…wenn es denn so geschrieben worden währe…
Mieterhöhung Wohnung
für die vorbezeichnete Wohnung zahlen Sie seit Jahren einen unveränderten Mietzins von netto EUR xxx,xx monatlich. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von EUR x,xx
Gemäß (§ 2 MHG) §§ 558 ff BGB kann bei einem Wohnraummietverhältnis der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn der bisherige Mietzins seit 15 Monaten unverändert, der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte, wie sie der beigefügte Mietspiegel der Stadt MMMMMM ausweist, nicht übersteigt und der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung liegen also vor.
Wir fordern Sie hiermit auf, bis spätestens 00.00.2004 nachfolgender Mieterhöhung zuzustimmen:
Monatlich x,xxpro qm Wohnfläche x xx,x qm Wohnfläche EUR xxx,xx
Nach erteilter Zustimmung ist die neue Netto-Miete ab Beginn des 3. Kalendermonats, der auf den Zugang dieser Erklärung folgt, also ab 00.00.2004, zu zahlen.
Wir würden es bedauern, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung gerichtlich durchsetzen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
würde eine Erhöhung von 20% bedeuten. wenns denn im echten leben so währe…
meine Frage dazu ist, muß man immer gleich „fordern“ und wenn nicht dann Gericht ? 20% ist für einen alleinerziehenden Vater viel Geld.
t.