Folgendes Fallbeispiel:
Wohndauer der Mieter: 8 Jahre in einem Zweifamilienhaus.
Dann: Verkauf an neuen Eigentümer; Eigentümer zieht in die freie Wohnung ein
und kündigt sofort nach § 573a BGB mit verlängerter Kündigungsfrist von drei
Monaten.
Hat hier der Mieter überhaupt eine Chance, gegen die Kündigung vorzugehen?
Was passiert, wenn der Mieter keinen passenden Ersatzwohnraum findet?
Wer kann hier Auskunft geben. Ich danken im voraus.
Folgendes Fallbeispiel:
Wohndauer der Mieter: 8 Jahre in einem Zweifamilienhaus.
Dann: Verkauf an neuen Eigentümer; Eigentümer zieht in die
freie Wohnung ein
und kündigt sofort nach § 573a BGB mit verlängerter
Kündigungsfrist von drei
Monaten.
Hat hier der Mieter überhaupt eine Chance, gegen die Kündigung
vorzugehen?
Was passiert, wenn der Mieter keinen passenden Ersatzwohnraum
findet?
Hallo,
in den Fällen der Kündigung nach § 573 a BGB kann der Mieter zwar unter Bezug auf die Härtefallregelung Widerspruch erheben, was aber relativ wenig Sinn macht. Die Gerichte haben hier keinen Spielraum.
Wenn die acht Jahre überschritten sind hat der Mieter in diesem Fall ja zwölf Monate Zeit. Unter acht Jahre immerhin noch neun Monate.
In Fällen des § 573a BGB sollte der Mieter den Vermieter verständigen, dass er sich um eine Wohnung bemüht. Gleichzeitig sollte der Mieter schriftlich versuchen mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass er, der Mieter, wenn er Wohnraum findet, mit einer Vorankündigungs-Frist von vier Wochen zum Monatsende das Mietverhältnis beenden kann. Diese Lösung ist auch für den Vermieter sinnvoll. Ansonsten würde der Mieter auf den Kündigungstermin fixiert werden und die Chance, zu diesem Zeitpunkt keine Wohnung zu finden ist erheblich höher als die Chance, während des noch bestehenden Mietverhältnisses kurzfristg etwas zu finden und ausziehen zu können.
Ein Vermieter, der ohnehin selbst die Räume bewohnen will, wird hiergegen kaum etwas einzuwenden haben.
Gruss Günter