Was sagt ihr dazu

…wenn es denn so geschrieben worden währe…

Mieterhöhung Wohnung
für die vorbezeichnete Wohnung zahlen Sie seit Jahren einen unveränderten Mietzins von netto EUR xxx,xx monatlich. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von EUR x,xx

Gemäß (§ 2 MHG) §§ 558 ff BGB kann bei einem Wohnraummietverhältnis der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn der bisherige Mietzins seit 15 Monaten unverändert, der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte, wie sie der beigefügte Mietspiegel der Stadt MMMMMM ausweist, nicht übersteigt und der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung liegen also vor.

Wir fordern Sie hiermit auf, bis spätestens 00.00.2004 nachfolgender Mieterhöhung zuzustimmen:

Monatlich x,xxpro qm Wohnfläche x xx,x qm Wohnfläche EUR xxx,xx

Nach erteilter Zustimmung ist die neue Netto-Miete ab Beginn des 3. Kalendermonats, der auf den Zugang dieser Erklärung folgt, also ab 00.00.2004, zu zahlen.
Wir würden es bedauern, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung gerichtlich durchsetzen zu müssen.

Mit freundlichen Grüßen

würde eine Erhöhung von 20% bedeuten. wenns denn im echten leben so währe…

meine Frage dazu ist, muß man immer gleich „fordern“ und wenn nicht dann Gericht ? 20% ist für einen alleinerziehenden Vater viel Geld.

t.

Hallo Tamansari,

das wäre, wenn’s denn jemand so schreiben würde, wohl eine juristisch wasserdichte Formulierung. Vielleicht etwas hart im Ton, aber dafür klar, eindeutig und unmißverständlich.

Wenn wir mal annehmen, dass Du der Mieter wärest, bliebe Dir nur übrig die Sache inhaltlich zu prüfen:

  • liegt die letzte Mieterhöhung tatsächlich ausreichend weit zurück
  • liegt der Erhöhungsbetrag tatsäch bei 20% oder darunter
  • ist der Mietspiegel korrekt angewandt

Mietspiegel gehen i.d.R. auf verschiedene Kriterien ein, z.B. genaue Lage der Wohnung, Ausstattung etc. Sollte das alles richtig eingeschätzt sein hätte der Mieter schlechte Karten.

Es wäre wohl auch nur ein schwacher Trost, dass er offensichtlich bisher mindestens 20% weniger als die ortsübliche Vergleichsmiete bezahlt hat.

Gruß
Werner

Hallo,

willst Du nun wissen wie eine Mieterhöhung aussehen soll oder was möchtest Du wissen. Ich jedenfalls kann als Praktiker zwar mit dem juristisch nicht ganz einwandfreien Text, aber nichts mit den ge-x-ten Zahlen anfangen. Aber hierauf kommt es letztlich an.

:Mieterhöhung Wohnung

für die vorbezeichnete Wohnung zahlen Sie seit Jahren einen
unveränderten Mietzins von netto EUR xxx,xx monatlich. Dies
entspricht einem Quadratmeterpreis von EUR x,xx

Gemäß (§ 2 MHG) §§ 558 ff BGB kann bei einem
Wohnraummietverhältnis der Vermieter vom Mieter die Zustimmung
zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn der bisherige
Mietzins seit 15 Monaten unverändert,

es sind 12 Monate, keine 15. Der Absender verwechselt den Zeitpunkt der möglichen Mieterhöhung ( 15. Monat ) mit dem Zeitpunkt des zulässigen Zugangs der Mieterhöhung ( nach Ablauf von 12 Monaten)

der verlangte Mietzins

die üblichen Entgelte, wie sie der beigefügte Mietspiegel der
Stadt MMMMMM ausweist, nicht übersteigt und der Mietzins sich
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 20
% erhöht.

