Nur zur Sicherheit

Hallo,

ein Mieter hat seine Wohnung gekündigt bekommen. Die Zeit vom Tag des Einzuges (auch der Tag, an dem der Mietvertrag begann) bis zum Tag des Auszuges (auch der Tag, an dem der Vertrag endet) beträgt weniger als ein Jahr (10 Monate).
Im Mietvertrag steht, dass die Wohnung gereinigt und gesäubert übergeben werden muss.
Beim Einzug erwähnte der Vermieter mündlich, dass die Wohnung aber weiß gestrichen abgegeben werden muss.
Des weiteren steht in diesem (standart) Mietvertrag, dass Renovierungen alle 3, bzw. 5 und 7 Jahre (je nach Räumlichkeit) durchgeführt werden müssen. Da aber der Mieter nicht einmal ein Jahr die Mietsache bewohnte, entfällt wohl dieser Absatz.
Ausserdem enthält der Mietvertrag einen Abschnitt, indem Schönheitsreperaturen durchgeführt werden müssen. Was fällt unter Schönheitsreperaturen?
Ist der Mieter, trotz eindeutiger Sachlage - im Mietvertrag steht nichts von einer Renovierung, mündliche Absprachen wurden lt. Mietvertrag nicht getroffen - verpflichtet die Wohnung zu renovieren (weiß streichen)? Die Wohnung wurde beim Einzug vom Mieter bereits gestrichen, allerdings in hellen Pastelltönen, also nicht weiß.

Arbeiten wie das verputzen der Bohrlöcher, ausbessern kleinerer Schäden etc. wird der Mieter selbst verständlich durchführen. Auch das gründliche reinigen der Wohnung.

Verständlich, das der Mieter das erneute streichen nicht nach einem 3/4 Jahr erneut durchführen möchte auf eigene Kosten, zumal die Deckenhöhe ca. 3,70 beträgt auf ca. 80 qm. Dies würde einen enormen Zeit,- Kostenaufwand bedeuten. Und wenn es nicht im Mietvertrag steht, kann man sich diese Ausgabe und Investition an Zeit doch ersparen?!

Vielen Dank

Hier mal eine dpa Meldung zu dem Thema (recht aktuell) :

Berlin (dpa/gms) - Mieter müssen beim Auszug Renovierungen oder Schönheitsreparaturen nur dann vornehmen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und «wirksam» vereinbart wurde.

Nicht gestrichen oder tapeziert werden muss, wenn im Vertrag nur vermerkt ist, die Wohnung müsse «besenrein», «vertragsgemäß» oder «bezugsfertig» übergeben werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.

«Wirksam», also zulässig, sind zum Beispiel Klauseln, die den Mieter verpflichten, Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre zu renovieren, Wohn- und Schlafräume, Diele und Toiletten alle fünf Jahre und Nebenräume alle sieben Jahre. Die Fristen beginnen mit dem Einzug oder der jeweils jüngsten Renovierung des Mieters.

«Unwirksam» sind dagegen Vertragsabsprachen, die festlegen, dass der Mieter beim Auszug auf jeden Fall renovieren muss. Gleiches gilt für Verträge, in denen es heißt, der Mieter müsse schon «beim Einzug», «bei Bedarf» oder «sobald erforderlich» renovieren.

© dpa - Meldung vom 13.05.2004 09:32 Uhr

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Hallo Timo, hallo andreas,

ich behaupte, dass eine vertragliche Pflicht jedenfalls nicht aus den
Schönheitsreparaturen besteht.

Allerdings würde ich trotzdem davon ausgehen, dass die Wohnung weiss
zu übergeben ist. Denn Du hast sie höchstwahrscheinlich so bekommen
(auch evtl. schon etwas angegraut) und jetzt ist sie pastellig.

Hättest Du weiss gestrichen, wäre es wohl keine Pflicht und kein
Problem. Aber auch wenn ich die Farbe nicht gesehen habe ist eine so
gestaltete Wohnung doch nicht nur eine Frage der Zumutbarkeit,
sondern wohl auch der Vermietbarkeit.

Warum schlägst Du dem Vermieter nicht vor, dass er sich einen
Nachmieter suchen soll und ihn dann fragt, ob er die Wohnung so
nähme. Falls nicht, so würdest Du ihm weiter anbieten, würdest Du in
diesem Fall weissen. Vielleicht lässt er sich drauf ein und
vielleicht behält der Nachmieter Deine Farben?..

