Kündigungsfristen

Hallo,
ein Mieter (alleinstehend) wohnt seit 22 Jahren zur Miete in einer Eigentumswohnung. Der ursprüngliche Mietvertrag wurde nie angepasst, die Miete hat sich seither (das gibt es tatsächlich) nicht geändert. Der Vermieter ist mittlerweile verstorben, die Erben behielten den Mietvertrag unverändert bei.

Nun aber ist dieser besagte Mieter nicht mehr in der Lage seinen Haushalt selbst zu besorgen, er wird pflegebedürftig und wird nach kurzem Krankenhausaufenthalt direkt in ein Pflegeheim eingewiesen.

Klar, dass die Wohnung gekündigt werden muß. Aber ist es auch klar, dass er diese Wohnung (neben den nicht unerheblichen Kosten für das Pflegeheim) für die Dauer von einem Jahr (so sieht der Mietvertrag es vor) weiterbezahlen muß? (Die entsprechende FAQ:1261 bzw. FAQ:887 habe ich natürlich zu Rate gezogen.)

Und um die Frage gleich weiterzuführen: Wie sähe das im Falle des Todes dieses Mieters aus? „Erbt“ der Vermieter mit oder gelten da andere, verkürzte Kündigungszeiten?

Gibt es Präzedenzfälle, Urteile in vergleichbaren Fällen?

Gruß
Eckard

Moin Eckhard,
ähnliches Problem steht bei mir an.
Es gibt da soweit ich weiss eine Sonderregelung mit 3-monatiger Kündigungsfrist. Da die Wohnungsräumung auch eine gewisse Zeit dauert.
Auf eine Antwort zu diesem Thema warten wir wohl beide auf *unser Günter W*
Gruß
Dirk m.

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Hallo Eckard,

ein Mieter (alleinstehend) wohnt seit 22 Jahren zur Miete in
einer Eigentumswohnung. Der ursprüngliche Mietvertrag wurde
nie angepasst, die Miete hat sich seither (das gibt es
tatsächlich) nicht geändert. Der Vermieter ist mittlerweile
verstorben, die Erben behielten den Mietvertrag unverändert
bei.

Nun aber ist dieser besagte Mieter nicht mehr in der Lage
seinen Haushalt selbst zu besorgen, er wird pflegebedürftig
und wird nach kurzem Krankenhausaufenthalt direkt in ein
Pflegeheim eingewiesen.

Klar, dass die Wohnung gekündigt werden muß. Aber ist es auch
klar, dass er diese Wohnung (neben den nicht unerheblichen
Kosten für das Pflegeheim) für die Dauer von einem Jahr (so
sieht der Mietvertrag es vor) weiterbezahlen muß? (Die
entsprechende FAQ:1261 bzw. FAQ:887 habe ich natürlich zu Rate
gezogen.)

Der Mieter hat auch bei Erkrankung nach der derzeitigen Rechtslage keinen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses. Der Vermieter muss jedoch der Nachmieterstellung zustimmen.

Und um die Frage gleich weiterzuführen: Wie sähe das im Falle
des Todes dieses Mieters aus? „Erbt“ der Vermieter mit oder
gelten da andere, verkürzte Kündigungszeiten?

Im Todesfall des Mieters erben die Erben den Mietvertrag. Treten sie das Erbe nicht an, muss dies dem Vermieter innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters und dem Nachlassgericht sofort mitgeteilt werden. Die ablehnenden Erben können zu nichts heran gezogen werden. Wird geerbt, muss der Erbe die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag tragen ( Schönheitsreparaturen , Schadensbeseitigung) und er muss das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten bis spätestens 3. Werktag eines Monats kündigen.

Gibt es Präzedenzfälle, Urteile in vergleichbaren Fällen?

Hier gelten die Vorschriften des § 563 , 563 a, 563 b , 564 BGB.

Gruss Günter

Danke Günter.
Das ist bitter. 12 Monatsmieten reißen ein gewaltiges Loch in die Kalkulation. Gleichzeitig will ja auch noch das Pflegeheinm gezahlt werden.

Allerdings hätte sich der Mieter (da die Pflegebedürftigkeit ja absehbar war) bei genügender Voraussicht nicht nur einen Pflegeplatz nach eigenem Wunsch suchen können. So mußte er den Pflegeplatz akzeptieren, der gerade zufällig frei war. Darüber hinaus hätte er auch noch mehrere tausend Euro auf dem Konto behalten, die jetzt der Vermieter für sich verbuchen kann.

