Moin Günter,
hat sich nicht in der letzten Zeit da was geändert?
Ich meine die Kündigungszeiten für den Mieter wären auf max. 6
Monate herabgesetzt worden, wobei die Kündigungsfrist der
Vermieters auf 12 Monaten festgeschrieben ist. Beides für
langjährige Verträge.
Hallo,
der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat tatsächlich 2001 für alle Mieter mit der SPD-Grünen-Mehrheit durchgesetzt, dass ein Mieter grundsätzlich, egal wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde, nur drei Monate Kündigungsfrist haben soll. Hierbei hat der Ausschuss in unverantwortlicher Art wissentlich gegen geltendes Recht verstossen. Der Ausschuss hat den Bestandsschutz von Verträgen, die der Gesetzgeber nicht ändern kann, wenn sie bei Abschluss geltenden Recht entsprochen haben, ignoriert. Dann hat der Ausschuss sich geweigert einer Übergangsregelung zuzustimmen. Mit dieser Weigerung aber war die rechtliche Lösung nicht zulässig. Wir, die wir mit solchen Verträgen und Regeln zuz tun haben, haben uns gefragt, welche Flaschen hier denn Ahnung von Recht haben. Es kam wie es kommen musste.
Die Gerichte haben das, was im Bundestag verbockt wurde, wieder auf den Boden des Rechts gebracht. Mit mehreren gleichlautenden Urteilen des BGH ( z.B. VIII ZR 240/02 ) wurde festgestellt, dass die vor dem 01.09.2001 vereinbarten Kündigungsfristen auch weiterhin gültig sind. Auch Verträge mit der Verlängerungsklausel sind gültig.
In der Zwischenzeit hat der BGH sogar die Regeln des Zeitmietvertrages wegen dessen starren Richtung aufgelockert. Da nach § 575 BGB einezeitliche Befristung ohne Grund des Vermietes nicht möglich ist, musste das höchste Gericht nun Rahmenbedingungen schaffen, die zwar kein Zeitmietverhältnis ( befristetes Mietverhältnis) ermöglichen, aber erlauben, einen Mietvertrag mit einer zeitlichen Befristung abzuschliessen. Mieter oder Vermieter oder beide vereinbaren nun einfach, dass eine oder beide Seiten vor Ablauf einer gewissen Zeit auf die Kündigung verzichten.
Die Regeln, dass ein Mieter auf jeden Fall die Wohnung zu verlassen hat, nach Ablauf einer Frist, auch wenn sich beim Vermieter diese Voraussetzungen geändert haben, die bei Vertragsabschluss Grund der Befristung waren, bleiben unverändert. Empfehlung hier: Das Mietverhältnis wird ab xx.xx.xxxx stillschweigend fortgesetzt.
Nun kommt aber - wie hier das Problem auf - dass zwar die Verlängerung zulässig ist, jedoch für die Restzeit eines Mietvertrages bei einer zeitlichen Befristung kein weiterer Zeitmietvertrag mit einem Nachmieter vereinbart werden kann, wenn dieser nicht die Kriterien des Zeitmietvertrages seit 01.09.2001 erfüllt. Gleichzeitig besteht jedoch - im völligen Widerspuch - wegen der fehlenden Übergnagsregelung - die Vorschrift, dass ein Mieter einen Nachmieter suchen darf, wenn dies vereinbart ist und dieser in den bestehenden Mietvertrag einzutreten hat. Irgendwann wird auch hier ein Gericht diesem Unfug ein Ende bereiten.
Im Übrigen sind derzeit etwa acht Urteile ergangen, die das Mietrechtsrefomgesetz mit einer schallenden Ohrfeige versehen, aber auch, in vielen Fällen wird die heutige Regelung erheblich zum Nachteil der Mieter ausgelegt.
Gruss Günter