Gruß - Jaschiii

Soweit ich weiss gibt es ein Urteil, in dem eine Mieterin recht bekam die Wände in hellblau zu belassen.
Weiss ist kein muss.
Sollte per Google gut zu finden sein.
Es darf nur kein schwarz, etc. sein.

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So einfach ist das wohl nicht…
Hallo Timo,

m. E. ist es so einfach nicht.

Ich habe im Grunde einen ähnlichen Fall mit genau diesen drei Vermerken im Mietvertrag (Renovierung bei Auszug als grundsätzliches Muss, dann die Schönheitsreparaturen (Streichen nach 3, 5 und 7 Jahren) und noch etwas mit einer prozentualen Beteiligung an den Kosten, wenn ich vor Ablauf der Fristen ausziehe). Dazu habe ich im Netz diverse Urteile gefunden, nach denen bei so vielen Vereinbarungen, die sich ja zum Teil widersprechen, eine generelle Renovierungsverpflichtung unwirksam ist. Ich habe jetzt in dieser Wohnung hier 2 Jahre gewohnt, mache die 3 Jahre also auch nicht voll.

Der RA vom örtlichen Mieterbund hat mir definitiv gesagt, ich müsse NICHT streichen. Günter hier aus diesem Forum sah es wieder ganz anders und ist ja auch in der Mieterberatung tätig.

Also: Ansichtssache und - wenn du’s drauf ankommen lässt - wahrscheinlich auch von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Tatsache ist nämlich, dass es zig Urteile in die eine, aber auch in die andere Richtung gibt.

Gruß
Kirsten

Hallo Timo,

hier besteht eine eindeutige Vereinbarung. Jaschii hat hierzu bereits richtigerweise auf die farbliche Gestaltung hingewiesen. Auch das hier im Thread genannte Urteile über hellblaue Fraben trifft schon deshalb nicht zu, weil Du selbst darlegst, dass der Vermieter klar und deutlich erklärt hat " dass die Wohnung weiss gestrichen werden msus". Diese Vereinbarung, wenn auch mündlich ist klar. Pastellfarbig wurde nicht vereinbart.

Der Vermieter kann hier - schon aus der Vertragsverletzung heraus - Vereinbarung weiss - auf eine Renovierung bestehen.

ein Mieter hat seine Wohnung gekündigt bekommen. Die Zeit vom
Tag des Einzuges (auch der Tag, an dem der Mietvertrag begann)
bis zum Tag des Auszuges (auch der Tag, an dem der Vertrag
endet) beträgt weniger als ein Jahr (10 Monate).
Im Mietvertrag steht, dass die Wohnung gereinigt und gesäubert
übergeben werden muss.
Beim Einzug erwähnte der Vermieter mündlich, dass die Wohnung
aber weiß gestrichen abgegeben werden muss.
Des weiteren steht in diesem (standart) Mietvertrag, dass
Renovierungen alle 3, bzw. 5 und 7 Jahre (je nach
Räumlichkeit) durchgeführt werden müssen. Da aber der Mieter
nicht einmal ein Jahr die Mietsache bewohnte, entfällt wohl
dieser Absatz.
Ausserdem enthält der Mietvertrag einen Abschnitt, indem
Schönheitsreperaturen durchgeführt werden müssen. Was fällt
unter Schönheitsreperaturen?

Streichen, Malen und/oder bei Bedarf Tapezieren der Wände, Decken, Fensterrahmen, Innentüren und Heizkörper.

Ist der Mieter, trotz eindeutiger Sachlage - im Mietvertrag
steht nichts von einer Renovierung, mündliche Absprachen
wurden lt. Mietvertrag nicht getroffen - verpflichtet die
Wohnung zu renovieren (weiß streichen)?

Es gibt eine mündliche Vereinbarung ! Weiss. Es wurde eine mündliche Ansprache getroffen. Sie muss nicht im Mietvertrag stehen. Möglicherweise wird es zu einem Beweisproblem für den Vermieter.

Die Wohnung wurde beim

Einzug vom Mieter bereits gestrichen, allerdings in hellen
Pastelltönen, also nicht weiß.

Entgegen der Vereinbarung zum Abschluss des Mietvertrages. Darüber dürfte Einigkeit bestehen.