Die Daten im beigefügten Mietspiegel müssen gekennzeichnet sein. Im Übrigen gehören diese Hinweise ( Baujahr, Wohnlage, Ausstattung, Wohnfläche, Sonderzuschläge- und/oder -Abschläge) in das Schreiben der Mieterhöhung.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung liegen
also vor.

Wir fordern Sie hiermit auf, bis spätestens 00.00.2004
nachfolgender Mieterhöhung zuzustimmen:

Wann ist der Zugang, ab wann soll die Miete erhöht werden, wann war die letzte Mieterhöhung. Und Achtung. Hat der Vermieter bei der Umstellung auf EURO eine gerade Summe verlangt handelt es sich um eine Mieterhöhung, die jetzt zu berücksichtigen ist.

Monatlich x,xxpro qm Wohnfläche x xx,x qm Wohnfläche EUR
xxx,xx

Nach erteilter Zustimmung ist die neue Netto-Miete ab Beginn
des 3. Kalendermonats, der auf den Zugang dieser Erklärung
folgt, also ab 00.00.2004, zu zahlen.
Wir würden es bedauern, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung
gerichtlich durchsetzen zu müssen.

Der letzte Satz muss so nicht sein, aber der Vermieter sollte durchaus hinweisen, dass nach Ablauf der Fristen er eine gerichtliche Prüfung der Mieterhöhung vornehmen will.

Nun mal prüfen, ob die Voraussetzungen überhaupt zutreffen, vor allem ob Wohnlage, Wohnfläche und der Mittelwert ortsüblich sind.

Mit freundlichen Grüßen

würde eine Erhöhung von 20% bedeuten. wenns denn im echten
leben so währe…

meine Frage dazu ist, muß man immer gleich „fordern“ und wenn
nicht dann Gericht ? 20% ist für einen alleinerziehenden
Vater viel Geld.

Gruss Günter

zusatzfrage
ein Mieter des hauses um das es hier, rein hypothetisch natürlich, geht, sagte mir das eine Mieterhöhung gar nicht zulässig sei - weil - die post privatisiert worden sei - mithin ein gewerbebetrieb mit groosem parkplatz LKW’s mit lärm und dieselabgasen direkt unter dem schlafzimmerfenster.
in einem solchen fall würde der mietspiegel eine erhöhung der miete ausschließen.
Kann das sein ?
t.

Hallo,

es ist durchaus möglich, dass sich die Wohnlage einer Wohnung ändert. Dies kann wie hier dargelegt durch bisher nicht vorhandenes Gewerbe oder eine Ausdehnung eines bisherigen Gewerbes, durch eine Neuordnung des Strassenverkehrs ( eine Seitenstrasse wird Durchgangsstrasse)oder in Einzelfällen sogar durch Nachbarschaftumgebung erfolgen.

Ob jedoch eine Mieterhöhung zulässig ist, kann nur, wenn vorhanden, am Mietspiegel oder an den anderen Kriterien der Mieterhöhung ( Gutachten, Vergleichswohnugen) entschieden werden. Hier muss also geprüft werden. Eine pauschale Behauptung" die Miete kann nicht erhöht werden" halte ich generell für nicht zulässig, wenn man weder den Mietspiegel noch die bisherige Miete noch die möglicherweise erlaubte Miete kennt.

Auspuffgase unter dem Schlafzimmerfenster sind kein Grund, dass es keine Mieterhöhung geben darf. Diese Lärm - und Abgasbelästigung fällt unter den Begriff Mängel an der Mietsache und somit unter den Begriff der Mietminderung. Im Notfall muss also die Mieterhöhung bezahlt werden und gleichzeitig kann Mietminderung durchgeführt werden.

Es ist eine irrige Annahme, dass wegen Mängeln keine Mieterhöhung zulässig ist. Und - schon aus rechtlichen Gründen - dürfte es keinen Mietspiegel geben - der Mieterhöhungen wegen Mängeln nicht erlaubt. Dieser Mietspiegel wäre nicht baltbar.

Gruss Günter

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