Rückzahlung der Mietkaution an den Mieter verpflichtet, selbst wenn sie ihm nicht vom Vermieter ausgehändigt wurde.“
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Keine Fragmente aus irgendeinem Urteil zitieren!
Der Verwalter kann natürlich nur auszahlen, wenn Masse da ist. Und er hat natürlich peinlich genau zu beachten, wer hier zuerst bedient wird.
Und selbstredend haftet der Verwalter ja nicht für Verbindlichkeiten des Eigentümers/Schuldners.
Richtig ist, dass sofern ausreichend Masse da ist und auch sonst alles stimmt (also auch zum Beispiel die Kaution wie zitiert „fällig“ ist, der Verwalter die Kaution nebst Zinsen an den Mieter auszahlen muß.
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Hallo,
danke für den Tipp. Auch mir entgeht mal was. War nach Deinem Hinweis ohnehin in unserer Geschäftsstelle und habe den Artikel aus der Zeitschrift nachgelesen. Es trifft tatsächlich zu. Die Rechtslage hat sich hier geändert. Der Hausverwalter muss zuerst die Mieter mit der Kaution befriedigen und erst dann dürfen die Gläubiger befriedigt werden. Danke nochmals.
Gruss Günter
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