Hallo,
grundsätzlich gilt, was im Mietvertrag vereinbart ist. Neue Fristen wurden mit dem neuen Mietrecht nicht geschaffen.
Entscheidend ist, wer bei Einzug renoviert hat, ob der Mieter jeweils die Fristen im Mietvertrag zur Durchführung der Schönheitsreparaturen beachtet hat und was zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ist. Hat der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt, muss er sie beim Auszug durchführen. Hat er sie dagegen durchgeführt, hat er nur die jeweils anteiligen Kosten zu tragen, die seit der letzten Renovierung durch Abwohnen entstanden sind. Steht dagegen im Mietvertrag, dass der Mieter unbeachtlich der durchgeführten Schönheitsreparaturen auf jeden Fall bei Auszug renovieren muss, ist die Klausel unwirksam und der Mieter muss nicht renovieren.
Zu beachten ist aber auch, dass auch trotz unwirksamer oder anderweitiger Vereinbarung der Mieter zur Durchführung von Schäden an Tapeten, Heizkörpern und Türen/Fenster verpflichtet sein kann, wenn Tapeten eingerissen sind, Tapeten nicht sauber Kante an Kante verklebt sind, Lackschäden bestehen, es sind Farben und Tapeten verwendet worden, die nicht dem üblichen Geschmack des Durchschnitts der Bürger entspricht.
Angenommen, ein Mieter kündigt seinen seit 1995 bestehenden
Mietvertrag und will aus der Wohnung raus.
Welche Fristen sind dabei zu beachten? Die , die im
Mietvertrag stehen oder die, die nach dem neuen Gesetz gelten?
Muß er den Teppich, der bei Einzug schon vorhanden war
ersetzen oder ist das nach so langer Mietdauer Vermietersache?
Hat der Mieter Schäden am Teppichbiden verursacht ist er für die Schäden haftbar. Ein Teppichboden hat eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 10 Jahren bei mittlerer Qualität. Dies bedeutet, dass nun zu berehcnen ist, welcher Anteil pro Jahr anfällt und wie lange der Teppichboden liegt. Liegt er z.B. acht Jahre dann Preis/1o Jahre*8 Jahre=abgewohnte Kosten. Neupreis - Restpreis gleich Restwert, der vom Mieter zu erstatten wäre.
Zum Beispiel ist auch schon lange die Türe der Duschabtrennung
kaputt.
Hat mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun. Dies ist ein Schaden, der dem Vermieter während der Mietzeit zu melden war. Die unterlassene Meldung kann zu einem Schadenersatzanspruch zumindest neu für alt ( wie oben beim Teppichboden) führen.
Mieter mit Haftpflichtversicherungen können zwar versuchen solche Schäden der Versicherung zu melden, aber ich stelle fest, dass es immer mehr Versicherungen gibt, die zahlen nicht mehr , wenn der Mieter den Schaden erst bei Auszug meldet und dann gleich mehrere Fälle.
Wie sieht es aus mit Schönheitsreparaturen, die nie gemacht
wurden? Können die nachgefordert werden(waren im Mietvetrag
mit Fristen geregelt) bzw. gibt es Maßstäbe, Urteile nach
denen man sich richten könnte (Links ?)?
Das Mietverhältnis ist aber noch ordentlich. Wir verstehen uns
gut.
siehe oben. Wer die Fristen nie eingehalten hat muss bei Auszug renovieren. Daran denken, es betrifft auch - sofern Holztüren vorhanden sind - die Innentüren, Fensterrahmen und Heizkörper.
Gruss Günter