Arbeiten wie das verputzen der Bohrlöcher, ausbessern
kleinerer Schäden etc. wird der Mieter selbst verständlich
durchführen. Auch das gründliche reinigen der Wohnung.

Verständlich, das der Mieter das erneute streichen nicht nach
einem 3/4 Jahr erneut durchführen möchte auf eigene Kosten,
zumal die Deckenhöhe ca. 3,70 beträgt auf ca. 80 qm. Dies
würde einen enormen Zeit,- Kostenaufwand bedeuten. Und wenn es
nicht im Mietvertrag steht, kann man sich diese Ausgabe und
Investition an Zeit doch ersparen?!

Bin der Meinung wie jaschii. Die farbliche Gestaltung ist der Pferdefuss. Überprüfe den Tipp von Jaschii mit dem Vermieter zu klären, ob sich ein Nachmieter für die Wohnung im jetzigen Zustand findet. Wobei ich nicht weiss, weshalb dem Mieter gekündigt wurde und ob überhaupt noch Gesprächsmöglichkeiten zwischen den Parteien bestehen.

Gruss Günter

Hallo Karsten,

Ich habe im Grunde einen ähnlichen Fall mit genau diesen drei
Vermerken im Mietvertrag (Renovierung bei Auszug als
grundsätzliches Muss, dann die Schönheitsreparaturen
(Streichen nach 3, 5 und 7 Jahren) und noch etwas mit einer
prozentualen Beteiligung an den Kosten, wenn ich vor Ablauf
der Fristen ausziehe). Dazu habe ich im Netz diverse Urteile
gefunden, nach denen bei so vielen Vereinbarungen, die sich ja
zum Teil widersprechen, eine generelle
Renovierungsverpflichtung unwirksam ist. Ich habe jetzt in
dieser Wohnung hier 2 Jahre gewohnt, mache die 3 Jahre also
auch nicht voll.

Der RA vom örtlichen Mieterbund hat mir definitiv gesagt, ich
müsse NICHT streichen. Günter hier aus diesem Forum sah es
wieder ganz anders und ist ja auch in der Mieterberatung
tätig.

Mir sind solche Umstände bekannt. Seit dem Urteil des BGH wird immer wieder der Mieter hingewiesen, dass er überhaupt nichts tun muss. Das Urteil des BGH ging jedoch von einem Fall aus, in dem eben die Quote nicht vereinbart war und zudem auch vereinbart war, dass unabhängig von der Durchführung der Schönheitsreparaturen bei Auszug zu renovieren sei. Dies hat der BGH verworfen. Insbesondere wurde die Vereinbarung aufgehoben, weil der Passus „unabhängig von der Durchführung der Schönheitsreparaturen“ vereinbart war.

Es wird auch hier in naher Zukunft eine höchstrichterliche Entscheidung kommen.

Gruss Günter

Also: Ansichtssache und - wenn du’s drauf ankommen lässt -
wahrscheinlich auch von Gericht zu Gericht unterschiedlich.
Tatsache ist nämlich, dass es zig Urteile in die eine, aber
auch in die andere Richtung gibt.

Gruß
Kirsten

Hallo andreas,

na dann, viel Spaß! Weisst Du eigentlich, dass Mietrechtssachen
(fast) immer am Amtsgericht verhandelt werden? Und weisst Du weiter,
dass die an andere Urteile nicht zwingend gebunden sind, wenn es
nicht Oberinstanzliche sind? Denn wenn man das weiss, dann wundert es
einen auch nicht, warum so viele unterschiedliche Auffassungen zu
diesem und jenem in verschiedenen Teilen der Republik existieren.

Das soll keinesfalls ein Angriff auf Dich sein, aber ich bezweifle
schon, dass sich der Fall a) vergleichen lässt und b) sagt das noch
nix darüber aus, wie dein AG-Bezirk das im Zweifel sieht…

Übrigens habe ich bei google auch auf Anhieb nichts gefunden.

Gruß - Jaschiii

Farbwahl bei Renovierung
Renoviert der Mieter beim Auszug, so muss er sich bei der Farbauswahl für die Wände auf „normale“ Farben beschränken.
Im Interesse des Vermieters, der die Wohnung noch anderweitig vermieten will, darf der Mieter bei der Renovierung allgemein anerkannte Geschmacksgrenzen nicht überschreiten. Nach einem Urteil des LG Berlin sind etwa Farben wie Türkis, Lila, Schwarz oder Rot nicht akzeptabel.
LG Berlin, 1994-11-29, 64 S 213/94

Suchworte renovierung urteil blau streichen
3. Treffer von oben.

