Warten auf Kaution

Hallo,

habe wieder eine Frage zu diesem Fall hier: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Es gab bisher immer noch keine Reaktion vom Vermieter, die Wohnung ist bereits seit einigen Wochen wieder vermietet.
Die Kaution liegt immer noch auf Eis bei der Stadt.
Die Stadt hatte den Vermieter aufgefordert eine detaillierte Abrechung wegen den angeblichen Mängeln zu erstellen, was aber bis heute noch nicht passiert ist.
Insgesamt geht es um 790 € Kaution.
Die Stadt hatte diese damals als Darlehen gestellt, was monatlich vom Mieter zurückgezahlt wurde.
Beim Auszug waren 360 € zurück gezahlt, die also dem Mieter gehören.
Und der Mieter bekommt nun das Geld von der Stadt nicht ausbezahlt, weil der Vermieter sich nicht meldet.

Und jetzt ist die Frage was man hier tun sollte.
Inzwischen ist doch genug Zeit vergangen, daß der Vermieter seine Abrechung hätte stellen können und die Wohnung wurde ja auch schon vermietet.

Hallo,

habe wieder eine Frage zu diesem Fall hier:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Es gab bisher immer noch keine Reaktion vom Vermieter, die
Wohnung ist bereits seit einigen Wochen wieder vermietet.
Die Kaution liegt immer noch auf Eis bei der Stadt.
Die Stadt hatte den Vermieter aufgefordert eine detaillierte
Abrechung wegen den angeblichen Mängeln zu erstellen, was aber
bis heute noch nicht passiert ist.
Insgesamt geht es um 790 € Kaution.
Die Stadt hatte diese damals als Darlehen gestellt, was
monatlich vom Mieter zurückgezahlt wurde.

Dann hat die Stadt keine Ansprüche sondern der Mieter. Hier ist anzunehmen, dass die Kaution im Rahmen der Sozialhilfeleistungen als einmalige Hilfe geleistet wurden auf Darlehensbasis. Also muss der Mieter selbst dafür sorgen, dass er das Geld erhält.

Beim Auszug waren 360 € zurück gezahlt, die also dem Mieter
gehören.
Und der Mieter bekommt nun das Geld von der Stadt nicht
ausbezahlt, weil der Vermieter sich nicht meldet.

Weshalb soll die Stadt dem Mieter seine auf Darlehensbasis zur Verfügung gestellten Gelder erstatten ? Den Vermieter nun per Einschreiben auffordern, die Kaution abzurechnen. Geschieht dann innerhalb drei Wochen nichts, dann einen Anwalt oder Mieterverein aufsuchen und beraten lassen.

Gruss Günter

Und jetzt ist die Frage was man hier tun sollte.
Inzwischen ist doch genug Zeit vergangen, daß der Vermieter
seine Abrechung hätte stellen können und die Wohnung wurde ja
auch schon vermietet.

Dann hat die Stadt keine Ansprüche sondern der Mieter. Hier
ist anzunehmen, dass die Kaution im Rahmen der
Sozialhilfeleistungen als einmalige Hilfe geleistet wurden auf
Darlehensbasis. Also muss der Mieter selbst dafür sorgen, dass
er das Geld erhält.

Das Geld wurde doch schon lange an die Stadt zurücküberwiesen.
Kurz darauf hat der Vermieter aber der Stadt mitgeteilt, daß er zu schnell war und deswegen zahlt die Stadt den bereits zurück gezahlten Teil nicht an den Mieter aus.

Weshalb soll die Stadt dem Mieter seine auf Darlehensbasis zur
Verfügung gestellten Gelder erstatten ?

Die Kaution wurde zu Beginn des Mietverhältnisses von der Stadt an den Vermieter überwiesen.
Es wurde ein Darlehensvertrag gemacht, der den Mieter verpflichtet hat, monatlich 30 € an die Stadt zurückzubezahlen. Im Lauf des Mietverhaltnisses wurden so 360 € zurückgezahlt, die ja nun dem Mieter gehören und nicht der Stadt.
Nach Ende des Mietverhältnissen wurde ja die Kaution vom Vermieter umgehend an die Stadt überwiesen, so daß die Stadt den Darlehensvertrag aufgelöst hat und der Mieter keine Raten mehr zahlen mußte.
Da die Stadt die Kaution vom Vermieter zurückbekommen hat, schuldet somit die Stadt dem Mieter diese 360 €.
Das wurde von der Stadt auch so bestätigt.
Nur gibt die Stadt diesen Anteil wegen dem Verhalten des Vermieters nicht frei.

