Nehmen wir folgenden Fall an: eine Wohnung wird lt. Mietvertrag vom Vermieter in einigen Räumen mit Estrich-Boden vermietet. Es wird jedoch vom Vormieter in diesen Räumen ein Teppichboden übernommen. Die Mieter ziehen wieder aus, renovieren die Wohnung und vereinbaren mit dem Vermieter, den Teppichboden in der Wohnung zu lassen. Die Wohnungsübergabe verläuft problemlos, alle Schlüssel werden abgegeben, was auch vom Vermieter bestätigt wird. Es zeigt sich, dass von der Nebenkostenabrechnung ein Betrag von über EUR 300,- an den Mieter zurückerstattet werden müssen.
Knapp eine Woche später meldet sich der Vermieter, dass er die Rückzahlung so lange nicht macht, bis er einen Nachmieter hat und sich dieser in Bezug auf den Teppichboden geäussert hat. Falls der Nachmieter kein Interesse an dem Teppich hat, sollte der Mieter den Teppich noch entfernen, was natürlich eine neuerliche Streichaktion nach sich ziehen würde, da ja auch die Abschlussleisten entfernt werden müssten.
Frage: wäre ein solches Ansinnen des Vermieters überhaupt rechtlich haltbar? Könnte er tatsächlich nach einer erfolgten Wohnungsabnahme die Entfernung des Teppichbodens verlangen?
Vielen Dank für die Hilfe
Dagmar
Nehmen wir folgenden Fall an: eine Wohnung wird lt.
Mietvertrag vom Vermieter in einigen Räumen mit Estrich-Boden
vermietet. Es wird jedoch vom Vormieter in diesen Räumen ein
Teppichboden übernommen. Die Mieter ziehen wieder aus,
renovieren die Wohnung und vereinbaren mit dem Vermieter, den
Teppichboden in der Wohnung zu lassen. Die Wohnungsübergabe
verläuft problemlos, alle Schlüssel werden abgegeben, was auch
vom Vermieter bestätigt wird. Es zeigt sich, dass von der
Nebenkostenabrechnung ein Betrag von über EUR 300,- an den
Mieter zurückerstattet werden müssen.
Knapp eine Woche später meldet sich der Vermieter, dass er die
Rückzahlung so lange nicht macht, bis er einen Nachmieter hat
und sich dieser in Bezug auf den Teppichboden geäussert hat.
Falls der Nachmieter kein Interesse an dem Teppich hat, sollte
der Mieter den Teppich noch entfernen, was natürlich eine
neuerliche Streichaktion nach sich ziehen würde, da ja auch
die Abschlussleisten entfernt werden müssten.
Frage: wäre ein solches Ansinnen des Vermieters überhaupt
rechtlich haltbar? Könnte er tatsächlich nach einer erfolgten
Wohnungsabnahme die Entfernung des Teppichbodens verlangen?
Hallo Dagmar,
wenn es eien schriftliche Vereinbarung gibt, ist dies einfach. Dann ist der Vermieter gebunden. Ist die Vereinbarung mündlich, dann wird es ein Beweisproblem werden. Liegt jedoch ein schriftlices Üergaeprotokoll vor oder gibt es Zeugen für die Übergabe, dann kann der Vermieter nachträglich keinerlei Forderunnen erheben, wenn er diese nicht bis zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe erhoben hat ( BGH NJW 83, 446; LG Braunschweig WM 97, 470 )
Gruss Günter
nn kann der Vermieter nachträglich keinerlei
Forderunnen erheben, wenn er diese nicht bis zum Zeitpunkt der
Wohnungsübergabe erhoben hat ( BGH NJW 83, 446; LG
Braunschweig WM 97, 470 )
Gruss Günter
Hallo, Günter,
vielen Dank erst mal für die Hilfe. Leider stellt sich der Fall ein wenig kniffliger dar: nehmen wir an, es existiert keine schriftliche Vereinbarung, dass der Teppich entfernt werden muss, nur im Übergabeprotokoll ein Vermerk, dass übernommene Teppiche als nicht vorhanden gelten. Im Vorfeld hat sich der Vermieter nicht geäussert, ob der Teppich nun entfernt werden muss oder nicht, bestätigte aber mündlich, dass es schade wäre, den schönen Teppich rauszumachen. Also haben ihn die Mieter dringelassen, dies wurde auch bei der Übergabe vom Vermieter akzeptiert. Ein Übergabeprotokoll für die Abnahme existiert nicht, es wurde nur auf dem ersten Protokoll vermerkt, dass alle Schlüssel zurückgegeben wurden, es wurde der Stromzählerstand notiert und der Vermieter hat mit Datum unterschrieben. Bei der Übergabe waren beide Mieter und der Vermieter anwesend, zählen dann die Mieter gegenseitig als Zeugen?