Urteil bestätigt vom Landgericht Lübeck

Suchworte renovierung urteil weiss streichen
2. Treffer von oben

Googlen ist ganz einfach, wenn man mit guten Suchworten spielt.
Habe keine 5 Minuten gebraucht :wink:

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Hallo andreas,

jaschii hat aber trotzdem recht. Man muss hier nicht googeln. In der Frage bei Darstellung des Falles in der ersten Mail wird hingewiesen „dass der Vermieter zum Auszug eine weiss gestrichene Wand und Decke verlangt hat“. Dem hat der Mieter nicht widersprochen. Daher liegt eine Individualvereinbarung vor. Diese geht vor.

Gruss Günter

na dann, viel Spaß! Weisst Du eigentlich, dass
Mietrechtssachen
(fast) immer am Amtsgericht verhandelt werden? Und weisst Du
weiter,
dass die an andere Urteile nicht zwingend gebunden sind, wenn
es
nicht Oberinstanzliche sind? Denn wenn man das weiss, dann
wundert es
einen auch nicht, warum so viele unterschiedliche Auffassungen
zu
diesem und jenem in verschiedenen Teilen der Republik
existieren.

Das soll keinesfalls ein Angriff auf Dich sein, aber ich
bezweifle
schon, dass sich der Fall a) vergleichen lässt und b) sagt das
noch
nix darüber aus, wie dein AG-Bezirk das im Zweifel sieht…

Übrigens habe ich bei google auch auf Anhieb nichts gefunden.

Gruß - Jaschiii

Farbwahl bei Renovierung
Renoviert der Mieter beim Auszug, so muss er sich bei der
Farbauswahl für die Wände auf „normale“ Farben beschränken.
Im Interesse des Vermieters, der die Wohnung noch anderweitig
vermieten will, darf der Mieter bei der Renovierung allgemein
anerkannte Geschmacksgrenzen nicht überschreiten. Nach einem
Urteil des LG Berlin sind etwa Farben wie Türkis, Lila,
Schwarz oder Rot nicht akzeptabel.
LG Berlin, 1994-11-29, 64 S 213/94

Suchworte renovierung urteil blau streichen
3. Treffer von oben.

Urteil bestätigt vom Landgericht Lübeck

Suchworte renovierung urteil weiss streichen
2. Treffer von oben

Googlen ist ganz einfach, wenn man mit guten Suchworten
spielt.
Habe keine 5 Minuten gebraucht :wink:

Hallo Günter,

wobei aber die Frage bleibt, ob im Vertrag die Klausel steht, dass
sämtliche Zusatzvereinbarungen schriftlich festgehalten werden müssen.
Bei mir steht sowas drin. Steht ja in den meisten Verträgen, nicht nur Mietverträgen.
Dann sollte die mündliche Vereinbarung keine Gültigkeit haben.

Gruß,
Andreas

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Hallo Andreas,

wobei aber die Frage bleibt, ob im Vertrag die Klausel steht,
dass
sämtliche Zusatzvereinbarungen schriftlich festgehalten werden
müssen.
Bei mir steht sowas drin. Steht ja in den meisten Verträgen,
nicht nur Mietverträgen.
Dann sollte die mündliche Vereinbarung keine Gültigkeit haben.

Eine Individualabrede ist eine schriftliche Einfügung/Vereinbarung im Mietvertrag. Hier bedarf es keines Hinweises, dass Zusatzvereinbarungen der Schriftform bedürfen. Denn dies geht für jeden, der sich rechtlich auskennt, alleine von der Tatsache aus, dass der schriftliche Eintrag oder die mündliche Vereinbarung besteht. Dein Einwand ist rechtlich weder begründet noch haltbar. Er dient eher der Verunsicherung von Usern hier im Brett. Dies sollte in einem Brett wie hier aber vermieden werden.