Den Vermieter nun per
Einschreiben auffordern, die Kaution abzurechnen. Geschieht
dann innerhalb drei Wochen nichts, dann einen Anwalt oder
Mieterverein aufsuchen und beraten lassen.

Einfach formlos, oder sollte man sich da noch auf etwas berufen?

LG

Hallo,

die Stadt ist nicht im Recht. Sie hat das Geld möglicherweise zu früh erhalten, aber der Vermieter hat an die Stadt keine Ansprüche und die Stadt hat auch keine Ansprüche an Dich, also muss die Stadt das Geld an Dich weiterleiten. Die Stadt darf auh nicht im Interesse Dritter in fremde Rechtsansprüche eingreifen. Setze der Stadt einen Termin zur Auszahlung an Dich mit der Aufforderung, bei weiterer Ablehnung einen offiziellen Bescheid Dir zu übersenden, aus dem die Gründe erkennbar sind, weshalb die Stadt an Dich Deine Gelder nicht auszahlt mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung, damit Du vor dem Verwaltungsgericht die Herausgabe einklagen kannst. Teile der Statd auch mit, dass sie das Geld , das an Dich auszuzhalen ist, nicht an den Verm,eietr zurückzahlen kann und darf und Du Dir im Falle eine rgegen Dich gerichteten Entscheidung, zu der die Stadt im Rahmen eines Zivilverfahrens nicht befugt ist einzugreifen, die Kommune in die Haftung nimmst. Solche Schreiben sind in den Kommunen entweder direkt an den OB, den 1. Bürgermeister oder wenn vorhanden an den entsprechenden Dezernenten zu richten.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

nachdem du geschrieben hattest, daß die Stadt nicht rechtens handelt, wurde sie vom Mieter angeschrieben.
Zur Antwort kam heute folgendes:

"Wie Sie bereits wissen wurde das Darlehen zur Bestreitung der Mietkaution für die Wohnung XYZ-Straße nur unter Vorbehalt einer Abtretungserklärung gewährt.
Sie haben damals die Abtretungserklärung unterschrieben was zur Folge hat, dass somit die Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution gegenüber dem Vermieter auf die Stadt XY übergegangen ist. Es hat ein sogenannter Gläubigerwechsel stattgefunden.

Der Vermieterin steht jedoch ein Aufrechnungsrecht hinsichtlich der durch dieses Mietverhältnis entstandenen Schäden zu. Die Aufrechnung wirkt rückwirkend gem. § 389 BGB. Dies bedeutet, dass insoweit die Vermieterin die Aufrechnung wegen Schäden aus diesem Mietverhältnis erklärt, die Kaution an unser Amt ohne Rechtsgrund geleistet wurde und daher ein Herausgabeanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB der Vermieterin unserem Amt gegenüber besteht. Die Vermieterin hat somit in einer ordentlichen Aufrechungserklärung den Umfang ihrer Forderung darzulegen. In diesem Umfang wäre dann die erlangte Kaution gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Vermieterin herauszugeben.

Da uns bislang noch keine derartige Aufrechnungserklärung vorliegt und wir erst bei Vorlage dieser über die Höhe der Auszahlung an Sie entscheiden können, bitten wir daher noch um etwas geduld. Wir werden alsbald auf die Angelegenheit zurückkommen."

Natürlich wurde eine Abtretungserklärung unterschrieben, sonst wäre das Darlehen nicht gewährt worden.
Das ändert doch aber nichts am Sachverhalt, erstens hat der Mieter monatliche Raten abbezahlt und zweitens sind auch mit dieser Abtretungserklärung nur der Mieter und der Vermieter Vertragspartner.
Oder nicht?

Soll der Mieter sich nun an eine höhere Stelle wenden und welche Begründungen kann soll er vorbringen?

Gruß

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