Hallo,
in einem Vertragsformular (Mietvertrag 1998) wird der Mietvertrag für 1 Jahr befristet geschlossen. Anschließend verlängert er sich „jeweils um ein Jahr“.
Meinere Meinung nach gilt:
- Da der Vertrag vor 2001 ist, gelten inzwischen (>5 Jahre) 6 Mon. Kündigungsfrist für Mieter und Vermieter(?)
- Wenn der Vertrag zum 1.6.98 geschlossen wurde, kann er jeweils nur zum 1.6. eines Jahres gekündigt werden(?)
- Für die Befristung (zunächst 1 Jahr) wurde kein Grund angegeben. Heute abgeschlossen wäre diese Befristung doch ungültig, ist es diese aus 1998 auch?
Stimmt das?
Gruß,
Michael
Hallo Michael,
in einem Vertragsformular (Mietvertrag 1998) wird der
Mietvertrag für 1 Jahr befristet geschlossen. Anschließend
verlängert er sich „jeweils um ein Jahr“.
Meinere Meinung nach gilt:
- Da der Vertrag vor 2001 ist, gelten inzwischen (>5 Jahre)
6 Mon. Kündigungsfrist für Mieter und Vermieter(?)
- Wenn der Vertrag zum 1.6.98 geschlossen wurde, kann er
jeweils nur zum 1.6. eines Jahres gekündigt werden(?)
- Für die Befristung (zunächst 1 Jahr) wurde kein Grund
angegeben. Heute abgeschlossen wäre diese Befristung doch
ungültig, ist es diese aus 1998 auch?
Dieser Vertrag ist verbindlich. Er kann nunmehr erst zum 31.05.2005 gekündigt werden. Vorher wird nur eine Vertragsauflösung möglich sein.
Eine Nachmieterlösung scheidet in diesen Fällen aus. Unser Gesetzgeber hat hier den Mietern mit dem neuen Mietrecht ein Ei ins Nest gelegt. Man kann nicht Zeitmietverträge in der alten Form untersagen, wenn man keine Regelung für Mietverträge vor dem 01.09.2001 schafft, die durch Nachmieterstellung nach dem 01.09.2001 ( mit einer zeitlichen Befristung, die aber nun nicht mehr erlaubt wird ) an einen anderen Mieter übergehen sollen.
Gruss Günter