Gruss Günter

So ein Humbug.
Der Mieter sagt hier nur, dass der Vermieter mündlich erwähnt hat, dass
es „weiss“ sein müsse.
Es ist nicht einmal die Rede davon, dass der Mieter dem zugestimmt hat.
Es kann aufgrund der vorliegenden Infos nicht im Geringsten die Rede
von einer Vereinbarung sein, denn die Bedarf immernoch der beidseitigen Zustimmung.
Du gibst sehr bestimmte Antworten auf total schwebende und kaum fest bestimmbare Einzelfälle mit Minimalinformationen.
DAS nenne ich Verunsichern, da keine weiteren Hintergründe bekannt sind und somit keine sicheren Erkenntnisse vorliegen auf denen sich Deine Tipps begründen lassen.

Gruß,
Andreas

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Hallo Andreas,

wobei aber die Frage bleibt, ob im Vertrag die Klausel steht,
dass
sämtliche Zusatzvereinbarungen schriftlich festgehalten werden
müssen.
Bei mir steht sowas drin. Steht ja in den meisten Verträgen,
nicht nur Mietverträgen.
Dann sollte die mündliche Vereinbarung keine Gültigkeit haben.

Eine Individualabrede ist eine schriftliche
Einfügung/Vereinbarung im Mietvertrag. Hier bedarf es keines
Hinweises, dass Zusatzvereinbarungen der Schriftform bedürfen.
Denn dies geht für jeden, der sich rechtlich auskennt, alleine
von der Tatsache aus, dass der schriftliche Eintrag oder die
mündliche Vereinbarung besteht. Dein Einwand ist rechtlich
weder begründet noch haltbar. Er dient eher der Verunsicherung
von Usern hier im Brett. Dies sollte in einem Brett wie hier
aber vermieden werden.

Gruss Günter

So ein Humbug.
Der Mieter sagt hier nur, dass der Vermieter mündlich erwähnt
hat, dass
es „weiss“ sein müsse.

Was nichts anderes bedeutet als dass mit der Übernahme der Wohnung eine Vereinbarung zustande gekommen ist.

Es ist nicht einmal die Rede davon, dass der Mieter dem
zugestimmt hat.

Hat er widersprochen, nein. Durch die Annahme des Mietvertrages hat er stillschweigend durch Schweigen Zustimmung zu den Bedingungen erklärt.

Es kann aufgrund der vorliegenden Infos nicht im Geringsten
die Rede
von einer Vereinbarung sein, denn die Bedarf immernoch der
beidseitigen Zustimmung.
Du gibst sehr bestimmte Antworten auf total schwebende und
kaum fest bestimmbare Einzelfälle mit Minimalinformationen.

Ich weiss von was und über was ich poste.

DAS nenne ich Verunsichern, da keine weiteren Hintergründe
bekannt sind und somit keine sicheren Erkenntnisse vorliegen
auf denen sich Deine Tipps begründen lassen.

Da ich ein klein wenig Ahnung im Mietrecht habe, ist mir klar, wie die Gerichte mit solchen „mündlichen Erklärungen“ umgehen und wie wir sie in der Praxis auszulegen haben.

Gruss Günter

Ich bin zwar kein Meister im Mietrecht, aber sicher recht erfahren im Vertagsrecht.
Nochmal …
Es ist definitiv keine Aussage möglich inwieweit hier die mündliche Vereinbarung, welche keine war, gültigkeit hat.
Geschrieben war : Der Vermieter erwähnte beim Einzug …

Du setzt mit Deinem letzten Posting schon wieder etwas definitiv fest ohne den Hintergrund zu wissen.
Du schreibst, er hätte mit Annahme des Mietvertrages zugestimmt.
WO bitte steht geschrieben, dass hier der Vertrag NACH dem Gespräch über „weiss“ unterschrieben wurde.
Es stand dort nur „…beim Einzug…“.
Streng genommen ist es also sogar eher wahrscheinlich, dass der Vermieter hier nochmal schnell nach Unterschrift die Regeln geändert hat.
Soetwas bedarf keines Widerspruchs, aber einer Zustimmung.
Die erkenne ich hier nicht.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Andreas,

muss man auch nicht sein - Nachstehendes -

Ich bin zwar kein Meister im Mietrecht, aber sicher recht
erfahren im Vertagsrecht.
Nochmal …
Es ist definitiv keine Aussage möglich inwieweit hier die
mündliche Vereinbarung, welche keine war, gültigkeit hat.
Geschrieben war : Der Vermieter erwähnte beim Einzug …

Du setzt mit Deinem letzten Posting schon wieder etwas
definitiv fest ohne den Hintergrund zu wissen.
Du schreibst, er hätte mit Annahme des Mietvertrages
zugestimmt.
WO bitte steht geschrieben, dass hier der Vertrag NACH dem
Gespräch über „weiss“ unterschrieben wurde.
Es stand dort nur „…beim Einzug…“.
Streng genommen ist es also sogar eher wahrscheinlich, dass
der Vermieter hier nochmal schnell nach Unterschrift die
Regeln geändert hat.
Soetwas bedarf keines Widerspruchs, aber einer Zustimmung.
Die erkenne ich hier nicht.