Anscheinend hat der Vermieter auch Schwierigkeiten, neue Mieter zu finden, da er die Miete kräftig erhöht hat. Wie lange könnte er die Mieter denn hinhalten, bis er die Nebenkostenerstattung zurückzahlt (Abrechnung der Nebenkosten liegt den Mietern bereits vor)?
Vielen Dank und Grüsse
Dagmar
nn kann der Vermieter nachträglich keinerlei
Forderunnen erheben, wenn er diese nicht bis zum Zeitpunkt der
Wohnungsübergabe erhoben hat ( BGH NJW 83, 446; LG
Braunschweig WM 97, 470 )
Gruss Günter
Hallo, Günter,
vielen Dank erst mal für die Hilfe. Leider stellt sich der
Fall ein wenig kniffliger dar: nehmen wir an, es existiert
keine schriftliche Vereinbarung, dass der Teppich entfernt
werden muss, nur im Übergabeprotokoll ein Vermerk, dass
übernommene Teppiche als nicht vorhanden gelten.
Das reicht nicht. Hier hätte der Vermieter die Entfernung verlangen müssen. Dies hat er nicht getan. Es bleibt sein Problem. Er kann nun auch nicht mit "nicht vermietbar, weil fremder Teppichboden in der Wohnung liegt " nun künstlich das Mietverhältnis erhalten. Er hätte klar und deutlich bei der Übergabe ( auch mündliche Vereinbarungen sind gültig und wenn Zeugen vorhanden sind, können diese Vereinbarungne ja auch bewiesen werden)
Im Vorfeld
hat sich der Vermieter nicht geäussert, ob der Teppich nun
entfernt werden muss oder nicht, bestätigte aber mündlich,
dass es schade wäre, den schönen Teppich rauszumachen. Also
haben ihn die Mieter dringelassen, dies wurde auch bei der
Übergabe vom Vermieter akzeptiert. Ein Übergabeprotokoll für
die Abnahme existiert nicht, es wurde nur auf dem ersten
Protokoll vermerkt, dass alle Schlüssel zurückgegeben wurden,
es wurde der Stromzählerstand notiert und der Vermieter hat
mit Datum unterschrieben. Bei der Übergabe waren beide Mieter
und der Vermieter anwesend, zählen dann die Mieter gegenseitig
als Zeugen?
Ja
Anscheinend hat der Vermieter auch Schwierigkeiten, neue
Mieter zu finden, da er die Miete kräftig erhöht hat. Wie
lange könnte er die Mieter denn hinhalten, bis er die
Nebenkostenerstattung zurückzahlt (Abrechnung der Nebenkosten
liegt den Mietern bereits vor)?
Er hat für dieses Jahr 2004 spätestens bis 31.12.2005 die Abrechnung vorzulegen, jedoch, wenn die Abrechnungszeiträume z.B. zum 31.12. des Jahres enden hat der die Abrechnung innerhalb von sechs Monaten, also bis 30.06.2005 vorzulegen.
Gruss Günter
at
mit Datum unterschrieben. Bei der Übergabe waren beide Mieter
und der Vermieter anwesend, zählen dann die Mieter gegenseitig
als Zeugen?
Ja
Anscheinend hat der Vermieter auch Schwierigkeiten, neue
Mieter zu finden, da er die Miete kräftig erhöht hat. Wie
lange könnte er die Mieter denn hinhalten, bis er die
Nebenkostenerstattung zurückzahlt (Abrechnung der Nebenkosten
liegt den Mietern bereits vor)?
Er hat für dieses Jahr 2004 spätestens bis 31.12.2005 die
Abrechnung vorzulegen, jedoch, wenn die Abrechnungszeiträume
z.B. zum 31.12. des Jahres enden hat der die Abrechnung
innerhalb von sechs Monaten, also bis 30.06.2005 vorzulegen.
Gruss Günter
Hallo, Günter,
vielen Dank für die Hilfe. Da mit dem Vermieter nicht vernünftig zu reden sein dürfte, werden sich die Mieter jetzt wohl an den Mieterverein wenden.
Grüsse
Dagmar