Hallo,
allerdings wäre ich auch hier mit der rechtlichen Würdigung
(„Nötigung“ und „Diebstahl“) sehr vorsichtig, die meines
Erachtens hier kaum vorliegen dürften, wenn der Vermieter in
der irrigen Annahme eines bestehenden Pfandrechts handelt und
die Sachen nicht sofort weiterverkauft, sondern bis zu einer
Zahlung bei sich bunkert.
Moment. Eingangs wird dargelegt, dass sich der Vermeietr deisen Sachen aus der Wohnung geholt hat. Dieses Recht steht ihm aber nicht zu. Er kann das Pfandrecht erklären, er darf aber das Pfand nicht wegnehmen und er darf keinesfalls unpfändbare Gegenstände wegnehmen. Zudem kommt er mit Dritten in die Wohnung. Eine irrige Annahme - ob rechtlich dann nicht dies vorgegegeben wird ist eine andere Sache - darf in dem Fall kaum angenommen werden. Es war Absicht des Vermietrs dem Mieter auch unpfändbares Eigentum zu entziehen.
„Kriminell“, so wie du es bezeichnest, sind meiner Meinung
nach eher die Mieter, die nicht zahlen und bei dem Vermieter
bis zur Räumung oft 20.000 bis 50.000 Euro Schaden
verursachen.
Ich halte mich hier einfach an die juristische Sprache. Kriminell kann der Mieter eben nicht handeln, wenn er die Miete nicht bezahlt. Es sei denn er war völlig verschuldet, hat die EV geleistet und wusste bei Anmietung der Wohnung, dass er die Miete nicht aufbringen kann. Wer aus irgend welchen anderen Gründen in Mietrückstand gerät ist kein Krimineller. Wobei mich persönlich ärgert, dass es allzu viele Mieter gibt, die durch Arbeitsplatzverlust, durch Trennung, durch Todesfälle, durch andere wirtschaftliche Probleme erst tätig werden, wenn alles zu spät ist.
Wie immer sollte man beide Seiten kennen. Ich bearbeite gerade
einen Fall, bei dem der Mieter bis zur Zahlung der Kaution ein
paar Wertgegenstände übergeben hat und nun behauptet, der
Vermieter hätte sie ihm gestohlen und Strafanzeige erstattet
hat. Jetzt steht der Vermieter am Pranger … du siehst, es
gibt auch noch die andere Seite.
Mir sind diese Probleme durchaus geläufig. Sorry, ich würde Deinem Mandanten mit äussersten Zweifel begegnen. Wer Wertgegenstände zum Ausgleich von Schulden entgegen nimmt kann mir nicht glaubhaft erklären, dass er hierfür keinerlei schriftliche Erklärung hat, warum er in Besitz der Werte ist. Er kann diese Werte doch letztlich bei keinem seriösen Gold- und/oder Silberhändler verkaufen, weil er keinen Beweis hat, dass die Gegenständen sein Eigentum sind.
Ich hatte auch schon den Fall, dass eine Mieterin erklärt hat ( der Hausbesitzer hatte einen Schlüssel ), dass er in ihrer Abwesenheit in die Wohnung ist und dort erst das am Morgen von der Bank abgeholte Geld für einen Mietrückstand, das in der Wohnung gelegen haben soll, gestohlen habe. Das Problem war, dass der Vermieter in Abwesenheit der Mieterin tatsächlich die Wohnung betreten hat.
Vermieter, die ausrasten,
kann ich sehr gut verstehen. Hier wäre der Gesetzgeber
gefragt, damit eine schnellere Kündigungsmöglichkeit des
Vermieters möglich wäre.
Hier haben wir doch mehrere Grundprobleme. Eine schnellere Kündigungsmöglichkeit hat ja keinen Sinn wenn die Mieterin nicht geht. Und dass es solange geht, da sind wir doch auch nicht ganz unschuldig. Da ersetzt Schriftsatz Schriftsatz. Ausrede ersetzt Begründung, Behauptung ersetzt Beweis, fachliche Qualifikation ist oftmals Mangelware im Kündigungsrechtsstreit/Räumungsverfahren, dann hat eine Seite keine Zeit, dann wechselt der Richter, dann benötigt wieder eine Seite eine Beweisaufnahme usw. Du kennst es ja. Der einzige der sich dabei sont ist der Mieter. Der Vermieter hat längst aufgegeben, weil er längst erkannt hat, dass er in den Mühlen von Justiz und Anwälten zermahlen wird. Vor allem aber weiss er, dass er sein letztes Geld opfern darf und nicht weiss, was er als Gegenleistung erhält. Das Problem ist nicht das Recht. Es ist der Apparat und die Beteiligten.
Wir versuchen in solchen Fällen mit dem Vermieter und der Gemeinde/Stadt abzuklären, wohin die Mieter kommen nach dem Räumungsverfahren. Wobei es für die Kommune dann durchaus rechtliche Probleme gibt, wenn jemand in eine Wohnung kommt, eine Wohnung zur Zusage erhält, bevor die Räumungsklage durch ist. Denn eine vorherige Zusage ist letztlich eine mietvertragliche Zusage und hat mit der Einweisung nichts mehr zu tun. Also wäre später eine Umsetzung nicht möglich. Ich hábe diesen Monat drei Räumungsklagen und werde in allen als Vertreter der Beklagten „Anerkenntnis“ erklären
Eine schnellere Kündigungsfrist hat andere Nachteile. Wir wissen, dass es Vermieter gibt, die schon die Mitteilung eines Mangels, den sie sogar schriftlich vom Mieter fordern zum Anlass der Kündigung nehmen, wenn der Mieter wie vorgeschrieben zur Beseitigung auffordert. Und wir wissen doch auch, dass der Gesetzgeber nicht das ordentliche Vorgehen eines Vermieters oder Mieters geregelt hat sondern Reglungen schaffen musste, weil es in beiden Lagern zahlreiche „Schwarze Schafe“ gibt.
Wir werden das System nicht ändern, auch nicht ändern können, weil eben die beteiligten Personen sich nicht ändern werden. Solange sich die Verbandsfunktionäre auf beiden Seiten als Generäle mit dem allein selig machenden Anspruch betrachten und das Mietverhältnis der beiden Parteien als ihr persönliches Schlachtfeld nutzen ändert sich nichts.
Und solange der Räumungsrechtsstreit für unsere Seite ein lukratives Geschäft ist, im Gegensatz zu anderen mietrechtlichen Problemen, wird es immer zu monatelangen bis jahrelangen Streitigkeiten kommen.
Gruss Günter