Hallo,
wenn ein Heizkessel ersetzt wird, ist das normalerweise Erhaltungsaufwand, mit dem Mieter nicht zu tun haben.
Wenn aber ein 15 Jahre alter Kessel gegen einen neuen ausgetauscht und gleichzeitig auf Brennwert umgestellt wird, sparen die Mieter dadurch Jahr um Jahr Heizkosten.
Können sie deshalb nicht auch an den Umstellungskosten beteiligt werden? Wenn ja, in welchem Umfang?
Gruß
Peter
Hallo,
wenn ein Heizkessel ersetzt wird, ist das normalerweise
Erhaltungsaufwand, mit dem Mieter nicht zu tun haben.
Wenn aber ein 15 Jahre alter Kessel gegen einen neuen
ausgetauscht und gleichzeitig auf Brennwert umgestellt wird,
sparen die Mieter dadurch Jahr um Jahr Heizkosten.
Können sie deshalb nicht auch an den Umstellungskosten
beteiligt werden? Wenn ja, in welchem Umfang?
Hallo peter,
es gibt die Möglichkeit, unter Vorankündigung einer Dreimonatsfrist, eine Modernisierung vorzunehmen. Die Gesasmtkosten des neuen Kessels müssen dann unter Abzug der Reparaturkosten des alten Kessels berechnet werden. Allerdings ist es nicht sinnvoll,wenn Fenster und Türen zugig sind und keine Wärmedämmung im Haus vorhanden ist. Sparen kann der Mieter nur wenn er auch tatsächlich Einfluss auf die Beheizung hat. Diesen Einfluss hat er in der Regel nicht wenn keine ausreichenden Fenster, Türe und Wärmedämmungen vorhanden sind. Der Differenzbetrag ist dann auf 11 % auszurechnen. Der sich hieraus ergebende Jahresbetrag ist monatlich auf die Gesamtwohnfläche aller Wohnungen aufzuteilen. Der Vermieter muss aber vor den Arbeiten dem Mieter die etwaige Höhe der neuen Mieterhöhung aus Modernisierung darlegen. Diese Berechnung ist umfangreich und kompliziert und sollte beim Vermieter nur von einem Fachmann im Mietrecht und bei einem Mieter ebenso durch einen Fachmann für Mietrecht geprüft werden.
Wird die Modernisierung nicht angekündigt so kann der Vermieter einé Mieterhöhung auf der Modernisierungsbasis zwar auch mit einer zeitlichen Verzögerung von sechs Monaten erklären, aber hier wird es noch komplizierter. ´
Selbstverständlich könnte der Vermieter im Rahmen der ortsüblichen Mieten hier eine Mieterhöhung erklären.
Gruss Günter
Hallo Günter,
vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Die Gesamtkosten des neuen Kessels müssen dann unter Abzug der
Reparaturkosten des alten Kessels berechnet werden.
Kaputt ist der Kessel nicht. Können dann nach deiner Ansicht die gesamten Kosten aufgeteilt werden?
Allerdings verschlechtern sich die Abgaswerte des Kessels von Jahr zu Jahr, in einigen Jahren muss er deshalb aus rechtlichen Gründen ersetzt werden, selbst wenn er dann immer noch fehlerfrei funktionieren sollte. Schränkt das die Höhe der Anrechnungsmöglichkeit ein?
Oder müsste man, weil der Kessel schon 15 Jahre alt ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass es Erhaltungsaufwand ist?
Gruß
Peter
Hallo Peter,
Die Gesamtkosten des neuen Kessels müssen dann unter Abzug der
Reparaturkosten des alten Kessels berechnet werden.
Kaputt ist der Kessel nicht. Können dann nach deiner Ansicht
die gesamten Kosten aufgeteilt werden?
Dann wäre es ohnehin eine Modernisierung. Sie ist umlagefähig mit 11 % der Gesamtkosten pro Jahr und umzurechnen auf Wohnflächen. In den Fällen muss ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Sodann sind die Kosten in Abzug zu bringen, die durch das Alter des alten Behälters abzusetzen sind, würde dieser neu beschafft.
zum besseren Verständnis : Wer doppelte verglaste Fenster einetzen will und normal verglaste Fenster austauscht muss bei den Kosten die Kosten in Ansatz brinen, die durch den Einbau neubeschafften einfachverglaster Fenster anfallen würden. Die Differenz zur Doppelverglassung ist umlagefähig. Müssten die Fenster aber ohnehin wegen Mängel ( undicht ) ausgetauscht werden, können die Kosten nur umgelegt werden, wenn der Vermieter beweisne kann, dass die Einsparungen bei den Heizkosten höher sind als die zu erwartende Mieterhöhung monatlich ist.
Allerdings verschlechtern sich die Abgaswerte des Kessels von
Jahr zu Jahr, in einigen Jahren muss er deshalb aus
rechtlichen Gründen ersetzt werden, selbst wenn er dann immer
noch fehlerfrei funktionieren sollte. Schränkt das die Höhe
der Anrechnungsmöglichkeit ein?
ja, spätestens dann, wenn er wegen gesetzlicher Vorschriften ausgtauscht werdne muss hat der Vermieter ein Problem mit der Umlage als Modernisierung.
Oder müsste man, weil der Kessel schon 15 Jahre alt ist,
grundsätzlich davon ausgehen, dass es Erhaltungsaufwand ist?
Durch die Anrechnung des Altwertes des Kessels ist dieser Erhaltungswert ( als Instandhaltung ) berücksichtigt. Bei den Kosten sind daher die notwendigen Kosten von dem Neupreis abzusetzen.
Gruss Günter