Hallo!
Ich bin auf folgendes Problem gestoßen und vielleicht weiß ja jemand von euch da besser Bescheid:
Für die Abrechnung von Betriebskosten heißt es ja in § 556 Abs. 3 BGB, daß die Abrechnung dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen muß. Nun steht dieser Paragraph ja im Untertitel 2 = „Mietverhältnisse über Wohnraum“.
Konsequenterweise habe ich in zwei BGB-Kommentierungen ( Palandt und ein Kurzkommentar zum „neuen Mietrecht“ ) gefunden, daß diese Vorschrift ausschließlich für die Wohnraummiete, nicht aber für Mietverhältnisse über gewerblich genutzte Räume gilt.
Allerdings waren beide Kommentar nicht in allerneuester Fassung ( beide 2002) und an neuere komme ich gerade nicht heran…
Ein Blick ins Internet hat zwar etliche Seiten ausgeworfen, auf denen die 12-Monatige Abrechnungsfrist erwähnt wird, eine Aussage darüber, ob sie auch bei gewerblichen Vermietungen gilt, habe ich aber nirgends gefunden. ( Und leider geht es in den Beispielfällen auch immer um Wohnraum :-/ ).
Daher die Frage: Muß auch bei Vermietung von gewerblichen Räumen innerhalb von 12 Monaten abgerechnet werden, und wenn ja, woraus ergibt sich das ( denn § 556 Abs. 3 könnte aufgrund seiner systematischen Stellung allenfalls analog angewendet werden…)?
Danke schon mal im Voraus und einen schönen Tag noch,
Silke
Hallo Silke,
Für die Abrechnung von Betriebskosten heißt es ja in § 556
Abs. 3 BGB, daß die Abrechnung dem Mieter innerhalb von 12
Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen muß. Nun
steht dieser Paragraph ja im Untertitel 2 = „Mietverhältnisse
über Wohnraum“.
Konsequenterweise habe ich in zwei BGB-Kommentierungen (
Palandt und ein Kurzkommentar zum „neuen Mietrecht“ )
gefunden, daß diese Vorschrift ausschließlich für die
Wohnraummiete, nicht aber für Mietverhältnisse über gewerblich
genutzte Räume gilt.
Allerdings waren beide Kommentar nicht in allerneuester
Fassung ( beide 2002) und an neuere komme ich gerade nicht
heran…
Diese Auffassung in pallandt ist heute noch zutreffend. Jedoch vertritt/vertrat, seit drei Jahren leider nicht auf dem Markt und wahrscheinlich keine Neuauflage mehr, Sternel die Auffassung, dass die Vorschriften im Wohnraummietrecht auch für Gewerberäume dann anzuwenden sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinnbart ist. Mir scheint, mit Ausnahmen wie der Vereinbarung von Nebenkosten, die nicht im Wohnraummietrecht zulässig sind, mit Reparaturvereinbarungen ( um einige zu nennen ) sind tatsächlich im Rückgriff die Vorschriften aus dem Wohnraummietrecht anzuwenden. Es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.
Ein Blick ins Internet hat zwar etliche Seiten ausgeworfen,
auf denen die 12-Monatige Abrechnungsfrist erwähnt wird, eine
Aussage darüber, ob sie auch bei gewerblichen Vermietungen
gilt, habe ich aber nirgends gefunden. ( Und leider geht es in
den Beispielfällen auch immer um Wohnraum :-/ ).
Daher die Frage: Muß auch bei Vermietung von gewerblichen
Räumen innerhalb von 12 Monaten abgerechnet werden, und wenn
ja, woraus ergibt sich das ( denn § 556 Abs. 3 könnte aufgrund
seiner systematischen Stellung allenfalls analog angewendet
werden…)?
Ich würde die Frage bejahen, aber, nach dem Drunter und Drüber der derzeitigen Urteilsflut im Mietrecht und den zahlreichen Änderungen und Ausserkraftsetzungen des bisherigen Mietrechts ist mit allem zu rechnen.
Gruss Günter
Hallo Günter!
Danke für die schnelle Reaktion!
Wäre es nicht toll, wenn man in der Juristerei mal eine Frage einfach mit ja oder nein beantworten könnte *gggg*…?
Mir ist noch folgende Überlegung zu deinem Standpunkt in den Sinn gekommen: Wenn man annähme, daß ohne anderslautende Vereinbarung die Wohnmietvorschriften auch für andere Räumlichkeiten gelten, würde das dann nicht § 578 BGB zuwiderlaufen ( den ich beim Weiterblättern noch entdeckt habe). Der enthält doch eigentlich extra eine Auflistung der Vorschriften die auch auf Nicht-Wohnräumlichkeiten anwendbar sind. Müßte man nicht eigentlich annehmen, das der Gesetzgeber sich etwas dabei gedacht hat, wenn er einige Regelungen für ausdrücklich anwendbar erklärt und andere nicht? (Nicht das unsere Gesetzgeber immer besonders logisch sind, aber…*ggg*)…
Ist nur so ein Gedanke. Letztlich wird man im Streitfall wohl einfach abwarten müssen, was der Richter meint.
Danke nochmal und Grüße,
Silke