Hallo,
gesetz dem Fall, ein Mietvertrag wurde zum 1.12.1998 abgeschlossen, ist es richtig, dass der Mieter auch hier 3-monatiges Kündigungsrecht hat? Wann genau muss denn dann gekündigt werden??
Wenn ein Mieter 1998 f. 2500 DM bei Einzug einen neuen Fliesenboden in Küche, Flur und Bad verlegen ließ, und nun ausziehen will, gibt es eine Möglichkeit f. eine Abstandszahlung?
Wie könnte er das am besten formulieren (Wertsteigerung f.d. Wohnung?) oder ist es in dem Falle besser, einen Nachmieter zu stellen? Nur was ist, falls der potentielle Nachmieter zusagt eine gewisse Summe zu zahlen aber der Vermieter einen anderen aussucht? Wie stellt man das am besten an??
Danke f.Eure Mithlfe!!!
Caren
Hallo,
gesetz dem Fall, ein Mietvertrag wurde zum 1.12.1998
abgeschlossen, ist es richtig, dass der Mieter auch hier
3-monatiges Kündigungsrecht hat? Wann genau muss denn dann
gekündigt werden??
Wenn ein Mieter 1998 f. 2500 DM bei Einzug einen neuen
Fliesenboden in Küche, Flur und Bad verlegen ließ, und nun
ausziehen will, gibt es eine Möglichkeit f. eine
Abstandszahlung?
Wie könnte er das am besten formulieren (Wertsteigerung f.d.
Wohnung?) oder ist es in dem Falle besser, einen Nachmieter zu
stellen? Nur was ist, falls der potentielle Nachmieter zusagt
eine gewisse Summe zu zahlen aber der Vermieter einen anderen
aussucht? Wie stellt man das am besten an??
Hallo,
die neue Kündigungsfrist wie seit 01.09.2001 nach dem neuen Kündigungsrecht üblich gilt nicht gerenell für Mietverträge, die vor dem 1998 abgeschlossen wurden. Ist im Mietvertrag 1998 vereinbart, dass sich das Mietverhältnis nach fünf Jahren Mietzeit um weitere drei Monate verlängert ist dies gültig ( BGH VIII ZR 240/02 ) siehe auch FAQ 1238).
Wenn der Mieter eine Sache in die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters einbringt kann der Vermieter die Entfernung verlangen. Hat der Vermieter hier jedoch Zustimmung erteilt, so kommt es dareauf an, was für den Fall eines Auszuges hinsichtlich einer Kostenerstattung vereinbart wurde. Ist nichts vereinbart kann der Mieter zwar wegen des höheren Wertes einen Ausgleich beim Vermieter beantragen, wird jedoch in den meisten Fällen keinen Erfolg haben. Will der Mieter die eingebrachten Sachen einem Nachmieter anbieten bedürfen solche Vereinbarungen, die direkt in das Verfügungsrecht des Vermieters eingreifen dessen Zustimmung.
Zum letzten Teil. Mit dem Vermieter über das Vorgehen verhandeln.
Gruss Günter