Ich würde einfach zuraten, das Anfangsposting nochmals genau durchzulesen. Und dann kommt Dein wirkliches Problem. Das Mietrecht ist im BGB ein besonderer Teil. Das „Allgemeine Vertragsrecht“ oder besser die "Allgemeinen und besonderen Rechtgrundsätze des Allgemeinen Vertragsrechtes " treffen nur bedingt im Mietrecht zu, teilweise weichen die Rechte sogar ab. Weitgehend sind Rechtsfragen und die entsprechenden Auslegungen - nur speziell für das Mietrecht gültig - durch Urteile der Gerichte geklärt. Und trotzdem. Auch in anderen Rechtsfragen können Vertragsparteien vor Abschluss eines Vertrages den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen schliessen. Es bedarf nicht zwingend der Schriftform. Problematisch wird es nur, wenn eine Seite diese Absprache bestreitet. Dann muss der Beweis angetreten werden.

Ich unterstelle, dass hiermit die Diskussion erledigt ist, denn was ich gepostet habe, ist „praktizierte Anwendung“ der Grundsätze bei Vereinbarungen zwischen Mietern und Vermietern, durch zahlreiche Urteile belegt. Eine juristische Diskussion über die Frage der schriftlichen und/oder mündlichen Vereinbarungen bei bestehenden Verträgen ist hier nicht weiter notwendig.

Gruss Günter

Hallo :smile:

also zum Thema Verunsichern: ich bin es, da nach wie vor für mich die Frage offen steht.
Zum Thema mündliche Vereinbarung: für mich klingen beide Seiten (die von Andreas und die von Günther) auf die eine oder andere Weise logisch und einleuchtend.
Ich kenne mich im Thema Mietrecht, Vertragsfragen nicht aus, deshalb ja auch das posting. Aber ich war mir eigentlich sicher, wenn etwas schriftlich im Mietvertrag steht, dass das eingehalten werden muss.

Im Mietvertrag ist keine Rede davon, dass die Wohnung geweißt werden muss.
Im Mietvertrag steht ausserdem dass „mündliche Absprachen etc.“ nicht bestehen.
Das hat der Vermieter und Mieter unterschrieben. Alles weitere, was Vermieter oder Mieter hätten ergänzen wollen, hätte wenigstens in einem Zusatz - dem beide per Unterschrift zustimmen - erfolgen müssen.

So gesehn könnte der Vermieter dann auch ganz andere Dinge verlangen und darauf hinweisen, dass er den Mieter mündlich beim Einzug informiert hätte. Dies und den vorliegenden Fall zu beweisen ist nahezu unmöglich.

Ich verstehe das nicht, wenn doch klar im Vertrag steht, dass keinerlei mündlichen Absprachen getroffen wurden, dass es doch plötzlich welche gegeben haben sollte.

Andersrum: der Mieter wurde beim Einzug mündlich darauf hingewiesen, möglichst lange in der Wohnung zu verbleiben. Und nach einem 3/4 Jahr wird dem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt.

Also irgendwie widerspricht sich das alles…!

Hallo,

also zum Thema Verunsichern: ich bin es, da nach wie vor für
mich die Frage offen steht.
Zum Thema mündliche Vereinbarung: für mich klingen beide
Seiten (die von Andreas und die von Günther) auf die eine oder
andere Weise logisch und einleuchtend.
Ich kenne mich im Thema Mietrecht, Vertragsfragen nicht aus,
deshalb ja auch das posting. Aber ich war mir eigentlich
sicher, wenn etwas schriftlich im Mietvertrag steht, dass das
eingehalten werden muss.

Im Mietvertrag ist keine Rede davon, dass die Wohnung geweißt
werden muss.