Hier rächt sich ganz deutlich, dass nicht vorausschauend geplant wurde.

Danke noch einmal für die rasche, umfassende und kompetente Antwort.
Gruß
Eckard

Moin Günter,
hat sich nicht in der letzten Zeit da was geändert?
Ich meine die Kündigungszeiten für den Mieter wären auf max. 6 Monate herabgesetzt worden, wobei die Kündigungsfrist der Vermieters auf 12 Monaten festgeschrieben ist. Beides für langjährige Verträge.
Gruß
Dirk m.

Moin Günter,
hat sich nicht in der letzten Zeit da was geändert?
Ich meine die Kündigungszeiten für den Mieter wären auf max. 6
Monate herabgesetzt worden, wobei die Kündigungsfrist der
Vermieters auf 12 Monaten festgeschrieben ist. Beides für
langjährige Verträge.

Hallo,

der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat tatsächlich 2001 für alle Mieter mit der SPD-Grünen-Mehrheit durchgesetzt, dass ein Mieter grundsätzlich, egal wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde, nur drei Monate Kündigungsfrist haben soll. Hierbei hat der Ausschuss in unverantwortlicher Art wissentlich gegen geltendes Recht verstossen. Der Ausschuss hat den Bestandsschutz von Verträgen, die der Gesetzgeber nicht ändern kann, wenn sie bei Abschluss geltenden Recht entsprochen haben, ignoriert. Dann hat der Ausschuss sich geweigert einer Übergangsregelung zuzustimmen. Mit dieser Weigerung aber war die rechtliche Lösung nicht zulässig. Wir, die wir mit solchen Verträgen und Regeln zuz tun haben, haben uns gefragt, welche Flaschen hier denn Ahnung von Recht haben. Es kam wie es kommen musste.

Die Gerichte haben das, was im Bundestag verbockt wurde, wieder auf den Boden des Rechts gebracht. Mit mehreren gleichlautenden Urteilen des BGH ( z.B. VIII ZR 240/02 ) wurde festgestellt, dass die vor dem 01.09.2001 vereinbarten Kündigungsfristen auch weiterhin gültig sind. Auch Verträge mit der Verlängerungsklausel sind gültig.

In der Zwischenzeit hat der BGH sogar die Regeln des Zeitmietvertrages wegen dessen starren Richtung aufgelockert. Da nach § 575 BGB einezeitliche Befristung ohne Grund des Vermietes nicht möglich ist, musste das höchste Gericht nun Rahmenbedingungen schaffen, die zwar kein Zeitmietverhältnis ( befristetes Mietverhältnis) ermöglichen, aber erlauben, einen Mietvertrag mit einer zeitlichen Befristung abzuschliessen. Mieter oder Vermieter oder beide vereinbaren nun einfach, dass eine oder beide Seiten vor Ablauf einer gewissen Zeit auf die Kündigung verzichten.

Die Regeln, dass ein Mieter auf jeden Fall die Wohnung zu verlassen hat, nach Ablauf einer Frist, auch wenn sich beim Vermieter diese Voraussetzungen geändert haben, die bei Vertragsabschluss Grund der Befristung waren, bleiben unverändert. Empfehlung hier: Das Mietverhältnis wird ab xx.xx.xxxx stillschweigend fortgesetzt.

Nun kommt aber - wie hier das Problem auf - dass zwar die Verlängerung zulässig ist, jedoch für die Restzeit eines Mietvertrages bei einer zeitlichen Befristung kein weiterer Zeitmietvertrag mit einem Nachmieter vereinbart werden kann, wenn dieser nicht die Kriterien des Zeitmietvertrages seit 01.09.2001 erfüllt. Gleichzeitig besteht jedoch - im völligen Widerspuch - wegen der fehlenden Übergnagsregelung - die Vorschrift, dass ein Mieter einen Nachmieter suchen darf, wenn dies vereinbart ist und dieser in den bestehenden Mietvertrag einzutreten hat. Irgendwann wird auch hier ein Gericht diesem Unfug ein Ende bereiten.

Im Übrigen sind derzeit etwa acht Urteile ergangen, die das Mietrechtsrefomgesetz mit einer schallenden Ohrfeige versehen, aber auch, in vielen Fällen wird die heutige Regelung erheblich zum Nachteil der Mieter ausgelegt.

Gruss Günter

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