Eigenbedarf Kündigung Besitzerwechsel

Von: , Frage gestellt am Di, 22. Jun 2004
hallo

frage:
ein vermieter möchte für seinen sohn eigenbedarf anmelden. desweiteren möchte er die wohnung seinem sohn noch zu lebzeiten schenken.
kann es zu sperrfristen kommen, wenn der sohn die wohnung übertragen bekommt (schenkung) und anschließend als besitzer für sich eigenbedarf anmeldet oder nicht?

die frage spielt auf die teilweise 3-10 jahre langen sperrfristen bei eigentümerwechsel an.

mfg
chris

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von (abgemeldet) nach 24 Minuten 0 hilfreich
    Re: Eigenbedarf Kündigung Besitzerwechsel
    Hallo frage:
    ein vermieter möchte für seinen sohn eigenbedarf anmelden.
    desweiteren möchte er die wohnung seinem sohn noch zu
    lebzeiten schenken.
    kann es zu sperrfristen kommen, wenn der sohn die wohnung
    übertragen bekommt (schenkung) und anschließend als besitzer
    für sich eigenbedarf anmeldet oder nicht?

    die frage spielt auf die teilweise 3-10 jahre langen
    sperrfristen bei eigentümerwechsel an.
    Ein Vermieter hat jederzeit das Recht für einen Verwandten, der im Gesetz für Eigenbedarfserklärungen in Frage kommt, einen solchen anzumelden und durchzusetzen. Ob er dann früher oder später dem Sohn die Wohnung schenkt spielt hier keine Rolle.

    Die Sperrfristen betreffen die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen. Dieser Vorgang trifft jedoch in vorgezogenen Schenkungen wegen eines zu erwartenden Erbes nicht zu. Eine Beschränkung des Eigentümers als Vater zur Übertragung des Eigentums auf den Sohn zu Lebzeiten - insbesondere als Schenkung - würde das hier höher zu bewertende Verfügungsrecht des Eigentümers über sein Vermögen einschränken und die steuerlichen Möglichkeiten abschneiden.

    Gruss Günter
    • Antwort von nach 41 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Eigenbedarf Kündigung Besitzerwechsel
      angenommen eine eigenbedarfskündigung hat der vater schon vor einem jahr eingereicht. diese kündigung war aber so formuliert, dass sie der mieter nicht ernst nehmen muß, sprich es fehlten einige wichtige teile. aufgrund dieser tatsache hat der meiter einfach die kündigung ignoriert.

      gibt es möglichkeiten:

      a: für den vater, das bestehende kündigungsschreiben zu ergänzen (den vermieter auf seine rechte hinweisen), ohne dass die 12 monatige kündigungsfrist von neuem beginnt?

      b: für den sohn, nach erfolgter eigentümsübertragung auf den sohn selbst noochmalig eine ordentliche kündigung anzufertigen, die evtl. auf der bereits erfolgten kündigung des vaters aufsetzt, um eine weniger lange kündigunsfritz zu erreichen?!
      • Antwort von (abgemeldet) nach 56 Minuten 0 hilfreich
        Re^3: Eigenbedarf Kündigung Besitzerwechsel
        angenommen eine eigenbedarfskündigung hat der vater schon vor
        einem jahr eingereicht. diese kündigung war aber so
        formuliert, dass sie der mieter nicht ernst nehmen muß, sprich
        es fehlten einige wichtige teile. aufgrund dieser tatsache hat
        der meiter einfach die kündigung ignoriert.

        gibt es möglichkeiten:

        a: für den vater, das bestehende kündigungsschreiben zu
        ergänzen (den vermieter auf seine rechte hinweisen), ohne dass
        die 12 monatige kündigungsfrist von neuem beginnt?
        Hallo,

        alleine nur wegen des fehlenden Hinweises auf die Widerspruchsfrist ist die Kündigung nicht unwikrsam. b: für den sohn, nach erfolgter eigentümsübertragung auf den
        sohn selbst noochmalig eine ordentliche kündigung
        anzufertigen, die evtl. auf der bereits erfolgten kündigung
        des vaters aufsetzt, um eine weniger lange kündigunsfritz zu
        erreichen?!
        Nein, hier handelt es sich um zwei verschiedenen Personen und auch zwei verschiedene Mietvertragspartner des Mieters.

        Der Eigentümer, der im Grundbuch steht kann in diesem Fall den Eigenbedarf erklären. Dee Eigenbedarf ist zu begründen, bzw. der Name der Person für die Eigenbedarf erklärt wird, ist zu nennen. Hat der Vermieter weitere Wohnungen kann es auch erforderlich werden, dass er sich erklärt, weshalb genau diese Wohnung in Betracht kommt, insbesondere dann, wenn z.B. in unmittelbarer Nähe Wohnraum frei wäre. Ausserdem könnte dann sogar die Verpflichtung ( BGH VIII ZR 311/02 und VIII ZR 276/02) zur Anbietpflicht von Ersatzwohnraum, die in unmittelbarer Nähe des bisherigen Mietobjektes stehen, gegenüber dem Mieter eintreten.

        Gruss Günter
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