Hallo,

jedoch war dies eine der Grundlagen, dass überhaupt vermietet wurde, wenn ich die Frage richtig sehe.

Im Mietvertrag steht ausserdem dass „mündliche Absprachen
etc.“ nicht bestehen.

Kenne ich aus der Praxis. Meist besteht hier Streit, weil doch etwas besprochen aber nicht aufgenommen wurde. Es ist daher eine Beweisfrage.

Das hat der Vermieter und Mieter unterschrieben. Alles
weitere, was Vermieter oder Mieter hätten ergänzen wollen,
hätte wenigstens in einem Zusatz - dem beide per Unterschrift
zustimmen - erfolgen müssen.

So gesehn könnte der Vermieter dann auch ganz andere Dinge
verlangen und darauf hinweisen, dass er den Mieter mündlich
beim Einzug informiert hätte. Dies und den vorliegenden Fall
zu beweisen ist nahezu unmöglich.

richtig, was aber auch zu beweisen wäre

Ich verstehe das nicht, wenn doch klar im Vertrag steht, dass
keinerlei mündlichen Absprachen getroffen wurden, dass es doch
plötzlich welche gegeben haben sollte.

Andersrum: der Mieter wurde beim Einzug mündlich darauf
hingewiesen, möglichst lange in der Wohnung zu verbleiben. Und
nach einem 3/4 Jahr wird dem Mieter wegen Eigenbedarf
gekündigt.

Stopp, „möglichst lange“ ist ein undefinierter Begriff. Hätte der Vermieter jedoch erwartet, das der Mieter mindestens zwei Jahre in der Wohnung bleibt, müsste er sich, auch wenn dies nicht im Mietvertrag steht, dies nun anrechnen lassen. Notfalls müsste er beweisen, dass er nie gesagt hat, dass mindestens zwei Jahre der Mieter bleiben muss.

Also irgendwie widerspricht sich das alles…!

Ich finde den Widerspruch nicht. Mietvertrag wenn geweisst wird. So doch richtig. Und „möglichst lange“ ist nicht definiert.

Gruss Günter

Stopp, „möglichst lange“ ist ein undefinierter Begriff. Hätte
der Vermieter jedoch erwartet, das der Mieter mindestens zwei
Jahre in der Wohnung bleibt, müsste er sich, auch wenn dies
nicht im Mietvertrag steht, dies nun anrechnen lassen.
Notfalls müsste er beweisen, dass er nie gesagt hat, dass
mindestens zwei Jahre der Mieter bleiben muss.

Hallo,

als der Mieter einzog, war der O-Ton in etwa so: Nicht das sie nach 2 - 3 Jahren wieder ausziehen, weil wir so ein junges Pärchen sind. Es wäre ja immer für beide Seiten besser, wenn ein längerfristigeres Mietverhältnis bestünde"
So in etwa, aber inhaltlich genau so.
Naja, beweisen… es waren beide Mieter anwesend, der Vermieter alleine, ich weiß nicht, in wie fern es zählt. Aussage gegen Aussage trotz „Überzahl“? :smile:

mfG

Stopp, „möglichst lange“ ist ein undefinierter Begriff. Hätte
der Vermieter jedoch erwartet, das der Mieter mindestens zwei
Jahre in der Wohnung bleibt, müsste er sich, auch wenn dies
nicht im Mietvertrag steht, dies nun anrechnen lassen.
Notfalls müsste er beweisen, dass er nie gesagt hat, dass
mindestens zwei Jahre der Mieter bleiben muss.

Hallo,

als der Mieter einzog, war der O-Ton in etwa so: Nicht das sie
nach 2 - 3 Jahren wieder ausziehen, weil wir so ein junges
Pärchen sind. Es wäre ja immer für beide Seiten besser, wenn
ein längerfristigeres Mietverhältnis bestünde"
So in etwa, aber inhaltlich genau so.
Naja, beweisen… es waren beide Mieter anwesend, der
Vermieter alleine, ich weiß nicht, in wie fern es zählt.
Aussage gegen Aussage trotz „Überzahl“? :smile:

Hi Timo,

sofern es zu einem Rechtstreit kommt ist der Beweis anzutreten. Hier muss notfalls „Parteivernahme“ beantragt werden. Dann wird es Aufgabe des Richters sein, wessen Darstellungen er mehr glaubt.

Gruss Günter