angenommen in einem Mietvertrag stehlt folgende Klausel
„Der Mieter hat verschuldensunabhängig die Kosten zu tragen für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmassnahmen an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, Rolladen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.“
Angenommen die WC-Spülung wird defekt. Z.B. indem beim Betätigen der Spülung Wasser austritt da die Dichtung des Rohres vom Wasserkasten zur Toilettenschüssel undicht ist.
Muss in so einem Fall der Mieter die Kosten für die Reparatur gem. der oben genannten Klausel zahlen, oder ist das dennoch Sache des Vermieters.
angenommen in einem Mietvertrag stehlt folgende Klausel
„Der Mieter hat verschuldensunabhängig die Kosten zu tragen
für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmassnahmen an
den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas
und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen,
Rolladen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.“
Eine solche Vereinbarung ist, wenn sonst nichts Weiteres im Mietvertrag steht, ohnehin unwirksam. Eine Kleinreparaturklausel setzt voraus, dass der zu zahlende Anteil des Mieters auf einen Mindestbetrag von höchstens 75 EURO pro Fall begrenzt wird und dass vor allem vereinbart ist, dass eine Begrenzung auf das Jahr festgelegt ( meist in % und bis zu 8 % erlaubt ) ist. Der Betrag darf dann aber die 75 EURO nicht überschreiten sonst fällt dies nicht mehr unter die Kleinreparatur. Fehlt es an diesen Vereinbarungen ist die gesamte Regelung unwirksam.
Angenommen die WC-Spülung wird defekt. Z.B. indem beim
Betätigen der Spülung Wasser austritt da die Dichtung des
Rohres vom Wasserkasten zur Toilettenschüssel undicht ist.
Wenn auf Einzelfall und auf Jahresgesamtbetrag begrenzt dann vom Mieter zu zahlen. Wenn nichts vereinbart ist, muss der Vermieter zahlen.
angenommen in einem Mietvertrag stehlt folgende Klausel
„Der Mieter hat verschuldensunabhängig die Kosten zu tragen
für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmassnahmen an
den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas
und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen,
Rolladen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.“
Eine solche Vereinbarung ist, wenn sonst nichts Weiteres im
Mietvertrag steht, ohnehin unwirksam. Eine
Kleinreparaturklausel setzt voraus, dass der zu zahlende
Anteil des Mieters auf einen Mindestbetrag von höchstens 75
EURO pro Fall begrenzt wird und dass vor allem vereinbart ist,
dass eine Begrenzung auf das Jahr festgelegt ( meist in % und
bis zu 8 % erlaubt ) ist. Der Betrag darf dann aber die 75
EURO nicht überschreiten sonst fällt dies nicht mehr unter die
Kleinreparatur. Fehlt es an diesen Vereinbarungen ist die
gesamte Regelung unwirksam.
Angenommen die WC-Spülung wird defekt. Z.B. indem beim
Betätigen der Spülung Wasser austritt da die Dichtung des
Rohres vom Wasserkasten zur Toilettenschüssel undicht ist.
Wenn auf Einzelfall und auf Jahresgesamtbetrag begrenzt dann
vom Mieter zu zahlen. Wenn nichts vereinbart ist, muss der
Vermieter zahlen.
Und wenn in diesem Jahr bereits eine Reparatur in Höhe von, sagen wir 70,-€, durchgeführt wurde? Bei einer angenommenen Vereinbarung von 75,-€ und 7%?
angenommen in einem Mietvertrag stehlt folgende Klausel
„Der Mieter hat verschuldensunabhängig die Kosten zu tragen
für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmassnahmen an
den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas
und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen,
Rolladen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.“
Eine solche Vereinbarung ist, wenn sonst nichts Weiteres im
Mietvertrag steht, ohnehin unwirksam. Eine
Kleinreparaturklausel setzt voraus, dass der zu zahlende
Anteil des Mieters auf einen Mindestbetrag von höchstens 75
EURO pro Fall begrenzt wird und dass vor allem vereinbart ist,
dass eine Begrenzung auf das Jahr festgelegt ( meist in % und
bis zu 8 % erlaubt ) ist. Der Betrag darf dann aber die 75
EURO nicht überschreiten sonst fällt dies nicht mehr unter die
Kleinreparatur. Fehlt es an diesen Vereinbarungen ist die
gesamte Regelung unwirksam.
Angenommen die WC-Spülung wird defekt. Z.B. indem beim
Betätigen der Spülung Wasser austritt da die Dichtung des
Rohres vom Wasserkasten zur Toilettenschüssel undicht ist.
Wenn auf Einzelfall und auf Jahresgesamtbetrag begrenzt dann
vom Mieter zu zahlen. Wenn nichts vereinbart ist, muss der
Vermieter zahlen.
Und wenn in diesem Jahr bereits eine Reparatur in Höhe von,
sagen wir 70,-€, durchgeführt wurde? Bei einer angenommenen
Vereinbarung von 75,-€ und 7%?
Dann ist natürlich die 2. Kleinreparatur auf von Dir zu zahlen, denn Du hast ja umgerechnet zwar pro Einzelfall 75 EURO zu zahlen, aber gleichzeitig ist vereinbart, dass die Summe der Einzelfälle 7 % der Jahresmiete beträgt.